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Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

30. August 2024

In der heutigen Zeit gewinnt das Thema Nachhaltigkeit immer mehr an Bedeutung, sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen. Dabei spielt die Kommunikation umweltbezogener Maßnahmen eine zentrale Rolle. Insbesondere Begriffe wie „klimaneutral“ werden häufig verwendet, um Produkte oder Produktionsprozesse als umweltfreundlich darzustellen. Allerdings kann dies leicht zu Missverständnissen führen, wenn die genaue Bedeutung nicht klar definiert wird. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) stellt klar, unter welchen Bedingungen solche Werbeaussagen zulässig sind. Der BGH entschied, dass Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nur dann rechtlich zulässig ist, wenn in der Werbung selbst detailliert erläutert wird, was genau damit gemeint ist. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die ihre Produkte als klimaneutral bewerben möchten.

Hintergrund des Urteils

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt (BGH, Urteil v. 27.6.2024 – I ZR 98/23). Dies basiert auf der rechtlichen Grundlage, dass unlauteres Handeln vorliegt, wenn eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen wird, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG).

Sachverhalt des Falls

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, klagte gegen ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt und diese im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen vertreibt. Das Unternehmen warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: „Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral“ und verwendete ein Logo mit dem Begriff „klimaneutral“, das auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ hinweist. Da der Herstellungsprozess aber selbst nicht CO2-neutral abläuft, unterstützt das Unternehmen Klimaschutzprojekte über den „ClimatePartner“.

Die Klägerin argumentierte, dass diese Werbeaussage irreführend sei, da Verbraucher annehmen könnten, der Herstellungsprozess sei selbst klimaneutral. Zumindest müsse die Werbeaussage verdeutlichen, dass Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird. Sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) wiesen die Klage zunächst ab.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied jedoch zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Der BGH führte aus:

  • Irreführende Werbung: Die Werbung sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, da der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig sei. Leser könnten ihn sowohl als Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch als bloße Kompensation von CO2 verstehen.
  • Erhöhtes Aufklärungsbedürfnis: Umweltbezogene Werbung habe eine hohe Irreführungsgefahr und bedürfe daher einer klaren Aufklärung über die verwendeten Begriffe. Eine Erklärung des Begriffs „klimaneutral“ müsse direkt in der Werbung erfolgen, nicht nur außerhalb dieser.
  • Vorrang der Reduktion: Die Erläuterung des Begriffs „klimaneutral“ sei besonders wichtig, da Reduktion und Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien. Reduktion sei unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig.
  • Wettbewerbsrelevanz der Irreführung: Die Irreführung sei wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts als klimaneutral die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich beeinflussen könne.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Verwendung umweltbezogener Begriffe in der Werbung eine besondere Sorgfalt und Transparenz notwendig sind, um Missverständnisse und Irreführungen zu vermeiden.

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