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Neue Übermittlungspflichten gemäß § 5b Abs. 1 EStG: Auswirkungen und Herausforderungen für Unternehmen

30. Mai 2025

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt neue Übermittlungspflichten für Steuerpflichtige mit sich. Bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, verlangt die Finanzverwaltung zusätzlich zu der bereits üblichen E-Bilanz nun auch die Übermittlung von Kontennachweisen. Dabei ist zu beachten, dass die steuerliche E-Bilanz eine deutlich größere Detailtiefe als der handelsrechtliche Jahresabschluss aufweist, der beim Unternehmensregister einzureichen ist.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, werden weitere Unterlagen erforderlich: der Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis sowie – sofern vorhanden – der Anhang, der Lagebericht und der Prüfungsbericht. Zusätzlich sind die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG zu übermitteln. Die Einreichung sämtlicher Dokumente muss elektronisch mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes erfolgen.

Unsicherheiten bei den neuen Übermittlungspflichten

Derzeit bestehen noch erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Anforderungen zur Datenübermittlung. So ist beispielsweise ungeklärt, ob bestehende PDF-Dateien, etwa von Prüfungsberichten, ausreichend sind oder ob die Finanzverwaltung analog zur E-Bilanz spezifische Datenformate verlangen wird. Weiterhin ist umstritten, ob die Finanzverwaltung befugt ist, Prüfungsberichte aus freiwilligen Jahresabschlussprüfungen anzufordern. Unklar ist auch, ob sich die geforderten Angaben auf die nach § 326 HGB offenzulegenden Daten beschränken oder ob darüber hinaus auch intern verwendete Anhänge mit detaillierteren Angaben zu übermitteln sind.

Position des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) äußerte Bedenken gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das Ministerium stellte daraufhin klar, dass lediglich die Kontennachweise zu Sachkonten mit Kontonummer, Kontenbezeichnung, Kontensaldo sowie deren Zuordnung zu den Positionen der E-Bilanz einzureichen sind. Aufgrund der detaillierteren Gliederung der steuerlichen E-Bilanz bedeutet dies allerdings, dass Kontennachweise selbst dann an die E-Bilanz angepasst werden müssen, wenn eine Einheitsbilanz erstellt wurde. Konten aus Nebenbüchern, etwa Personenkonten, sind ausdrücklich von der Pflicht ausgenommen.

Zunehmende Bürokratiebelastung für Steuerpflichtige

Die neu eingeführten Übermittlungspflichten erhöhen den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und ihre Steuerberater erheblich, ohne erkennbaren Mehrwert für das steuerliche Veranlagungsverfahren. Obwohl es sich bei den zu übermittelnden Daten in der Regel nicht um personenbezogene Daten gemäß DSGVO handelt, steht die Erweiterung der Übermittlungspflichten im Widerspruch zum Prinzip der Datensparsamkeit. Der Gesetzgeber sollte daher die geplante Neufassung des § 5b EStG kritisch überdenken.

Entgegen den politischen Versprechungen, Bürokratie abzubauen, entsteht durch diese Maßnahme zusätzlicher Aufwand, der vermutlich weder die Qualität der steuerlichen Veranlagung verbessert noch zu einer Vereinfachung führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden die zusätzlich eingereichten Unterlagen entweder unberücksichtigt lassen oder diese sogar Anlass zu vermeidbaren Rückfragen geben könnten.

Wenn auch Sie Unterstützung im Dschungel der Berichtspflichten suchen, steht Ihnen unser Team aus Steuerberatern in Düsseldorf und Oberhausen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns und lassen Sie sich beraten.