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Steuerrecht für Mediziner mit Praxis: Was selbstständige Ärzte beachten sollten

28. Mai 2021

Nach dem Medizinstudium starten viele Ärzte ihre Karriere in einem Anstellungsverhältnis. Aus steuerlicher Sicht sind angestellte Ärzte nicht anders zu bewerten als andere Arbeitnehmer. Darüber hinaus gibt es allerdings auch die Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit mit einer eigenen Praxis. Sobald ein Arzt sich dazu entscheidet, eine eigene Praxis zu eröffnen, gibt es steuerlich vieles zu beachten. Mit unseren Kanzleien für Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen erleben wir regelmäßig, dass es viele Fragen zu diesem Thema gibt. In diesem Beitrag möchten wir daher erläutern, was Ärzte steuerrechtlich beachten müssen, wenn der Weg in die Selbstständigkeit führt.

Die Grundlagen der Steuer für selbstständige Ärzte

Zunächst muss klargestellt werden, dass es für einen Arzt, der in Deutschland arbeitet und dort die Praxis eröffnet, grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht gibt. Die Steuern müssen somit an das deutsche Finanzamt abgeführt werden.

Wenn Sie als Arzt eine freiberufliche Tätigkeit (eigene Praxis) aufnehmen, muss dies innerhalb von einem Monat beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Welches Finanzamt für Sie zuständig ist, entscheidet sich abhängig von Ihrem jeweiligen Ort oder Kreis. Im Rahmen der Anmeldung müssen Sie unterschiedliche Dokumente einreichen. Im Kern steht dabei ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, welchen Sie bedacht und korrekt ausfüllen sollten. Im Rahmen der Anmeldung werden alle wichtigen steuerlichen Bereiche mit Fragen und Angaben abgedeckt. Weitere Angaben zu diesen Bereichen folgen in den kommenden Absätzen.

An dieser Stelle möchten wir gleich darauf hinweisen, dass es stets sinnvoll ist, einen qualifizierten Steuerberater in den Prozess der Praxisgründung einzubeziehen. Obwohl es theoretisch möglich ist, die steuerlichen Anforderungen alleine zu erfüllen, kann ein Steuerberater viel Stress und Zeit einsparen. Dennoch sollten Sie die folgenden Absätze lesen, um ein Grundverständnis des Steuerrechts zu haben.

Wie steht es um Gewerbesteuer und Umsatzsteuer?

Im Rahmen einer Selbstständigkeit wird häufig über Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gesprochen. Für selbstständige Ärzte gelten hier besondere Regeln. Als Arzt üben Sie einen sogenannten freien Beruf aus. Damit betreiben Ärzte kein Gewerbe und müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuer entrichten. Zu beachten ist allerdings, dass Ärzte teilweise gewerbliche Tätigkeiten durchführen, ohne dies zu wissen. Verkaufen Sie in Ihrer Praxis beispielsweise Heilmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, wird dies in steuerlicher Hinsicht als gewerbliche Tätigkeit gewertet. Aber Vorsicht: Auch wenn dieser gewerbliche Verkauf nur zu kleinen Anteilen zum Geschäftserfolg beiträgt, besteht die Gefahr, dass die gewerblichen Einkünfte die freiberuflichen Einkünfte „infizieren“ und anschließend Gewerbesteuer auf alle erwirtschafteten Erträge erhoben wird. Ärzte sollten daher sehr vorsichtig sein, wenn es um den Verkauf von Produkten geht.

