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Unternehmen in der Krise: Welche Pflichten hat ein GmbH-Geschäftsführer?

13. April 2020

Als Unternehmer versucht man seine Firma möglichst langfristig erfolgreich auszurichten. Externe Faktoren, Zufälle oder fehlerhafte Entscheidungen können aber leider jedes Unternehmen treffen. Die Unternehmenskrise ist nicht immer zu vermeiden. Aktuell können wir beobachten, wie viele Unternehmen mit den Folgen der Corona-Krise kämpfen. Die Unternehmenskrise selbst lässt sich nur schwer verhindern, da wir deren Ursachen nicht beeinflussen können. Wichtig ist, dass man als GmbH-Geschäftsführer richtig auf die unvorhergesehene Situation reagiert und dabei rechtliche Aspekte beachtet. Mit diesem Beitrag möchten wir eine Hilfestellung für Unternehmen in der Krise bieten. Es ist elementar, dass der GmbH-Geschäftsführer seine grundlegenden Pflichten kennt.

Welche Rolle spielt der Geschäftsführer in der Unternehmenskrise?

Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten. Damit ist der Geschäftsführer hauptverantwortlich für das Unternehmen. Als Geschäftsführer hat man eine große Verantwortung gegenüber Kunden, Lieferanten oder auch dem Finanzamt. Wichtig ist, dass der Geschäftsführer stets nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes handelt. Pflichten und Verantwortung werden in Zeiten der Unternehmenskrise noch relevanter. Während der Krise spielt der GmbH-Geschäftsführer eine primäre und führende Rolle. Aber auch bei den ersten Anzeichen für eine mögliche Krise muss der Geschäftsführer schnell reagieren und diversen Pflichten nachkommen.

Im Rahmen einer Krise können dem Unternehmen und allen Beteiligten große Schäden entstehen. Der schlimmste Fall ist die Insolvenz der GmbH. Einer Insolvenz geht regelmäßig eine „kleinere“ Krise der GmbH voraus. Es ist daher wichtig, dass der Geschäftsführer frühzeitig handelt und seinen Pflichten nachkommt. Verletzt er seine Pflichten, riskiert er, von der Gesellschaft und den Gesellschaftern für entstandene Schäden in persönliche Haftung genommen zu werden. Als Geschäftsführer sollte man seine Pflichten also nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Wie wird aus der Krise eine Insolvenz?

Nur wenige Unternehmen werden praktisch über Nacht insolvent. Unternehmen durchlaufen meistens eine Krisenphase, die im weiteren Verlauf in der Insolvenz enden kann. Krisen können nicht geplant werden. Häufig gibt es ein unerwartetes Ereignis, welches zu einer Verkettung von Problemen führt. Es ist wichtig, dass der Geschäftsführer frühzeitig erkennt, dass sein Unternehmen in einer Krise steckt. Klassische Anzeichen dafür sind:

  • Verschlechterte Liquidität
  • Es müssen vermehrt Lieferantenkredite in Anspruch genommen werden
  • Mahnungen von Gläubigern häufen sich
  • Großkunde fällt wegen eigener Insolvenz weg (Forderungsausfall)
  • Kunden wechseln zur Konkurrenz
  • Rückforderung von Gesellschafterdarlehen
  • Änderung der Produktionspalette
  • Kurzarbeit
  • Mitarbeiter kündigen

Diese ersten Anzeichen werden in der Praxis leider zu oft ignoriert oder als nicht relevant abgetan. Als Folge dessen verschlimmert sich die Krise stetig. Wird eine Unternehmenskrise zu lange ignoriert, ist die Zahlungsunfähigkeit und damit Insolvenz nicht allzu weit entfernt. Rechtlich gesehen beginnt eine Krise bei der GmbH mit der formellen Unterkapitalisierung und/oder bei mangelnder Kreditwürdigkeit. Ist es so weit gekommen, erhöht sich das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers enorm. Es ist also sehr wichtig, dass jeder Geschäftsführer Pflichten und Risiken kennt und frühzeitig auf mögliche Anzeichen einer Krise reagiert.

