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Steuerrecht erklärt: Kryptowährungen und Non-Fungible Token

29. April 2022

Bitcoin, Ethereum und Dogecoin sind Kryptowährungen, die zuletzt immer mehr Bekanntheit erlangt haben. Auch NFTs („non-fungible-tokens“) wie Cryptopunks, Meebits und der Bored Ape Club erfahren Ende 2021 einen wahren Hype. Eines verbindet alle oben gerade genannten: Es sind virtuelle/digitale Wertgegenstände. Da Krypto-Assets sich als Anlageform etabliert haben, sind sie auch zunehmend im Bereich der Steuerdeklaration zu berücksichtigen. Und so ergeben sich zahlreiche praktische Fragen, beispielsweise wie vermeintliche Erträge in der Steuererklärung zu behandeln sind. Die wichtigsten Antworten von Ihrem Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen.

Wie werden Kryptowährungen im Privatvermögen versteuert?

Es entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen veräußert werden. Der Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten, die bspw. Handelsgebühren beinhalten, abzüglich der Anschaffungskosten ergeben den Gewinn. Steuerlich werden die Gewinne nur zur Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt, falls die Freigrenze von 600€ überschritten wird.

Steuerfrei bleiben Veräußerungsgewinne sowie -verluste, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Jahr liegt. Auch der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere wird als Veräußerung sowie Anschaffung gesehen.

Die Fifo-Methode („first in, first out“) besagt, dass zuerst angeschaffte Kryptowährungen auch als erstes wieder veräußert werden. Gesetzlich ist die Fifo-Methode für Fremdwährungen festgeschrieben. Diese Regelung wird sinngemäß angewandt, da Kryptowährungen als Fremdwährungen angesehen werden können. Allerdings ist dieser Vorgang noch nicht abschließend beurteilt. Die Betrachtung gilt dabei für jede Kryptowährung gesondert.

Wie werden NFTs versteuert?

Es zeigen sich bei NFTs und Kryptowährungen viele technische Überschneidungen. Es macht deswegen Sinn, NFTs steuerlich wie Kryptowährungen zu behandeln. Nach Auffassung der Finanzverwaltung und einiger Finanzgerichte handelt es sich bei NFTs um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Im Privatvermögen gehaltene NFTs sind bei Veräußerung innerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr steuerpflichtig.

Die steuerliche Haltefrist verlängert sich dann auf zehn Jahre, wenn durch NFT-Staking oder die „Vermietung“ von virtuellen Grundstücken Erträge durch NFTs erzielt wurden. Auf eine weitergehende Vertiefung der verschiedenen NFT-Varianten verzichten wir an dieser Stelle.

Wie geht man mit Verlusten bei Kryptowährungen und NFTs um?

Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften sind gleichartig mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften. Mit diesen dürfen sie innerhalb der Haltefrist verrechnet werden. Dies kann im Jahr des Verlusts z.B. ein Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien oder aus Goldhandel sein.

In dem Fall, dass ein Verlust übrigbleibt, werden die Verlust ins Vorjahr zurückgetragen. Sollte ein Rücktrag nicht möglich oder nicht gewünscht sein, sind die Verluste gesondert festzustellen und können in den Folgejahren verrechnet werden. Ein Rücktrag ist dann nicht möglich, wenn zum Beispiel keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Vorjahr existieren. Er kann dann nicht gewünscht sein, wenn zum Beispiel die Einkünfte aus den privaten Veräußerungsgeschäften im Vorjahr unter der 600€ Freigrenze liegen. Der Rücktrag kann auch beliebig begrenzt werden. Wichtig: Die Freigrenze von 600€ nicht gilt, wenn diese nur aufgrund des Verlustrücktrags unterschritten wird.

Einige Hinweise zur Erstellung von Krypto-Steuererklärungen

Aus praktischer Sicht ist die Abgabe von Krypto-Steuererklärungen nicht ganz einfach, da aus steuerrechtlicher Betrachtung einige Aspekte noch nicht hinreichend beleuchtet wurden. Die konkrete Erstellung der Steuererklärung ist daher von Fall zu Fall sehr individuell. Es folgen einige Hinweise, die in den meisten Fällen die Erklärung von Krypto-Erträgen vereinfachen können.

Wie erstellt man Krypto-Steuerberichte und eine Transaktionshistorie?

Zunächst ein Disclaimer: Die Krypto-Steuererklärung für Privatanleger ist grundsätzlich bereits bei einigen wenigen Transaktionen ohne einen vollständigen „Krypto-Steuerbericht“ nicht durchführbar. Für die Erstellung dieser Steuerberichte finden sich eine Vielzahl von Anbietern im Netz.

Die Ergebnisse werden in Transaktionsberichten, Einkommensberichten und Gebührenberichten festgehalten. Beim Finanzamt werden in der Praxis oft nur die einzelnen Transaktionen oder steuerpflichtigen Verkäufe aus Kaufpools eingereicht. Einzelne Transaktionen können nur unter sehr hohem personellem Aufwand durch das Finanzamt geprüft werden. Ferner lässt dies keine Überprüfung der Ankäufe zu.

Dem Finanzamt erleichtert eine Kombination aus beiden Methoden die Prüfung und Nachvollziehbarkeit der Einnahmen. Als PDF-Datei sollte man Transaktionsübersichten an das Finanzamt übermitteln. Von Papierform sollte man absehen. Weiterhin bietet sich für eine eventuelle genauere Prüfung des Finanzamts an, die Daten der Börsen durch einen Export als CSV-Datei oder XLSX-Datei vorrätig zu halten.

Auf Warnungen in Krypto-Steuerberichten sollte man achten

Daten sollten konsistent sein. Außerdem sollten keine Warnungen in den Krypto-Steuerberichten auftauchen, diese können bei der Übernahme in die entsprechende Anlage der Steuererklärung zu Fehlern führen, die in der Regel zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Zu empfehlen ist, die Daten aus dem Krypto-Steuerbericht vor der Übernahme in die Anlage SO zu überprüfen.

Eine Checkliste für Steuererklärungen

Ein Anschreiben, welches den Sachverhalt aufbereitet, macht bei der Erstellung von Steuererklärungen mit Krypto-Erträgen Sinn. Sie können das Finanzamt in die Lage versetzen ausgewiesene Gewinne und Erträge ohne größeren Aufwand nachzuvollziehen. Dazu sollten bei Einkommensteuererklärungen für Privatanleger neben dem Anschreiben und der Anlage SO auch die Krypto-Steuerberichte beigefügt werden. Wichtig ist daran zu denken, dass der Krypto-Steuerbericht die drei folgenden Bestandteile umfasst

  • Veräußerungsbericht: für die privaten Veräußerungsgeschäfte
  • Einkommensbericht: wichtig für die sonstigen Einkünfte
  • den Gebührenbericht: wichtig für die Werbungskosten

Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen

Das Thema Kryptowährungen und NFTs ist für viele Menschen neu. Daher bestehen häufig Unklarheiten zum richtigen steuerlichen Umgang. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an einen erfahrenen Steuerberater. In Düsseldorf und Oberhausen legen wir Ihnen dabei natürlich die Expertise unserer Kolleginnen und Kollegen ans Herz.