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Steuerberatung für Privatpersonen: Wie werden private Veräußerungsgeschäfte besteuert?

28. Januar 2020

Werden im allgemeinen Wirtschaftsverkehr Produkte oder Dienstleistungen verkauft ist es „normal“, dass verschiedenste Steuern gezahlt werden müssen. Doch wie sieht es aus, wenn man Gegenstände aus dem Privatvermögen verkauft? Es ist keine Seltenheit, dass man alte Sachen, welche nicht mehr benötigt werden, verkaufen möchte und beispielsweise die alte Plattensammlung bei Ebay einstellt. Auch die Veräußerung von Eigenheim mit Grundstück gilt als Verkauf von Privatvermögen. Besonders bei kleinen Summen werden sich die meisten Menschen keine Gedanken um das Finanzamt machen. Sobald es aber um hohe Summen geht kommt die Frage auf, ob diese Einnahmen nicht doch steuerrechtlich relevant sind.  Allgemein kann man sagen, dass Sie den Gewinn, welcher durch den Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens entsteht, nicht der Einkommenssteuer unterziehen müssen. Wie so oft gibt es allerdings Ausnahmen, die Sie kennen sollten! Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen möchten wir mit diesem Beitrag dabei helfen die Besteuerungsgrundsätze zu verstehen. Wir erklären übersichtlich, wann eine Steuerpflicht besteht und wie Sie Steuerfallen vermeiden.

Wann werden private Veräußerungsgeschäfte besteuert?

Muss man für seinen Privatverkauf einen Steuerbetrag entrichten oder nicht? Um diese Frage zu beantworten ist die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte elementar. Die Freigrenze beträgt 599,99€ und bezeichnet damit den Betrag, welcher nicht überschritten werden sollte, wenn man steuerfrei bleiben möchte. Die privaten Veräußerungsgeschäfte bleiben steuerfrei, solange der Gesamtgewinn aus allen Verkäufen in einem bestimmten Zeitraum unter 600€ bleibt. Um diesen Gesamtgewinn zu berechnen, müssen sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungen im Veranlagungszeitraum zusammengerechnet werden. Damit verrechnet werden noch etwaige Verluste durch private Veräußerungsgeschäfte. Übersteigt diese Summe den Grenzwert von 599,99€ ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Es wird also nicht nur der die Freigrenze übersteigende, Betrag versteuert, sondern der Gesamtbetrag. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften. Diese müssen in der Steuererklärung unter sonstige Einkünfte in der Anlage „SO“ eingetragen werden.

Welchen Einfluss hat der Grund für den Verkauf?

Teilweise werden private Gegenstände nicht verkauft, weil diese alt oder nicht mehr gewollt sind. Krankheit, drohende Enteignung, sonstiger Zwang, finanzielle Notsituationen und Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile sind häufige Gründe für den Verkauf von privaten Vermögensgegenständen. Nun kann man sich die Frage stellen, ob die genannten Gründe einen Einfluss auf die Steuerschuld haben. Für die Besteuerung ist es jedoch irrelevant weshalb ein Verkauf stattfindet. Auf den Grund des Verkaufs kommt es daher prinzipiell nicht an.

Was ist die Veräußerungsfrist?

Wenn man von Verkäufen aus dem Privatvermögen spricht ist die sogenannte Veräußerungsfirst sehr wichtig. Der Staat möchte verhindern, dass Gegenstände als Privatvermögen gekauft werden, um diese kurz danach mit Gewinn und möglicherweise steuerfrei zu verkaufen. Wird ein Grundstück beispielsweise gekauft und nur wenige Wochen darauf wiederverkauft, lässt dies vermuten, dass das Grundstück nicht für private Zwecke, sondern für den Gewinn erworben wurde. Um dies zu verhindern gibt es eine Veräußerungsfrist. Bei Grundstücken und Immobilien beträgt die Frist zehn Jahre. Andere Gegenstände sind lediglich mit einer Veräußerungsfrist von einem Jahr belegt. Steuerrechtlich sind Verkäufe aus dem Privatvermögen stets steuerlich relevant, wenn der Kauf der Gegenstände nicht ausreichend lange zurückliegt. Der Zeitraum von „ausreichend lange“ wird durch die genannten Veräußerungsfristen definiert.

Wie wird der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust berechnet?

Wie Sie bereits wissen ist der Veräußerungsgewinn die relevante Größe, welche aufzeigt ob Steuern fällig werden und falls ja, wie hoch diese ausfallen. Um den Veräußerungsgewinn zu berechnen muss der Verkaufspreis mit dem Anschaffungspreis verrechnet werden. Die Anschaffungskosten mindern sich um Absetzungen und Sonderabschreibungen. Der Veräußerungserlös wird zusätzlich um Werbungskosten verringert. Es ergibt sich demnach folgende Rechnung:

Veräußerungserlös

abzgl. Nebenkosten

abzgl. Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten

zzgl. in Vergangenheit abgezogene Abschreibungen

abzgl. Werbungskosten

= Veräußerungsgewinn bzw. Verlust

Aus der genannten Berechnung kann sich ein Gewinn oder Verlust ergeben. Dieser Wert ist, als steuerliche Grundlage, relevant. Anhand der beschriebenen Aufstellung können die zuvor genannten Absätze geprüft werden. Bleibt der Gewinn bspw. unter 599,99€ und wurde die Veräußerungsfrist eingehalten müssen keine Steuern gezahlt werden.

Steuerberatung für Unternehmer und Privatpersonen

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag weitergeholfen hat und Sie nun ein gutes Grundverständnis der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften haben. Es ist wichtig, dass man als Unternehmer, aber auch im privaten Umfeld, ausreichende Grundkenntnisse besitzt um steuerliche Sachverhalte zu verstehen. Darüber hinaus sollte man für komplexe Steuerfragen und die Steuererklärung auf einen qualifizierten Steuerberater vertrauen. Eine umfangreiche Beratung bei einem vertrauenswürdigen Steuerfachmann hilft Ihnen dabei Steuervorteile zu erkennen und effektiv zu nutzen. Zudem wird garantiert, dass keine Fehler passieren. Ein Fehler bei der Steuererklärung kann im schlimmsten Fall zu hohen Strafzahlungen führen.

Daher freuen wir uns als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen dabei zu helfen, dass unsere Mandanten sorglos arbeiten können. Das Thema Steuern wird von uns übernommen, sodass Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Mit einer guten Branchenspezialisierung und hoch qualifizierten Mitarbeitern können Sie sich auf das Team von Trimborn . Partner verlassen. Kontaktieren Sie uns um einen Beratungstermin zu vereinbaren.