Opfer eines Trickbetrugs: Kein steuerlicher Abzug als außergewöhnliche Belastung
Immer wieder berichten Medien von perfiden Trickbetrügereien, bei denen insbesondere ältere Menschen unter Druck gesetzt und zu hohen Geldzahlungen verleitet werden. Der Schock ist groß, wenn sich herausstellt, dass man einem Betrüger aufgesessen ist. Noch größer wird die Enttäuschung oft, wenn das Finanzamt eine steuerliche Berücksichtigung des entstandenen Schadens ebenfalls ablehnt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 2.9.2025 – 1 K 360/25 E) bringt nun weitere Klarheit: Ein durch Trickbetrug entstandener Vermögensverlust gilt steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung.
Was war passiert?
Im zugrunde liegenden Fall erhielt eine 77-jährige Frau einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt. Dieser schilderte dramatisch, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht und könne durch Zahlung einer Kaution in Höhe von 50.000 Euro vor der Untersuchungshaft bewahrt werden. In Sorge um ihre Tochter hob die Seniorin den Betrag von ihrem Konto ab und übergab ihn einem Boten.
Kurz darauf stellte sich der Anruf als Trickbetrug heraus – ein klassischer Fall aus der Masche „falscher Polizist“ bzw. „Schockanruf“. Strafanzeige wurde zwar erstattet, jedoch blieb die Täterermittlung erfolglos. Die Geschädigte machte den Verlust von 50.000 Euro später in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend.
Das sagt das Finanzgericht Münster
Das Finanzgericht wies die Klage ab – kein steuerlicher Abzug des Verlustes. Begründung:
1. Kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Gesetzes
Der Betrug sei ein allgemeines Lebensrisiko – also etwas, das grundsätzlich jeden treffen kann. Es sei daher nicht außergewöhnlich im steuerlichen Sinne. Viele Menschen würden in solchen Fällen Verdacht schöpfen und nicht zahlen. Dass die Klägerin sich hat täuschen lassen, sei tragisch, aber steuerlich nicht relevant.
2. Keine existenzielle Notlage
Die Seniorin war finanziell gut gestellt, bezog Mieteinnahmen aus mehreren Immobilien und verfügte über ausreichend liquide Mittel. Der Verlust gefährdete somit nicht ihre Existenz. Bei außergewöhnlichen Belastungen geht es aber um Kosten, die zwangsläufig entstehen und die Lebensführung erheblich beeinträchtigen – etwa Krankheitskosten oder Pflegekosten. Dies sei hier nicht gegeben.
3. Zumutbare Handlungsalternativen bestanden
Das Gericht stellte fest, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich vor der Zahlung mit ihrer Tochter oder der Polizei in Verbindung zu setzen. Eine Untersuchungshaft – selbst wenn sie gedroht hätte – stellt in einem rechtsstaatlichen System keine Gefahr für Leib und Leben dar. Die Klägerin habe also nicht in objektiver Zwangslage gehandelt, wie es für eine steuerliche Anerkennung erforderlich wäre.
Was bedeutet das für Betroffene?
So hart es klingt: Der Staat erkennt solche Verluste steuerlich nicht an. Auch wenn Betrug und Täuschung vorliegen, fehlt es meist an den Voraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung:
- Das Ereignis muss außerhalb des üblichen Lebens liegen.
- Es muss zwangsläufig und unvermeidbar gewesen sein.
- Es muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Diese Kriterien sind im Steuerrecht eng auszulegen – und emotionale Ausnahmesituationen werden nicht automatisch steuerlich berücksichtigt.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht – und keine Steuererstattung bei Betrug
Gerade ältere Menschen sollten für solche Betrugsmaschen sensibilisiert werden. Angehörige, Banken und Berater können helfen, entsprechende Schutzmechanismen aufzubauen. Eine finanzielle Entlastung durch das Finanzamt ist in solchen Fällen nicht zu erwarten, wie das Urteil des FG Münster eindrücklich zeigt.
Für alle, die mit vergleichbaren Fragen oder Vermögensübertragungen zu tun haben – etwa im Rahmen von Schenkungen, Nachlassregelungen oder Steuererklärungen – empfiehlt sich eine fundierte Beratung.
Unsere Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen stehen Ihnen gern zur Seite, wenn es um Fragen zur außergewöhnlichen Belastung, zu Vermögensverlusten, Schenkungsfällen oder erbrechtlichen Gestaltungen geht. Auch im Bereich der Prävention – z. B. bei Vermögensübertragungen oder rechtlichen Fragen zur Schenkungsteuer – sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.