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      • Sonstiges
      • Physiotherapeuten und Masseure: Umsatzsteuerliche Besonderheiten

      Physiotherapeuten und Masseure: Umsatzsteuerliche Besonderheiten

      Sogenannte Heilbehandlungen sind aus umsatzsteuerlicher Sicht gesondert zu betrachten. Besonders bei Behandlungen von Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseuren gibt es leider vermehrt Verwirrung um die Umsatzsteuer. In diesem Beitrag werden wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen, sowohl Ihnen als selbstständiger/m Physiotherapeut/In oder Masseur/In, wie auch Ihren Kunden erläutern, welche Aspekte steuerlich beachtet werden sollten.

      Steuerfreiheit bei Heilbehandlungen

      Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure helfen Menschen bei Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Häufig, aber nicht immer, werden diese Leistungen von einer Krankenkasse übernommen. Wird eine Behandlung nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse gezahlt, müssen die Patienten selbst in die Tasche greifen (Teilweise werden Behandlungen nur anteilig übernommen und der Patient muss einen Eigenanteil bezahlen). Wird eine Behandlung nicht von der Krankenkasse gezahlt, gibt es teilweise Verwirrungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Physiotherapeuten und staatlich geprüfte Masseure können Leistungen umsatzsteuerfrei oder vergünstigt erbringen, wenn die nötigen Rahmenbedingungen stimmen. Damit eine Behandlung steuerfrei bleibt, muss es sich zunächst um eine sogenannte Heilbehandlung handeln. „Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.“ Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Zudem muss die Heilbehandlung von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet worden sein, um steuerfrei abgerechnet werden zu können.

      Formale Voraussetzungen an die Steuerbefreiung

      Wie bereits erwähnt muss die Heilbehandlung ärztlich verordnet worden sein, damit diese von der Umsatzsteuer ausgenommen wird. Hierbei gibt es eine Nachweispflicht! Als ärztliche Verordnung wird das Kassenrezept und auch das Privatrezept akzeptiert. Die „Behandlungsempfehlung“ von einem Arzt oder Heilpraktiker ist nicht ausreichend. Kann der Nachweis nicht erbracht werden ist die Behandlung steuerpflichtig. Wer sich als Physiotherapeut oder Masseur auf die „ärztliche Schweigepflicht“ beruft, um keinen Nachweis vorbringen zu müssen, ist ebenfalls steuerpflichtig.

      Welche Leistungen sind nicht begünstigt?

      Nicht jede Behandlung ist durch eine Umsatzsteuerbefreiung begünstigt. Besonders Wellnessprogramme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens sind keine Heilbehandlungen und demnach nicht begünstigt. Der Grenzbereich zwischen einer Heilbehandlung und Wellness ist häufig schwer zu definieren. Grundsätzlich ist jedoch klar, dass die Steuerbefreiung entfällt, wenn eine Leistung nicht mit dem vordergründigen Ziel des Gesundheitsschutzes erbracht wird. Außerdem nicht begünstigt sind Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe. Fehlt ein unmittelbarer Krankheitsbezug muss Umsatzsteuer gezahlt werden.

      Welcher Steuersatz bei Heilbehandlungen?

      Ist eine gänzliche Steuerbefreiung der Behandlungskosten nicht möglich, kann ein ermäßigter Steuersatz von 7% angewendet werden. Hierbei muss beachtet werden, ob die jeweilige Leistung zu den gesetzlich aufgeführten begünstigten Leistungen zählt. Heilgymnastik oder Heilmassagen werden beispielsweise mit den vergünstigten 7% Umsatzsteuer berücksichtigt. Ein bestimmter Heilzweck ist hierbei nicht nachzuweisen! Handelt es sich jedoch um reine Wellness-Anwendungen (z.B. Thai-Massagen) oder andere Leistungen, welche beispielsweise dem Fitnesstraining dienen, wird der normale Regelsteuersatz von 19% fällig.

      Kleinunternehmerregelung auch im Gesundheitsbereich

      Als Physiotherapeut oder staatlich geprüfter Masseur ist es neben der allgemeinen steuerlichen Begünstigung sinnvoll eine mögliche Kleinunternehmerschaft zu prüfen. Besonders, wenn die Heiltätigkeit nur als „Nebenjob“ betrieben wird, kann es sein, dass Sie als Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung fallen. In solchen Fällen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben! Hier finden Sie noch mehr zum Thema Kleinunternehmer. Wir haben als Steuerberater in Düsseldorf alles Wichtige zusammengefasst.

      Beispiele aus der täglichen Praxis

      Im Nachfolgenden haben wir einige kurze Beispiele für Sie zusammengefasst. Anhand dieser alltäglichen Situationen möchten wir es Ihnen leichter machen die oben beschriebenen Aspekte zu verstehen. Beachten Sie jedoch, dass es im Einzelfall häufig Abweichungen gibt und daher immer der professionelle Rat von einem Steuerberater herangezogen werden sollte, sofern es Unsicherheiten gibt. Beispiel 1: Ein Physiotherapeut erbringt eine Rückenmassageleistung an einen Privatpatienten mit schwerem Bandscheibenvorfall. Der Patient hat zwar einen gesundheitlichen Grund um die Behandlung durchführen zu lassen, jedoch fehlt ihm die ärztliche Verordnung der Leistung. Die Massageleistung ist demnach steuerpflichtig. Der Steuersatz für diese Behandlung liegt bei vergünstigen 7%. Beispiel 2: Ein Physiotherapeut erbringt eine Rückenmassageleistung. Diesmal für einen Kassenpatienten, welcher ebenfalls einen schweren Bandscheibenvorfall hat. Der Patient verfügt über eine ärztliche Verordnung. Die Krankenkasse übernimmt nur einen Anteil der Kosten. Demnach muss der Patient einen Eigenanteil bezahlen, welcher aber steuerfrei bleibt, weil es sich um eine Heilbehandlung mit Verordnung handelt. Beispiel 3: Im Anschluss an Beispiel 2 lässt der dort genannte Patient weitere fünf Massagen durchführen. Dies tut er auf Empfehlung des Physiotherapeuten und hat daher diesmal keine Verordnung vom Arzt. Die sogenannte Anschlussbehandlung muss demnach selbst gezahlt werden und bleibt nicht steuerfrei. Die Leistung unterliegt dem vergünstigten Steuersatz von 7%.

      Steuerpflicht von Behandlungen Schrittweise prüfen

      Häufig ist es schwer nachzuvollziehen, wie genau die Steuerpflicht im Einzelfall aussieht. Damit es Ihnen leichter fällt zu prüfen, ob eine umsatzsteuerfreie Behandlung vorliegt, haben wir Ihnen die folgende Abbildung vorbereitet. Arbeiten Sie sich schrittweise und sorgfältig durch die verschiedensten Stufen fällt es deutlich leichter zu erkennen, ob eine Steuerpflicht besteht oder eben nicht. Haben sie dennoch Zweifel oder sind unsicher, ob eine Leistung umsatzsteuerfrei ist? Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen helfen wir Ihnen dabei eine korrekte Lösung zu finden. Unser Team kann mit einer hohen Branchenspezialisierung und jahrelanger Erfahrung jedem Physiotherapeuten und Masseur weiterhelfen. Wir freuen uns auf ein Beratungsgespräch. Für einen Termin können Sie uns einfach kontaktieren.

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