Auch von der Umsatzsteuer sind Ärzte in der Regel befreit. Dies bedeutet, dass Sie auf Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen müssen. Dies gilt allerdings nur für Rechnungen in Bezug auf die ärztliche Tätigkeit. Auch hier kann es bei Nebentätigkeiten zu Problemen kommen. Es gilt somit, dass Ärzte auch bei der Umsatzsteuer genau hinschauen müssen, ob die jeweilige Rechnung tatsächlich von der Umsatzsteuer befreit ist oder eine andere Regelung gilt.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuern

Natürlich muss auch das Einkommen von selbstständigen Ärzten versteuert werden. Für das Einkommen von Ärzten greift an dieser Stelle die Einkommensteuer mit dem Einkommensteuergesetz. Das Finanzamt bedient sich dabei stets dem Gewinn der Praxis, um die Steuer zu berechnen. Der Gewinn einer Arztpraxis wird regelmäßig durch eine sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung festgestellt. Dabei werden die Einnahmen (Umsatz) mit den Betriebsausgaben verrechnet. Der genaue Ablauf dieser Berechnung unterscheidet sich nicht von anderen Unternehmen. An dieser Stelle möchten wir daher für weitere Informationen auf unsere Beiträge zu diesem Thema verweisen.

Welche Betriebsausgaben können Ärzte absetzen?

Betriebsausgaben verringern die Steuerlast. Damit Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden, müssen diese im Zusammenhang mit den Einnahmen, also der Praxis, stehen. Im täglichen Betrieb einer Arztpraxis gibt es natürlich viele Ausgaben, die potenziell auch als Betriebsausgaben die Steuerlast mindern können. Nachfolgend werden wir kurz auf die wichtigsten Betriebsausgaben eingehen:

  • Ein Arzt benötigt natürlich einen Kittel und die passende Arbeitskleidung. Arbeitskleidung ist eine Betriebsausgabe. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um zertifizierte Arbeitskleidung handelt.
  • Als Arzt mit eigener Praxis ist es wichtig, dass Sie auf dem neusten Stand bleiben und regelmäßig auf Fortbildungen Die Kosten für Fortbildungen können als Betriebsausgaben eingetragen werden.
  • Eine Arztpraxis bedeutet immer auch viel Papierkram. Mit diesen Bürotätigkeiten gehen natürlich Materialkosten einher. Auch Büroaufwendungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
  • Damit Sie der Tätigkeit als Arzt nachkommen können, benötigen Sie die passende Einrichtung und medizinische Produkte. Bis zu einem Wert von 800 Euro (netto) können Ausgaben für die Einrichtung sofort abgesetzt werden. Bei Ausgaben, die diese Schwelle übersteigen, können die Aufwendungen jährlich abgeschrieben werden.
  • Als selbstständiger Arzt benötigen Sie eine Praxis. Die jeweiligen Miet- oder Pachtkosten können Sie auch als Betriebsausgaben eintragen.

Neben diesen klassischen Ausgaben einer Arztpraxis gibt es im Einzelfall diverse weitere Aufwendungen, die als Betriebsausgaben angesetzt werden können. Dementsprechend wichtig ist es, sich von einem qualifizierten Steuerberater dabei helfen zu lassen, aus steuerlicher Sicht das bestmögliche für Sie herauszuholen.

Hinweis: Die Kosten für einen Steuerberater in Bezug auf die Praxis können ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Fehler und Probleme frühzeitig erkennen

Mit diesem Beitrag haben Sie einen groben Überblick darüber bekommen, was Sie als Arzt beachten müssen, wenn Sie sich selbstständig machen möchten. An dieser Stelle möchten wir erneut betonen, dass dieser Beitrag nicht alle steuerlichen Aspekte für die Praxisgründung abdecken kann. Die steuerliche Betrachtung einer Arztpraxis ist sehr vielschichtig. Nur ein qualifizierter Steuerberater kann an dieser Stelle garantieren, dass keine groben Fehler gemacht werden. Sparen Sie sich daher die Zeit und den Stress und beauftragen Sie eine Kanzlei für Steuerrecht.

Auch mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen erleben wir regelmäßig, dass selbstständige Ärzte Hilfe bei steuerlichen Problemen benötigen. Im Idealfall sollten diese Probleme gar nicht erst auftreten. Sofern Sie Unterstützung benötigen, freuen wir uns, Sie in einem Beratungsgespräch kennenzulernen. Kontaktieren Sie uns, um einen Termin zu vereinbaren.