Wenn der Betriebsprüfer verprobt
Betriebsprüfer im Rheinland wurden kürzlich darin geschult, wie durch Lohnkalkulation die Plausibilität der gemeldeten Umsätze verprobt werden kann.
Die Finanzbehörden müssen die vorgelegte Buchführung als Grundlage akzeptieren, wenn kein Anlass besteht, ihre Richtigkeit zu beanstanden. Die Kontrolle der Buchführung geschieht durch Prüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle oder durch Verprobung. Die Lohnkalkulation ist eine der möglichen Methoden zur Verprobung des Umsatzes.
Lohnumsatz
Aus der Summe der produktiven Arbeitsstunden kann durch Multiplikation mit dem jeweiligen Stundenverrechnungssatz ermittelt werden, ob der tatsächlich dem Fiskus gemeldete Umsatz plausibel ist. Es sind dazu zuerst die abrechenbaren Stunden zu ermitteln. Von den theoretisch verfügbaren Arbeitsstunden sind diejenigen herauszurechnen, die nicht verrechnet werden können wie Urlaub, Krankheit, Schulungen und andere Leerlaufzeiten. Hier ist auf unterschiedliche Produktivitäten der Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen. Als Faustregel gilt, dass Auszubildende nur mit 25 bis 50 % in diese Kalkulation einbezogen werden. Außerdem können Inhaber und Meister wegen ihrer bürokratischen Aufgaben auch nicht zu 100 % bewertet werden. Der Anteil an hieraus resultierender nicht verrechenbarer Zeit steigt erfahrungsgemäß mit zunehmender Betriebsgröße. Eine ganz grobe Faustregel geht von 80 % Auslastung bei keinem Angestellten aus, 75 % bei bis zu zwei, 50 % bei bis zu vier und 25 % bei über fünf Arbeitnehmern. Dabei ist zusätzlich zu beachten, zu welchem Grad der Betrieb ausgelastet ist, also ob aus Witterungsgründen oder teilweise schlechter Auftragslage nicht durchgehend produktiv gearbeitet werden konnte.
Handelsumsatz
Wird im Betrieb auch Handelsware verkauft, ist dieser aus der Buchführung zu entnehmen oder zu berechnen. Im zweiten Fall ist aus dem Materialeinkauf der für den Weiterverkauf verwendete Anteil zu ermitteln. Auszuscheiden ist deshalb reines Verbrauchsmaterial, Warenmuster oder noch auf Lager befindliche Ware. Erhöht um den betriebsinternen oder geschätzten Gewinnzuschlag erhält man den Handelsumsatz.
Ergebnis: Weichen die zur Besteuerung gemeldeten Umsätze vom Ergebnis der Lohnkalkulation ab, wird der Prüfer eine Zuschätzung von Einnahmen vornehmen. Rechtmäßig ist das aber nicht bei jeder Abweichung, sondern nur bei groben Missverhältnissen.