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      • Wachstumschancengesetz: DStV äußert Bedenken zur geplanten Anzeigepflicht

      Wachstumschancengesetz: DStV äußert Bedenken zur geplanten Anzeigepflicht

      In Bezug auf den BMF-Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) seine Stellungnahme abgegeben. Der Entwurf beinhaltet positive Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen. Dennoch sieht der DStV noch Verbesserungspotenzial, vor allem in Bezug auf die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen.

      Bürokratische Hürden und Misstrauen durch geplante Anzeigepflicht

      Die Einführung einer Anzeigepflicht für solche Steuergestaltungen soll laut der Gesetzesbegründung ungewollte Gesetzeslücken frühzeitig aufspüren und die Steuerveranlagung unterstützen. Vor allem Intermediäre wie der steuerberatende Berufsstand sollen diese Pflicht erfüllen. Doch aus Sicht des DStV bedeutet dies eine erneute Zunahme von bürokratischen Hürden. Zudem sorgt diese Maßnahme für einen bitteren Beigeschmack des Misstrauens. Besonders irritierend ist dies, da während der Corona-Wirtschaftshilfen den Steuerberaterinnen und Steuerberatern die Rolle des vertrauenswürdigen Prüfers übertragen wurde – und das zu Recht. Bund und Länder vertrauten dem Berufsstand in der Krise und legten den Schutz vor Missbrauch in ihre Hände, was auch bürokratische Konsequenzen mit sich brachte. Vor diesem Hintergrund sieht der DStV die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen als Schlag ins Gesicht an. Deshalb fordert der DStV, von dieser geplanten Einführung abzusehen.

      Positive Nachrichten zur Umsatzsteuer und eRechnung

      Eine positive Nachricht betrifft die Regelungen zur Umsatzsteuer und die Einführung der eRechnung. Die Pflicht zur Ausstellung von eRechnungen soll zeitlich gestaffelt werden. Im Jahr 2025 dürfen Unternehmer Rechnungen sowohl in Papierform als auch in einem elektronischen Format, das nicht den künftigen eRechnungsanforderungen entspricht, ausstellen – sofern der Empfänger zustimmt. Für die Umsätze in den Jahren 2026 und 2027 entfällt die Möglichkeit der Papierrechnung im B2B-Bereich. Stattdessen können Unternehmer alternative elektronische Formate nutzen, vorausgesetzt, sie werden über den EDI-Kanal übermittelt. Kleinbetragsrechnungen sind von der eRechnungspflicht weiterhin ausgenommen. Ab 2028 müssen dann alle Unternehmer eRechnungen für B2B-Umsätze ausstellen. Der DStV begrüßt grundsätzlich diese Vorhaben, fordert jedoch Erleichterungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer.

      Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch auch eine gute Nachricht. Ab dem Besteuerungszeitraum 2023 sollen sie grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben müssen – das bedeutet weniger Bürokratie! Der DStV unterstützt diesen Vorstoß.

      Fazit

      Insgesamt zeigt die Stellungnahme des DStV zum Wachstumschancengesetz, dass es positive Aspekte zur Entlastung der Wirtschaft gibt. Dennoch gibt es noch einige Punkte, die aus Sicht des Steuerberaterverbands überarbeitet werden sollten, insbesondere die geplante Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und Erleichterungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Die Hoffnung besteht, dass die Gesetzgeber diese Anmerkungen berücksichtigen und das Gesetz entsprechend optimieren werden.

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