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Rechtsprechung: Abzug von Erstausbildungskosten

21. Mai 2020

Berufsausbildung oder Studium können teilweise mit hohen Aufwendungen verbunden sein. Es ist also kein Wunder, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium auch steuerlich berücksichtig werden sollen. Grundsätzlich ist gesetzlich klar geregelt, dass etwaige Kosten steuerlich angesetzt werden dürfen. In der Vergangenheit gab es jedoch vermehrt Diskussionen darüber, wie genau die Aufwendungen für eine Erstausbildung angesetzt werden sollen. Die Frage: Handelt es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben? In diesem Beitrag werden wir die Hintergründe erläutern und an einem aktuellen Gerichtsurteil erklären, wie die steuerliche Lage zu bewerten ist.

Grundlage – Wie werden Erstausbildungskosten normalerweise abgesetzt?

Wenn man sieht, wie oft Uneinigkeit bei diesem Thema herrscht könnte man denken, dass es keine gesetzliche Regelung gibt. Tatsächlich gibt es aber eine klare Regelung im Steuergesetz. Nach dem Gesetz sind Aufwendungen für ein Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung nicht als Werbungskosten absetzbar. Stattdessen dürfen Erstausbildungskosten im Jahr, in dem sie anfallen, lediglich als Sonderausgaben in Höhe von maximal 6.000€ angesetzt werden und das zu versteuernde Einkommen mindern.

Anders läuft es aber bei Aufwendungen für weitere Ausbildungen. Hier können die Ausgaben, wie andere Kosten zur Erzielung von Einnahmen, als Werbungskosten abgezogen werden.

Warum wäre es besser Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen zu können?

Man darf sich fragen, warum es überhaupt Diskussionen zu der oben beschriebenen Vorgehensweise gibt. Die Aufwendungen werden schließlich in beiden Fällen steuerlich beachtet. Vergleicht man Werbungskosten mit Sonderausgaben im Zusammenhang mit Erstausbildungskosten wird jedoch klar, dass der Unterschied durchaus gravierend für die Betroffenen ist.

Zunächst muss man erkennen, dass Sonderausgaben nur bis zu 6.000€ pro Jahr in der Steuererklärung angegeben werden dürfen. Bei Werbungskosten gibt es keine Beschränkung. Hier kann man noch behaupten, dass die meisten Studenten und Azubis wohl klassischerweise nicht über dieses Limit kommen würden.

Deutlich interessanter werden die Werbungskosten aus einem anderen Grund. Nur Werbungskosten können im Rahmen der Verlustrechnung mit den Einkünften aus zukünftigen Jahren verrechnet werden. Sonderausgaben wird diese Flexibilität nicht gewährt. Im Ergebnis können die betroffenen Studenten und Azubis nur im gleichen Jahr Steuern sparen – oder eben gar nicht. Und genau hier liegt das Problem. Oft sind Studenten im Rahmen von Minijobs oder als Werkstudent von der Einkommenssteuer ausgenommen. Zunächst ist es natürlich schön, dass die Einnahmen nicht besteuert werden. Als Folge daraus können aber auch keine Sonderausgaben steuerliche Wirkung entfalten. Wer keine Steuern zahlt kann auch keine Steuern sparen.

Wäre es nun erlaubt die Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten abzusetzen würde eine neue Situation entstehen. Während der Ausbildung oder dem Studium gibt es möglicherweise weiterhin keine Steuerlast. Der Unterschied besteht aber darin, dass die Aufwendungen als Verluste in die kommenden Jahre übertragen werden dürften. So könnte der Student bspw. sämtliche Aufwendungen des Studiums anrechnen lassen sobald eine steuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Der Steuervorteil nach der Erstausbildung wäre also enorm.

Es ist demnach kein Wunder, dass viele Menschen die Aufwendungen der Erstausbildung als Werbungskosten angeben möchten. Vor kurzem gab es eine Klage über genau diesen Sachverhalt. Die Klägerin wollte, dass die Kosten für ihre Pilotenausbildung als Werbungskosten anerkannt werden. Der Bundesfinanzhof hatte daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des Einkommenssteuergesetz verfassungsgemäß ist.

Entscheidung: Richter halten aktuelle Vorschrift für verfassungsgemäß

Kurz und knapp muss man leider sagen, dass alle Studenten und Azubis in einer Erstausbildung auf Werbungskosten verzichten müssen. Die Vorschrift, dass Erstausbildungskosten Sonderausgaben sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar und damit rechtlich unbedenklich. Es handele sich zwar um eine „Ungleichbehandlung“ von Erstausbildung und weiteren Ausbildungen. Die Ungleichbehandlung sei jedoch gerechtfertigt, da es für die Zuordnung als Sonderausgaben einleuchtende Gründe gibt. Es handele sich schwerpunktmäßig um Kosten der Lebensführung. Zudem gibt es eine starke Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung. Der Gesetzgeber darf demnach von einer gemischt veranlassten Aufwendung ausgehen und die Kosten den Sonderausgaben zuordnen.

Noch Fragen? Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen

Die Rechtsprechung fällt leider nicht allzu positiv für die vielen Studenten und Azubis in einer Erstausbildung aus. Dennoch bleibt die Möglichkeit etwaige Kosten als Sonderausgaben anzugeben, sofern Steuern gezahlt werden müssen. Benötigen Sie Hilfe im Steuerrecht oder haben Fragen zum Thema? Als Steuerkanzlei in Düsseldorf und Oberhausen beraten wir Sie gerne. Unser Team wird Ihre Fragen mit qualifiziertem Fachwissen beantworten. Auch bei der Steuererklärung helfen wir gerne! Einfach kontaktieren und Beratungstermin vereinbaren.