Unleserliches Testament
Ein Schriftstück, das unleserlich ist und auch mithilfe eines Sachverständigen nicht entziffert werden kann, kann nicht als wirksames Testament angesehen werden. Über eine derartig misslungene Nachfolgeregelung hatte jüngst ein Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden.
Eine Witwe verstarb und hinterließ eine Tochter. Da keine Erbeinsetzung vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein und der beantragte Erbschein bestätigte die Tochter als alleinige Erbin. Eine Pflegekraft der Witwe legte darauf ein Schriftstück vor, wonach die Erblasserin drei Monate vor ihrem Ableben das gesamte Vermögen ihr selbst vermacht haben sollte. Der Erbschein wurde auf ihren Antrag hin als unrichtig eingezogen. Dagegen wehrte sich die Tochter.
Die Beurteilung des Gerichts
Zwar stimmte das Gericht der Pflegerin darin zu, dass das eigenhändige geschriebene und unterschriebene Schriftstück den Namen der Erblasserin sowie Namen und Geburtsdaten der Pflegerin enthielt, die restlichen Worte waren jedoch nicht lesbar. Auch dem hinzugezogenen Sachverständigen war es trotz langjähriger Erfahrung nicht möglich, das Schriftstück vollständig zu entziffern. Der Behauptung der Pflegerin, nach der die Worte „alles“ und „vermache“ erkennbar seien, hielt das Gericht entgegen, dass diese Worte, sollten sie überhaupt enthalten sein, keiner gängigen Schreibart zuzuordnen seien und das Wort „alles“ auch falsch, nämlich nur mit einem „l“ geschrieben worden sei.
Voraussetzung der Gültigkeit eines selbst verfassten Testaments ist, dass der erklärte Wille aus dem Geschriebenen hervorgeht. Das bedeutet nicht, dass bei Zweifeln über die genaue Bedeutung einzelner Worte oder Wortteile nicht auf Umstände außerhalb des Schriftstücks zurückgegriffen werden kann. Das OLG stellte jedoch klar: Eine Auslegung und Deutung des Inhalts kann nur stattfinden, wenn der Inhalt gelesen werden kann.
Fazit: Wer ein wirksames Testament errichten will, muss darauf achten leserlich zu schreiben. Wer das z.B. aus Altersgründen nicht kann, für den bleibt nur der Weg zu einem notariellen Testament.