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Anpassung der Sachbezugswerte 2025: Wichtige Änderungen für Arbeitgeber

10. Januar 2025

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat der „Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ zugestimmt. Die Verordnung bringt ab dem 1. Januar 2025 neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung mit sich. Diese Werte wurden auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2024 angepasst. Arbeitgeber sollten die Änderungen genau kennen, da Sachbezüge als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Erhöhung der Sachbezugswerte für Unterkunft

Ab 2025 steigt der monatliche Wert für die Überlassung einer Unterkunft bundeseinheitlich von 278 € auf 282 €. Dieser Wert ist von Bedeutung, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden kostenfrei oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Der Betrag wird als Bestandteil des Arbeitslohns betrachtet und ist entsprechend zu versteuern.

Neue Werte für freie oder vergünstigte Verpflegung

Auch die Sachbezugswerte für die Verpflegung wurden angehoben. Der monatliche Wert steigt von 313 € auf 333 €. Dieser Betrag unterteilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten wie folgt:

  • Frühstück: 69 € monatlich bzw. 2,30 € pro Tag (vorher: 65 € / 2,17 €),
  • Mittagessen: 132 € monatlich bzw. 4,40 € pro Tag (vorher: 124 € / 4,13 €),
  • Abendessen: 132 € monatlich bzw. 4,40 € pro Tag (vorher: 124 € / 4,13 €).

Diese Werte gelten für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern unentgeltlich oder vergünstigt angeboten werden, beispielsweise in betriebseigenen Kantinen. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass diese neuen Beträge in den Lohnabrechnungen korrekt berücksichtigt werden.

Bewertung von Wohnungen als Sachbezug

Für Wohnungen, die als Sachbezug bereitgestellt werden, richtet sich der Wert grundsätzlich nach dem ortsüblichen Mietpreis. Dabei sind mögliche Beeinträchtigungen durch die Lage der Wohnung in Bezug auf den Betrieb zu berücksichtigen.

Falls die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises im Einzelfall außergewöhnlich schwierig ist, können ab 2025 folgende Pauschalen angesetzt werden:

  • Normale Ausstattung: 4,95 € je Quadratmeter monatlich (2024: 4,89 €),
  • Einfache Ausstattung (z. B. ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche): 4,05 € je Quadratmeter monatlich (2024: 4,00 €).

Diese Pauschalwerte erleichtern die Abrechnung insbesondere in Fällen, in denen Vergleichsmieten schwer verfügbar sind.

Relevanz für Arbeitgeber

Die Anpassung der Sachbezugswerte wirkt sich direkt auf die Steuer- und Sozialversicherungsabrechnungen aus. Arbeitgeber müssen die neuen Werte in ihren Abrechnungssystemen hinterlegen, um eine korrekte Versteuerung sicherzustellen. Auch bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder Zusatzleistungen, die Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind die neuen Werte zu berücksichtigen.

Fazit

Die Änderungen der Sachbezugswerte für 2025 spiegeln die steigenden Lebenshaltungskosten wider und betreffen alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitenden Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung gewähren. Es empfiehlt sich, die neuen Regelungen frühzeitig umzusetzen und die Mitarbeitenden entsprechend zu informieren. So stellen Sie sicher, dass alle Abrechnungen korrekt und gesetzeskonform erfolgen.

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