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Zur Vollstreckung von Steuerschulden

13. Januar 2017

Kein ausreichender Grund für einen Vollstreckungsaufschub auf Steuerzahlungen ist die artikulierte Hoffnung, in naher Zukunft Aufträge generieren zu können, die den Steuerzahler in die Lage versetzen sollten, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.

 

Beim Finanzgericht Köln landete der Fall einer Werbeagentur, die gerichtlich um Vollstreckungsaufschub für ihre Steuerschulden bat. Wegen der schlechten Marktentwicklung hätten sich Geschäftsführer und Gesellschafter entschieden, zukünftig eine Personal- und Unternehmensberatung aufzubauen. Sie seien sich sicher, innerhalb eines halben Jahres die rückständigen Steuern begleichen zu können. Ihr Antrag wurde abgelehnt, weshalb sie sich zur Durchsetzung ihres Antrags an das Gericht wandten. Aber auch die Finanzrichter fällten keine anderweitige Entscheidung.

Voraussetzung für einen Vollstreckungsaufschub

Voraussetzung für einen Vollstreckungsaufschub durch das Gericht ist, dass der Antragsteller den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet, und den Grund für die zu treffende Regelung schlüssig darlegt. Den Anspruch hatte er genannt. Auch ein Anordnungsgrund bestand wohl, weil eine rasche einstweilige Anordnung nötig erschien, um zusätzliche Belastungen für das Unternehmen während des Übergangs zum neuen Geschäftsmodell zu verringern. Jedoch fehlte es dem Antragssteller daran, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Denn er hatte nichts vorgetragen, was auf eine kurzfristige Tilgung der rückständigen Steuern schließen ließe. Er äußerte lediglich eine vage Hoffnung auf die Erteilung lukrativer Aufträge. Eine konkrete Verbesserung der Liquiditätssituation des Antragsstellers war nicht zu erkennen. Ihm wurde auch angelastet, dass er in erheblichem Maße und über Jahre hinweg gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen hatte. Das war die Ursache für das Auflaufen wesentlicher Steuerschulden. Zudem hat er über einen längeren Zeitraum die Umsatzsteuern nicht abgeführt und auch die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen permanent verspätet abgegeben.

Fazit: Unzuverlässigkeit in der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit enorm. Und nur die Hoffnung auf lukrative Aufträge kann die Finanzverwaltung nicht für ein Zuwarten überzeugen.