Sie benötigen unsere Beratung
    Wir rufen Sie gerne zurück!

    Standort: Düsseldorf

    Name*

    Unternehmen*

    Telefon*

    Wann möchten Sie zurückgerufen werden?






      Sie benötigen unsere Beratung
      Wir rufen Sie gerne zurück!

      Standort: Oberhausen

      Name*

      Unternehmen*

      Telefon*

      Wann möchten Sie zurückgerufen werden?







      Büro Düsseldorf
      Kasernenstr. 40, 40213 Düsseldorf
      Zur Karte

      Tel.: 0211 - 9 55 444-0
      Fax: 0211 - 9 55 444-4

      E-Mail: info@finanzensteuern.de

      Rückruf vereinbaren


      Büro Oberhausen Sterkrade
      Holtkampstraße 19-21, 46145 Oberhausen
      Zur Karte

      Tel.: 0208 - 6 90 59-0
      Fax: 0208 - 6 90 59-59

      E-Mail: info@finanzensteuern.de

      Rückruf vereinbaren

      Büro Düsseldorf
      Kasernenstr. 40, 40213 Düsseldorf
      Zur Karte

      Tel.: 0211 - 9 55 444-0
      Fax: 0211 - 9 55 444-4

      E-Mail: info@finanzensteuern.de

      Rückruf vereinbaren


      Büro Oberhausen Sterkrade
      Holtkampstraße 19-21, 46145 Oberhausen
      Zur Karte

      Tel.: 0208 - 6 90 59-0
      Fax: 0208 - 6 90 59-59

      E-Mail: info@finanzensteuern.de

      Rückruf vereinbaren

      • Unternehmen
      • Unternehmerguide: Umsatz- und Vorsteuer einfach erklärt

      Unternehmerguide: Umsatz- und Vorsteuer einfach erklärt

      Das Kaufen und Verkaufen von Waren oder Dienstleistungen ist für jeden Menschen ein routinierter Prozess, dessen finanziellen Ablauf ein Rechnungsdokument beschreibt. Auf der Rechnung findet sich meistens eine Steuer, die Sie zusätzlich zur eigentlichen Leistung zahlen müssen. Für einen Endverbraucher ist das ziemlich unspektakulär. Die sogenannte Mehrwertsteuer ist schließlich meistens „automatisch“ im ausgewiesenen Preis enthalten. Die Erfahrung unserer Steuerberater zeigt, dass ein genauer Blick auf Umsatz-, Mehrwert- und Vorsteuer für Unternehmer dagegen sehr wichtig ist. Besonders Existenzgründer sollten sich frühzeitig mit dem Thema beschäftigen. Damit auch Sie zukünftig genau wissen was es mit diesen Begriffen auf sich hat, haben unsere Steuerberater in Oberhausen und Düsseldorf für Sie eine einfache Übersicht erstellt.

      Umsatzsteuer, Vorsteuer und Mehrwertsteuer? Wo liegt der Unterschied?

      Offensichtlich stehen diese Begriffe im Zusammenhang zueinander und werden demnach häufig vertauscht. Warum ziehen Unternehmen Umsatzsteuer ein, machen aber eine „Vorsteuer“ geltend? Und warum zahlen die Verbraucher einen Mehrwertsteuersatz, wenn die Unternehmen doch über Umsatzsteuer sprechen? Die Antworten auf diese Fragen kennen unsere Steuerberater.

      Die Umsatzsteuer

      Die Umsatzsteuer (USt.) wird im Umsatzsteuergesetz geregelt. Auf fast alle Produkte und Dienstleistungen, die in Deutschland verkauft werden, muss eine Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Unternehmen müssen auf Ihre Produkte und Dienstleistungen aktuell 19% Umsatzsteuer erheben. Für einige Leistungen, wie z.B. Bücher oder Lebensmittel, gelten Ausnahmen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7%. Welche Produkte von diesen Ausnahmen betroffen sind erklären unsere Steuerexperten später im Text.