Haftung des GmbH Geschäftsführers

Der Geschäftsführer muss seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Als Geschäftsführer einer GmbH muss man stets den Rahmen der Gesetze, den Gesellschaftsvertrag und die verbindlichen Beschlüsse der Gesellschaftsorgane beachten. Es ist stets zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln und Schaden abzuwenden. Diese grundlegende Pflicht sollte ernst genommen und niemals missachtet werden. Erfüllt der Geschäftsführer diese Anforderungen nicht und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, haftet der Geschäftsführer persönlich! Gibt es mehrere Geschäftsführer wird solidarisch gehaftet. Besonders schwerwiegend ist es, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag über die gesetzliche Frist hinaus verzögert. Forderungen und Schadenersatz kann von verschiedensten Interessengruppen gefordert werden. Dazu zählen:

  • Forderungen zugunsten der Insolvenzmasse
  • Forderungen der Banken
  • Ansprüche der Gläubiger der GmbH
  • Ansprüche der Gesellschafter
  • Haftung für Steuerschulden der GmbH
  • Ansprüche der Sozialversicherungsträger

Hinzu können noch diverse strafrechtliche Folgen kommen. Dem Geschäftsführer drohen möglicherweise Strafen wegen Betrug, Gläubigerbegünstigung, Bankrott, Veruntreuung und Steuerhinterziehung.

Welche Pflichten hat der GmbH-Geschäftsführer?

Kleine Krisen können häufig schnell überwunden werden. Kommt es aber zu einer größeren oder langwierigen Krise, muss der Geschäftsführer verschiedensten Pflichten nachkommen. Essenziell ist dabei die Durchführung einer Insolvenzprüfung. Droht das Unternehmen durch eine Krise zahlungsunfähig zu werden oder sich zu überschulden, muss der Geschäftsführer schnell handeln. Der Geschäftsführer muss ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, muss der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen. Nachdem ein Insolvenzantrag gestellt wurde, hat der Geschäftsführer weitere Pflichten zu erfüllen. Innerhalb der dreiwöchigen Antragsfrist dürfen keine Leistungen oder Lieferungen aus dem Gesellschaftsvermögen mehr erbracht werden. Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass jegliche Ausgaben auf ein absolutes Minimum reduziert werden.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet eine Insolvenz mit allen Mitteln zu verhindern. Hierzu zählen Maßnahmen zur Beseitigung der rechtlichen Überschuldung und Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit. Sinnvolle Maßnahmen sind:

  • Rangrücktritt
  • Gesellschafterdarlehen
  • Forderungsverzicht
  • ordentliche Kapitalerhöhung
  • Stundungsvereinbarung
  • Forderungen abtreten
  • Kreditaufnahme
  • Sale and lease back
  • Moratorium mit der Bank
  • Verzicht auf Gehalt des Geschäftsführers

Welche Maßnahmen im Einzelfall möglich und sinnvoll sind, muss der Geschäftsführer entscheiden. Dabei ist es sinnvoll, externe Hilfe zu engagieren. Wichtig ist, dass der Geschäftsführer glaubhaft machen kann, dass er alles Mögliche getan hat, die Insolvenz zu verhindern.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise

Nachdem nun die Grundlagen der Pflichten des Geschäftsführers geklärt sind, möchten wir auf eine aktuelle Gesetzesänderung hinweisen. Im Rahmen der derzeit vorherrschenden Corona-Krise müssen viele Unternehmen um den Fortbestand kämpfen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind für eine Vielzahl von Unternehmen zur bitteren Realität geworden. Nach den zuvor erläuterten Pflichten müssten daher viele Geschäftsführer mit einem Insolvenzantrag reagieren. Seit dem 1.4.2020 gilt jedoch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. Als Folge dessen wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.9.2020 ausgesetzt (sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch für den der Überschuldung). Die neue Regelung gilt nur für Unternehmen, die tatsächlich aufgrund der Corona-Pandemie in eine Krise geraten sind und das Potenzial haben die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Auch die Haftung der GmbH-Geschäftsführer, in Bezug auf die Antragspflicht, wird mit der zeitlich begrenzten Regelung ausgesetzt. Es gelten aber natürlich weiterhin die grundlegenden Pflichten des Geschäftsführers. Die aktuelle Krise ist also keine Ausrede für falsches Verhalten!

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