Betriebsrente 2026: Was das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet
Die betriebliche Altersversorgung ist für viele Arbeitnehmer eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rente – und für Arbeitgeber ein wirkungsvolles Instrument, um Fachkräfte zu gewinnen und zu binden. Dennoch bieten gerade kleine und mittlere Unternehmen ihren Beschäftigten bisher seltener eine Betriebsrente an als Großunternehmen. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) soll das ändern. Es vereinfacht den Zugang, erweitert Fördermöglichkeiten und schafft mehr Flexibilität bei der Gestaltung. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Sozialpartnermodelle werden branchenübergreifend nutzbar
Seit 2018 gibt es in der betrieblichen Altersversorgung die sogenannte reine Beitragszusage. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber ausschließlich zur Zahlung eines festgelegten Beitrags an eine Versorgungseinrichtung, ohne eine bestimmte Rentenhöhe zu garantieren. Dieses Modell setzt eine tarifvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften voraus und wird deshalb als Sozialpartnermodell bezeichnet.
Bislang war die Nutzung solcher Modelle im Wesentlichen auf die jeweilige Tarifbranche beschränkt. Das BRSG II öffnet diese Strukturen nun auch für branchenfremde Unternehmen. Konkret bedeutet das: Wenn eine Gewerkschaft nach ihrer Satzung für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis zuständig ist, können Arbeitgeber und Beschäftigte ein bestehendes Sozialpartnermodell dieser Gewerkschaft nutzen – auch wenn sie selbst einer anderen Branche angehören. Voraussetzung ist, dass die tariflichen Regelungen vollständig übernommen werden, einschließlich der darin festgelegten Arbeitgeberbeiträge.
Für kleinere Unternehmen, die bisher keinen Zugang zu solchen Versorgungswerken hatten, eröffnet das neue Möglichkeiten, ihren Beschäftigten eine tariflich abgesicherte Betriebsrente anzubieten.
Automatische Entgeltumwandlung auch ohne Tarifvertrag
Ein weiterer Hebel zur Verbreitung der Betriebsrente sind sogenannte Optionssysteme. Dabei werden Beschäftigte automatisch in eine Entgeltumwandlung einbezogen, sofern sie nicht aktiv widersprechen. Dieses Prinzip senkt die Hemmschwelle und führt erfahrungsgemäß zu deutlich höheren Teilnahmequoten.
Bisher war die Einführung solcher Systeme in der Regel an einen Tarifvertrag geknüpft. Das BRSG II ermöglicht es nun auch Betrieben ohne Tarifbindung, Optionssysteme über eine Betriebsvereinbarung einzuführen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber steuert mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss bei.
Bessere Absicherung bei Auszeiten vom Beruf
Wer seine Berufstätigkeit vorübergehend unterbricht – etwa für Elternzeit, ein Sabbatical oder wegen längerer Krankheit – musste bisher unter Umständen Nachteile beim Aufbau der Betriebsrente in Kauf nehmen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt ein erweitertes Fortführungsrecht: Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers kann nach jeder unbezahlten Unterbrechung zu den bisherigen Konditionen fortgeführt werden, sofern der Beschäftigte dies nach Rückkehr verlangt. Bislang war dieses Recht auf die Rückkehr aus der Elternzeit beschränkt.
Betriebsrente und Teilrente lassen sich künftig kombinieren
Wer schrittweise in den Ruhestand gehen möchte und deshalb zunächst nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte bislang ein Problem: Die Betriebsrente konnte in vielen Fällen erst bei Bezug einer Vollrente ausgezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2027 fällt diese Einschränkung weg. Die Betriebsrente kann dann unabhängig davon in Anspruch genommen werden, ob die gesetzliche Rente als Voll- oder Teilrente bezogen wird. Das macht den gleitenden Übergang in den Ruhestand deutlich attraktiver.
Höhere Förderung für Beschäftigte mit geringem Einkommen
Der Gesetzgeber unterstützt Arbeitgeber finanziell, die für Geringverdiener zusätzliche Betriebsrentenbeiträge leisten. Dieser sogenannte bAV-Förderbetrag wird direkt mit der Lohnsteuer verrechnet und beträgt 30 Prozent des zusätzlich gezahlten Arbeitgeberbeitrags. Der jährliche Mindestbeitrag liegt bei 240 Euro, der maximal geförderte Beitrag bei 960 Euro pro Jahr. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoentgelt von höchstens 2.575 Euro – diese Grenze gilt noch bis Ende 2026.
Gerade für Branchen mit einem hohen Anteil an Beschäftigten im Niedriglohnbereich – etwa im Handwerk, in der Gastronomie oder im Einzelhandel – bietet der Förderbetrag einen finanziellen Anreiz, den Beschäftigten eine zusätzliche Altersvorsorge zu ermöglichen.
Über Trimborn . Partner
Trimborn . Partner ist eine mehrfach ausgezeichnete Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Düsseldorf und Oberhausen. Als erfahrene Steuerberater für den Mittelstand begleiten wir Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen in allen Fragen rund um Lohnabrechnung, betriebliche Altersversorgung und steuerliche Förderung. Wenn Sie wissen möchten, welche Möglichkeiten das BRSG II für Ihr Unternehmen bietet oder wie Sie bestehende Betriebsrentenmodelle optimieren können, stehen Ihnen unsere Experten für Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen gerne zur Verfügung.

