Probandenhonorare für medizinische Studien: Wie steht es um die Steuerpflicht diese Einnahmen?
Werden neue Medikamente und Impfstoffe entwickelt werden umfassende Studien mithilfe von freiwilligen Probanden durchgeführt. Auch für andere Zwecke (beispielsweise bei Schulungen von Ärzten) werden im medizinischen Kontext Probanden benötigt. In der Regel erhalten Probanden eine gewisse Zeit- und Aufwandsentschädigung in Form einer finanziellen Vergütung. Eine Frage, die sich Probanden und Mediziner immer wieder stellen, lautet: Müssen die Einnahmen einer Probandentätigkeit versteuert werden? Dieser Frage musste sich auch das Finanzgericht widmen, nachdem 2017 eine Klage eingereicht wurde. Mit dem 18.03.2021 gibt es ein Urteil und damit eine rechtsverbindliche Antwort auf diese Frage. In diesem Beitrag werden wir die Hintergründe der Klage erläutern, das Urteil erklären und schlussendlich die Frage beantworten, ob Probandenhonorare steuerpflichtig sind.
Der Streitfall aus dem Jahr 2017
Bevor wir auf das Urteil und damit die Beantwortung der Frage eingehen können, muss geklärt werden, was die Hintergründe des Rechtsstreits waren. Im Streitjahr 2017 hatte die Klägerin an drei Studien teilgenommen. Bei den Studien ging es um eine Creme und zwei Medikamente. Für die Teilnahme an der Studie hatte die Klägerin eine Vergütung von 7.275 Euro erhalten. Für die Fahrtkosten im Rahmen der Studie wurden zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale gezahlt. Es wurde darüber hinaus eine Probandenversicherung für die Klägerin abgeschlossen, die für den Fall einer studienbedingten Verletzung eine Absicherung bietet.
Nun hat das Finanzamt von den Einnahmen der Klägerin erfahren und diese der Besteuerung unterworfen. Als Grundlage für die Besteuerung wurde vom Finanzamt auf den § 22 Nr. 3 EStG verwiesen. In diesem Paragrafen wird die Steuerpflicht „von Einkünften aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören“ festgeschrieben. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass die Besteuerung nicht gerechtfertigt ist. Als Begründung wurde von der Klägerin aufgeführt, dass es sich bei den Einnahmen um ein nicht steuerbares Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt und somit keine Besteuerung anfallen kann. Wer hat also Recht? Dieser Frage musste sich das Finanzgericht annehmen.
Das Urteil des Finanzgerichts
Am 18.03.2021 gab es schlussendlich eine Entscheidung in diesem Rechtsstreit. Das Finanzgericht hat ein Urteil gefällt und damit die Situation geklärt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Studie tatsächlich eine steuerpflichtige Tätigkeit nach § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Das Urteil hat diesbezüglich bestätigt, dass Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, erfasst. Der Erfolg oder Misserfolg der Studie, sowie das vorzeitige Abbrechen der Studie sind darüber hinaus nicht relevant für die Besteuerung des Probandenhonorares. Es wurde zudem bemerkt, dass auch die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Auch die einmalige Teilnahme an der Studie reicht aus, um sie der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG zu unterwerfen.
Was bedeutet das Urteil für die Steuerpflicht von Probandenhonoraren?
Mit dem Urteil des Finanzgerichtes haben wir nun eine Antwort auf die Frage, ob Probandenhonorare steuerpflichtig sind. Die Antwort ist eindeutig Ja. Das Finanzgericht hat mit dem vorliegenden Urteil diverse Schlupflöcher und Möglichkeiten für Zweifel an der Steuerpflicht aufgegriffen. Probanden medizinischer Zwecke müssen daher davon ausgehen, dass die Einnahmen versteuert werden müssen. Dieses Wissen ist wichtig, da Sie die Einnahmen dem Finanzamt melden müssen, um Konflikte mit dem Fiskus zu vermeiden. Der vorliegende Fall zeigt auch, dass im Regelfall alle Einkünfte durch das Finanzamt ausfindig gemacht werden. Obwohl es sich bei Probandenhonoraren um steuerpflichtige Einnahmen handelt, gibt es eine Ausnahme, die auch aus dem § 22 Nr. 3 EStG hervorgeht. Sollten die Einkünfte der Studie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen, sind keine Steuern fällig. In den meisten Fällen werden die Einnahmen aber deutlich über dieser Grenze liegen, was eine Steuerpflicht bedeutet.
Steuerberatung bei steuerlichen Grauzonen und Fragen
Grundsätzlich muss man feststellen, dass es im Steuerrecht sehr wenige Grauzonen gibt, die tatsächlich eine steuerliche Relevanz aufweisen. Der Gesetzgeber ist sehr gut darin, etwaige Schlupflöcher zu schließen. Dennoch erleben wir immer wieder, dass es gewisse steuerliche Fragen und Situationen gibt, die für den Steuerzahler Fragen aufwerfen. Auch der Fall der Klägerin fällt unter diese Kategorie. Teilweise gibt es wie in diesem Fall nicht ausreichend rechtliche Grundlagen und auch keine passenden Urteile, was ein längeres Verfahren bedeutet. Sehr oft sind bestimmte rechtliche Fragen aber bereits in Gesetzestexten oder in umfangreichen Urteilen geregelt worden. Ein qualifizierter Steuerberater hat dazu einen sehr guten Überblick und kann Sie zu den allermeisten Unklarheiten beraten. Um eine Antwort auf Fragen in Bezug eines speziellen Einzelfalls zu erhalten, sollten Sie sich daher nicht direkt an Ihren Anwalt wenden, sondern zunächst Ihren Steuerberater konsultieren. Häufig können scheinbar komplexe steuerliche Fragen innerhalber weniger Minuten beantwortet werden. Sparen Sie sich daher Zeit und Stress und konsultieren Sie einen Experten im Steuerrecht.
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