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Steuerentlastung für Unternehmen: Neuerungen im Stromsteuergesetz

9. April 2024

Seit Anfang 2024 gibt es bedeutende Änderungen im Bereich der Stromsteuer, die insbesondere Unternehmen des produzierenden Gewerbes betreffen. Durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Möglichkeit zur Stromsteuerentlastung erweitert. Doch was bedeutet das konkret und wer profitiert davon?

Hintergrund: Strompreispaket und Haushaltsdebakel

Anfang November 2023 kündigte die Bundesregierung ihr Strompreispaket an, das unter anderem eine Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz vorsah. Jedoch sorgte ein Haushaltsdebakel für einige Turbulenzen in den Plänen. Schließlich profitieren Unternehmen des produzierenden Gewerbes aber von einer Absenkung der Stromsteuer auf den europäischen Mindestsatz von 0,50 €/MWh.

Details der Gesetzesänderung

Die Steuerentlastung für Unternehmen erfolgt durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrags gemäß § 9b StromStG. Dies bedeutet, dass Unternehmen nun bereits ab einer geringeren Strommenge von 12,5 MWh von der Steuerentlastung profitieren können. Zuvor lag dieser Wert bei knapp 50 MWh.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerentlastung nur gewährt wird, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr einen bestimmten Sockelbetrag von 250 € übersteigt. Aufgrund der Erhöhung des Entlastungsbetrags wird dieser Schwellenwert jedoch schneller erreicht.

Wer kann von der Steuerentlastung profitieren?

Die Steuerentlastung ist vor allem für Unternehmen des produzierenden Gewerbes relevant, die einen erheblichen Stromverbrauch haben. Doch auch kleinere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen von der Entlastung profitieren. Durch die gesetzlichen Änderungen könnten nun auch Klein- und Kleinstunternehmen in den Begünstigtenkreis fallen und entsprechend von der Steuerentlastung profitieren.

Antragstellung und weitere Schritte

Um von der Stromsteuersenkung zu profitieren, müssen begünstigte Unternehmen einen Antrag auf Erstattung stellen. Dieser Antrag ist bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim jeweils zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Es ist zu erwarten, dass aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen ab dem Jahr 2025 mit erhöhten Antragszahlen zu rechnen ist. Dies wird sich auch auf Steuerkanzleien auswirken, die ihre Mandanten bei der Antragstellung unterstützen müssen.

Fazit

Die Änderungen im Stromsteuergesetz bedeuten eine erhebliche Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, insbesondere in Bezug auf ihre Stromkosten. Die Erweiterung des Begünstigtenkreises ermöglicht es nun auch kleineren Unternehmen, von dieser Steuerentlastung zu profitieren. Eine rechtzeitige Antragstellung ist entscheidend, um die Vorteile der neuen Regelungen optimal nutzen zu können.

Unser Team aus Steuerberatern in Düsseldorf und Oberhausen steht Ihnen in allen Fragen zur Steuerentlastung zur Seite und unterstützt Sie bei der Antragsstellung. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf Sie.