      Nicht jeder Unternehmer muss Umsatzsteuer ausweisen. Ausnahmen gelten z.B. für Ärzte oder Vermieter. Besonders für Existenzgründer kann die Ausnahmeregelung des Kleinunternehmer wichtig werden. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Blogbeitrag zum Thema Kleinunternehmer.

      Die Umsatzsteuer wird immer erhoben, wenn ein Austausch von Leistungen stattfindet. Es handelt sich also um eine sogenannte „Verkehrssteuer“. Die Umsatzsteuer wird aber nicht vom Unternehmer dauerhaft  einbehalten, sondern muss an das Finanzamt weitergeleitet werden. Somit ist das Unternehmen der Steuerschuldner beim Finanzamt. Die Kosten werden allerdings auf die Konsumenten abgewälzt. Dies macht den Konsumenten zum Steuerträger.

      Unterschied Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer

      Nachdem Sie nun wissen, wie die Umsatzsteuer definiert wird, kommt bei Ihnen vielleicht Verwunderung auf. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen möchten wir natürlich nur zu gerne für Klarheit sorgen. Die genannte Definition hat doch sehr große Ähnlichkeit mit der Ihnen bekannten Mehrwertsteuer – und das ist kein Wunder, denn in Deutschland werden die beiden Begriffe häufig als Synonym verwendet.

      Die Mehrwertsteuer ist die Bezeichnung, die Endverbrauchern gegenüber verwendet wird. Auf Kassenbons und anderen Belegen wird daher die Mehrwertsteuer (MwSt.) ausgewiesen. Gemeint ist damit aber die oben erläuterte Umsatzsteuer.

      Umsatzsteuer 7 oder 19%?

      Wie Sie bereits wissen fällt für die meisten Produkte und Dienstleistungen der Regelsatz von 19% Umsatzsteuer an. Es gibt aber auch Ausnahmen mit einem verringerten Steuersatz von 7%. Dieser gilt z.B. für:

      • Take-Away-Speisen (Vor Ort verzehrte Speisen werden mit 19% besteuert)
      • Lebensmittel
      • Urheberrechtich geschützte Produkte (Bücher, Bilder, Texte, Zeitungsartikel, Broschüren etc.)
      • Kunstgegenstände
      • Einmalige Darbietungen (Theateraufführungen, Eintrittskarten, Zirkusvorführungen etc.)
      • Hotelübernachtungen
      • Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr

      Im Rahmen der ermäßigten Steuersätze gibt es viele komplexe Ausnahmeregelungen. Daher sollten Sie sich als Unternehmer genau informieren, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung tatsächlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Eine ausführliche Liste finden Sie in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes. Sofern es Unklarheiten gibt, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater.

      Was ist die Vorsteuer?

      Natürlich zahlen nicht nur die Endverbraucher als Kunden von Unternehmen die Umsatzsteuer. Auch das Unternehmen muss Umsatzsteuer zahlen, beispielsweise wenn Rohstoffe für Produkte gekauft werden. Wenn ein Schreiner Holz für seine Produktion einkauft, wird auf der Rechnung des Lieferanten die Umsatzsteuer ganz normal ausgewiesen und muss gezahlt werden. Unternehmer genießen allerdings einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Endverbrauchern, denn diese Beiträge können vom Unternehmer als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Schreiner darf diese Umsatzsteuer also als Vorsteuer beim Finanzamt zurückfordern. Dies wird als Vorsteuerabzug bezeichnet.

      Die Vorsteuer ist also nichts anderes als eine Umsatzsteuer, die ein Unternehmen „vorstrecken“ muss, am Ende aber vom Finanzamt wieder zurück erhält.

      Rechenbeispiel

      Damit Sie nicht nur die Theorie kennen, haben unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen Ihnen ein einfaches Beispiel zusammengestellt.

