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      Supersportwagen als Betriebsausgabe

      Der Geschäftsführer (GF) einer im Automobilsektor tätigen GmbH wollte zusätzlich zu einem Porsche Cayenne, einem Porsche 911 und einem Mercedes E-Klasse einen weiteren Porsche mit einem Listenpreis von € 400.000 betrieblich ansetzen. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg bekam er Recht.

      Vollständig aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff hergestellt war ein Supersportwagen, den ein GF als Betriebsausgaben absetzen wollte. Die Leasingsonderzahlung betrug brutto € 80.000, die in 3 Jahren fälligen Leasingraten beliefen sich auf € 207.000. Im Anschluss erwarb er das Fahrzeug für € 205.000 und konnte es für € 363.000 verkaufen. Nach dem offenbar ordnungsgemäßen Fahrtenbuch wurden während der maßgeblichen Nutzungsdauer zwar nur zwischen 18% und 38% als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auch das missfiel jedoch dem Betriebsprüfer. Er verweigerte den Kostenansatz, weil es sich um ein zum Renneinsatz geeignetes Sondermodell handelt, welches die Kosten der Lebensführung berührt und diese darüber hinaus nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

       

      Finanzgericht pro Steuerpflichtigen

      Die angerufenen Richter hatten zu prüfen, ob es sich bei den Aufwendungen um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben handeln könne. Darunter erfasst werden Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, Segel- und Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. Zu letzteren zählen auch Rennwagen, außer die zugehörigen Kosten sind nachweisbar nicht zu Repräsentationszwecken, zur Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung erfolgt. Solche privaten Gründe sah das Gericht hier nicht.

      Das Gericht erachtete die Kosten aber auch nicht als unangemessen. Das ist dann der Fall, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. In die Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind bei Beurteilung der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen. Nach Beurteilung all dieser Kriterien sahen die Richter keine Unangemessenheit und erkannten die Kosten als Betriebsausgaben an.

      Aber Vorsicht

      Die Richter betonen ausdrücklich, dass es in solch strittigen Situationen keine generelle Freizeichnung gibt, hier muss jeder Einzelfall geprüft werden.

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