Vorsicht bei der Stellenbeschreibung
Arbeitsverhältnisse werden oft durch eine Stellenbeschreibung konkretisiert. Es empfiehlt sich, die vorgesehene Tätigkeit akribisch zu formulieren. Denn bei davon abweichender Beschäftigung kann man als Arbeitgeber sogar verklagt werden.
Das hessische Landearbeitsgericht hatte die Beschwerde eines Arbeitgebers zu entscheiden. Dieser führte vorher mit einem Arbeit-nehmer einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Ziel der Änderungskündigung war, dem Arbeitnehmer eine für ihn wohl niedrigere und deshalb nicht annehmbare Arbeit zuzuweisen. Der Arbeitnehmer bekam Recht und er musste wie zuvor als Account-Director weiter beschäftigt werden.
Problem Stellenbeschreibung
Im hierzu ergangenen gerichtlichen Vergleich hatten sich die Parteien auf eine Stellenbeschreibung geeinigt. Jedoch durfte der Arbeitnehmer entgegen dieser Stellenbeschreibung nicht wie bisher ausgewählte Key-Account-Kunden betreuen und beraten. Der neue Schwerpunkt seiner Tätigkeit war aktiver Vertrieb. Er musste im Rahmen seiner neuen Tätigkeit Erstkunden für bisher vernachlässigte Dienstleistungsangebote akquirieren und konnte nicht mehr mit seinem bisherigen Kundenstamm arbeiten.
Gericht bestätigt Zwangsgeld
Da der Arbeitgeber auch auf die Beschwerde des Arbeitnehmers dessen Aufgabenprofil nicht änderte, hatte er beim Arbeitsgericht erfolgreich beantragt, gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld festsetzen zu lassen. Die dagegen eingereichte Beschwerde schmetterte das Landesarbeitsgericht jedoch in vollem Umfang ab.
Fazit: Sicher ist das Arbeitsklima schon schwer angeschlagen, wenn ein Arbeitnehmer gegen seinen Chef ein Zwangsgeldverfahren betreibt. Das wäre zu vermeiden gewesen, wenn der Arbeitgeber vorher mehr Akribie in die Formulierung der zukünftig zu geltenden Stellenbeschreibung angewandt hätte.