      Nehmen Sie also an Ihr E-Commerce Unternehmen kauft Waren im Wert von netto 20.000 Euro ein. Daraus ergibt sich folgende Rechnung für die Umsatzsteuer:

      • 20.000 € (Netto) X 1,19 (19 Prozent USt.) = 23.800 € (Brutto)
      • 23.800 € – 20.000 € = 3.800 € USt.

      Ihr Unternehmen muss also zunächst die Rechnung über 23.800 € bezahlen. Darin enthalten ist die Umsatzsteuer von 3.800€. Diese Kosten für die Umsatzsteuer können Sie sich allerdings als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Es handelt sich also um einen durchlaufenden Posten, welcher keine Auswirkungen auf den Gewinn Ihres Unternehmens hat.

      Im nächsten Schritt werden diese Waren von Ihnen weiterverarbeitet und sollen für netto 25.000 € weiterverkauft werden. Hinzu kommt natürlich noch die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer:

      • 25.000 € (Netto) X 1,19 (19 Prozent USt.) = 29.750 € (Brutto)
      • 29.750 € – 25.000 € = 4.750 € USt.

      Ihr Unternehmen verkauft die Waren demnach für 29.750 Euro incl. Mehrwertsteuer. Es fallen 4.750 Euro Umsatzsteuer für den Endverbraucher an.

      Die Umsatzsteuer muss Ihr Unternehmen an das Finanzamt abführen. Zuvor werden die 4.750 Euro Umsatzsteuer im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung aber noch mit der fälligen Rückerstattung der Vorsteuer in Höhe von 3.800 Euro verrechnet.

      • 4.750 € – 3.800 € = 950 €

      Die Differenz der „vorgestreckten“ Vorsteuer und der erhobenen Umsatzsteuer müssen Sie an das Finanzamt abführen. In diesem Fall müssen Sie also lediglich 950 Euro an das Finanzamt überweisen.

      Die Umsatzsteuervoranmeldung

      Im letzten Absatz des Rechenbeispiels wird die Umsatzsteuervoranmeldung genannt. Diese müssen Sie in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt übermitteln. Im Rahmen der Voranmeldung müssen Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuerbeiträge und Vorsteuerbeiträge übermitteln. Das Finanzamt ermittelt wie in unserem Beispiel die Zahllast.

      Je nachdem wie hoch die Einnahmen und Ausgaben im jeweiligen Zeitraum waren, bekommt das Unternehmen eine Rückzahlung (Vorsteuerüberhang) oder muss einen Betrag abführen (Umsatzsteuerzahllast):

      • Vorsteuerüberhang = Vorsteuerbetrag > Umsatzsteuerbetrag
      • Umsatzsteuerzahllast = Vorsteuerbetrag < Umsatzsteuerbetrag

      Nun haben Sie einen ersten Überblick über die Thematik erhalten und können die Begriffe voneinander abgrenzen. Das Thema Umsatzsteuer bleibt damit zwar eine routinierte, aber mitunter komplexe Angelegenheit und sollte daher nicht zu stiefmütterlich behandelt werden. Unsere Steuerberater empfehlen daher, dass sich jeder Unternehmer intensiv mit dem Thema beschäftigen sollte, um Fehler zu vermeiden.

      Damit auch Sie zukünftig keine unangenehme Post vom Finanzamt bekommen, weil etwas schiefgelaufen ist, sollten Sie immer einen Experten um Rat bitten. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen sind wir Ihr Partner für sämtliche Fragen rund um die Umsatzsteuer. Unser Team ist zudem spezialisiert auf die Beratung von Existenzgründern. Kontaktieren Sie uns jetzt!

      Newsletter

      Abonnieren Sie den Newsletter von Trimborn . Partner und seien Sie immer bestens über aktuelle Infos aus unseren Tätigkeitsschwerpunkten als Steuerberater in Oberhausen und Düsseldorf informiert.

      Trimborn . Partner Steuerberater in Partnerschaft mbB hat 5 von 5 bei 17 Bewertungen auf Google.com