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Wie man Urlaub vererben kann

13. Januar 2017

Ein Arbeitnehmer verliert nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 mit dem Tode nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die bisher in Deutschland gegenteilige Ansicht ist damit vom Tisch.

Wer stirbt, braucht keine Erholung mehr. Diese kürzlich sogar vom Bundesarbeitsgericht festgestellte Meinung gilt nun nicht mehr. Gegen die restriktive Handhabung wandte sich die Witwe eines im November 2010 verstorbenen Arbeitnehmers. Ihr Mann war seit 1998 in einer Firma beschäftigt. Wegen Krankheit war er von 2009 an nur mit Unterbrechungen arbeitsfähig. Als er im Jahr darauf verstarb, hatte er noch 140,5 Tage Resturlaub. Seine Witwe verlangte für den Urlaubsanspruch einen finanziellen Ausgleich. Der Fall ging bis vors Landesarbeitsgericht Hamm, welches das Verfahren aussetzte und es dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.

 

Die Urteilsgründe

Nach ständiger europäischer Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Unstreitig ist auch, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Urlaubsabgeltung hat, wenn sein Arbeitsverhältnis endet und es deshalb nicht mehr möglich ist, dass er seinen Urlaub nimmt. Ein finanzieller Ausgleich ist unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub herzustellen. Würde der Anspruch durch Tod des Arbeitnehmers verfallen, hätte dies zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer beherrschbares Ereignis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führt. Die Richter stellten zudem fest, dass eine solche Urlaubsabgeltung nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass im Vorfeld (also noch zu Lebzeiten) ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.