Unfallversicherung im Homeoffice: Wann ist der Weg zum Mittagessen ein Arbeitsunfall?
Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, wenn es um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz geht. Das zeigen zwei aktuelle Urteile des Hessischen Landessozialgerichts aus dem Frühjahr 2026. In beiden Fällen hatten sich Beschäftigte auf dem Weg zum Mittagessen verletzt – doch nur in einem Fall wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Die Unterschiede sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen aufschlussreich.
Zwei ähnliche Unfälle, zwei unterschiedliche Ergebnisse
Im ersten Fall arbeitete eine Vollzeitbeschäftigte während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers von zu Hause aus. In der Mittagspause machte sie sich zu Fuß auf den Weg zu einem Imbiss, stürzte auf dem Bürgersteig und brach sich den Oberarm. Das Gericht erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an.
Im zweiten Fall arbeitete ein Beschäftigter mit einem Kollegen gemeinsam auf dessen Terrasse – er durfte seinen Arbeitsort frei wählen. Nach viereinhalb Stunden holte er für beide Mittagessen bei einem Imbiss. Auf dem Rückweg knickte er im Treppenhaus des Kollegen um und riss sich ein Kreuzband an. Hier lehnte das Gericht den Arbeitsunfall ab.
Die zuständigen Berufsgenossenschaften hatten in beiden Fällen zunächst eine Anerkennung verweigert. Gegen die Urteile des Landessozialgerichts sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig – eine höchstrichterliche Klärung steht also noch aus.
Worauf es beim Versicherungsschutz ankommt
Das Gericht hat in seinen Entscheidungen zwei Voraussetzungen herausgearbeitet, die beide erfüllt sein müssen, damit der Weg zum Mittagessen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.
Erstens muss der Weg dem Zweck dienen, die eigene Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit anschließend fortzusetzen. Es geht also nicht um die Nahrungsaufnahme als solche – Essen und Trinken gelten als private Grundbedürfnisse und sind für sich genommen nicht versichert. Entscheidend ist, ob der Weg erkennbar darauf ausgerichtet war, danach weiterzuarbeiten.
Zweitens muss der Weg durch die betriebliche Organisation bedingt sein. Das bedeutet: Die betroffene Person muss in die betrieblichen Abläufe so eingebunden sein, dass sie zu bestimmten Zeiten arbeiten muss und den Weg nur deshalb zurücklegt, weil sie sich an ihrem Arbeitsort befindet. Bei der Arbeit im Homeoffice gilt die Außentür des Wohnhauses als Grenze zwischen privatem und betrieblichem Bereich – vorausgesetzt, es liegt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor, dass die eigene Wohnung als Arbeitsort dient.
Warum der erste Fall versichert war und der zweite nicht
Im ersten Fall sah das Gericht beide Voraussetzungen als erfüllt an. Die Beschäftigte hatte vor und nach der Mittagspause Termine, hatte sich bei Kollegen in die Pause abgemeldet und war damit klar in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden. Dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, spielte keine Rolle – während der Pandemie war die Arbeit von zu Hause der vom Arbeitgeber gewünschte Regelfall, und die Beschäftigte hatte den Tag als Homeoffice-Tag angemeldet.
Im zweiten Fall fehlte es nach Auffassung des Gerichts an beidem. Der Beschäftigte konnte seine Arbeitszeit frei einteilen, hatte keine Termine und keine Pausenvorgaben. Er stieg die Treppe hinunter, weil er auf der Terrasse essen wollte – ein privatnütziger Grund. Zudem war sein Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt und hatte nur noch anderthalb Stunden gedauert. Das Gericht sah die Nahrungsaufnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als notwendig an, um die Arbeitskraft für die verbleibende Arbeitszeit aufrechtzuerhalten.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber daraus mitnehmen können
Die beiden Urteile verdeutlichen, dass der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Entscheidend ist nicht allein, ob jemand von zu Hause arbeitet, sondern wie eng die Person in die betriebliche Organisation eingebunden ist.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Klare Vereinbarungen zum Arbeitsort, zu Arbeitszeiten und zur Erreichbarkeit schaffen nicht nur organisatorische Klarheit, sondern können im Ernstfall auch über den Versicherungsschutz der Beschäftigten entscheiden. Für Arbeitnehmer gilt: Wer Arbeitszeiten und -orte vollkommen frei gestaltet, genießt bei Unfällen in der Mittagspause unter Umständen keinen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Über Trimborn . Partner
Trimborn . Partner ist eine ausgezeichnete Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Düsseldorf und Oberhausen. Als erfahrene Steuerberater und Experten für Steuerberatung unterstützen wir Unternehmen und Privatpersonen bei arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen – von der Gestaltung von Homeoffice-Vereinbarungen bis zur korrekten Abrechnung. Sprechen Sie uns in Düsseldorf und Oberhausen gerne an.

