Arbeitsrecht in der Corona Krise – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Die aktuell vorherrschende Corona Pandemie ist nicht nur eine große Herausforderung für unser Gesundheitssystem und das öffentliche Leben. Viele Unternehmen sind von der Krise stark betroffen und mit vielen Problemen und Fragen konfrontiert. Mithilfe verschiedenster gesetzlicher Veränderungen versucht die Regierung aktive Hilfestellungen für Unternehmen anzubieten. Viele Unternehmen können von rechtlichen Lockerungen profitieren und somit den Fortbestand der Firma sicherstellen. Allerdings sind längst nicht alle Unternehmer über die Vielzahl an Möglichkeiten informiert. Uns erreichen vermehrt Fragen zur aktuellen Rechtslage in der Krise. Besonders der Umgang mit Mitarbeitern ist in der derzeitigen Situation nicht ganz einfach. In diesem Beitrag möchten wir die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht erläutern und oft gestellte Fragen aufgreifen.
1. Neuerungen im Kurzarbeitergeld
Im Rahmen der Corona Krise kommt es vermehrt zu Lieferengpässen und behördlichen Betriebsschließungen. Unternehmen müssen ihre Tätigkeit also immer häufiger einschränken oder gar vollkommen einstellen. Für viele Mitarbeiter bedeutet dies, dass teilweise Gehälter gekürzt oder ausgesetzt werden müssen. Mitarbeiter, die von einem Arbeitsausfall betroffen sind, können vom sogenannten Kurzarbeitergeld profitieren. In bestimmten Fällen, auch unabhängig von der aktuellen Situation, können Mitarbeiter Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld haben. Zuletzt gerieten Unternehmen verschiedenster Größe oder Branchen in Schieflage. Die Bundesregierung hat auf die aktuelle Krise reagiert und die Voraussetzungen für einen Kurzarbeitergeldanspruch vereinfacht. Somit können deutlich mehr Arbeitnehmer schneller von der finanziellen Unterstützung profitieren.
Während der Corona Pandemie kann Kurzarbeitergeld unter den folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
- Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen Sobald diese Grenze erreicht wird, kann ein Unternehmen den notwendigen Antrag stellen. Normalerweise müssen mindestens ein Drittel der Mitarbeiter betroffen sein. Die Änderung ermöglicht es also deutlich früher auf die finanziellen Mittel zuzugreifen.
- Kurzarbeitergeld kann auch für Kurzzeitarbeiter beantragt werden.
- Teilweise werden in Unternehmen spezielle Vereinbarungen für Arbeitszeitschwankungen genutzt. Mit der neuen Regelung wird auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten verzichtet.
Bei Kurzarbeit werden zudem sämtliche Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit erstattet. Die genannten Erleichterungen sind rückwirkend seit dem 1. März 2020 gültig. Ansprüche werden also auch rückwirkend ausgezahlt.
Unternehmen, die auf Kurzarbeit umstellen, müssen dies bei der Agentur für Arbeit anmelden. Der notwendige Antrag kann auch einfach online gestellt werden. Diese Anfrage wird im Einzelfall geprüft. Kurzarbeitergeld kann für eine Zeit von maximal 12 Monaten bewilligt werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem Arbeitslosengeld. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am besten an Ihre zuständige Agentur für Arbeit.
2. Arbeitsschutz während der Corona Pandemie
Der passende Arbeitsschutz sollte stets gewährleistet sein. Mit einer vorherrschenden Pandemie gestaltet sich der Arbeitsschutz natürlich etwas schwerer als gewöhnlich. Als Unternehmer sind Sie nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stets dazu verpflichtet, mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu beurteilen und aus diesem Wissen mögliche Maßnahmen abzuleiten. Die mögliche Ansteckungsgefahr durch Covid-19 ist als eine Gefahr einzustufen. Daher müssen sich Unternehmer um passende Maßnahmen bemühen. Als Hilfestellung für den Arbeitsschutz hat das BMAS am 16.04.2020 den „Arbeitsschutzstandard COVID 19“ veröffentlicht. In dem Dokument finden sich umfangreiche Informationen zu:
- Arbeitsplatzgestaltung
- Allgemeine Infektionsschutzmaßnahmen
- Dienstreisen und Meetings
- Sicherstellung ausreichender Schutzabstände
- Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle
- Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- etc.
Unternehmer sollten sich umfangreich mit dem Dokument beschäftigen und alle Möglichkeiten ausschöpfen. Dies schützt Mitarbeiter und indirekt auch den Fortbestand des Unternehmens. Werden essenzielle Maßnahmen nicht eingehalten, kann es zu einer behördlichen Betriebsschließung kommen.
Des Weiteren sind aber auch die Mitarbeiter nach §§ 15, 16 ArbSchG dazu verpflichtet, mögliche Gefahren unverzüglich zu melden. In der aktuellen Situation bedeutet dies vor allem, dass beispielsweise das Auftreten von Krankheitssymptomen sofort gemeldet werden muss.
3. Arbeitsunfähigkeit und Infektionsschutz
Es ist wichtig, dass infizierte Personen keinen Kontakt mit anderen Menschen im Unternehmen oder der Öffentlichkeit haben. Daher wurde die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit deutlich erleichtert. Auch schon bei leichten Beschwerden können Arbeitnehmer einfach auf telefonischem Weg zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommen. Die Krankschreibung ist ohne weiteres für 14 Tage möglich. Die Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum 4. Mai 2020.
4. Lohnzahlung in Quarantäne
Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, oder als Verdachtsfall gesehen werden, müssen in Quarantäne. Wird eine Quarantäne bei einem Mitarbeiter angeordnet, stellt sich die Frage, wie es um die Lohnzahlung bestellt ist. Wer muss was zahlen? Ist der Arbeitnehmer am Virus erkrankt und somit arbeitsunfähig, ist es relativ simpel. Kranke Mitarbeiter erhalten nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) eine Fortzahlung des Gehaltes. Es gibt hier keine Unterschiede zu klassischer Arbeitsunfähigkeit. Die Quarantäne nimmt hierauf keinen Einfluss. Anders ist es, wenn der Mitarbeiter wegen eines Verdachts in Quarantäne bleiben muss. In diesen Fällen erhalten Arbeitnehmern eine Entschädigung. In den ersten sechs Wochen der Quarantäne zahlt der Unternehmer die Entschädigung in Höhe des Nettogehalts. Darüber hinaus wird Krankengeld durch die zuständigen Behörden gezahlt. Auf Antrag kann der Arbeitgeber die gezahlte Entschädigung von den Behörden zurückerstattet bekommen.
5. Lohnfortzahlung bei Kundenbetreuung
Bei geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen sind viele Eltern mit einem großen Problem konfrontiert. Die Betreuung der Kinder ist bei berufstätigen Eltern nicht gegeben. Großeltern sind aufgrund der Zugehörigkeit zu Risikogruppen selbstverständlich nicht für die Betreuung geeignet. Bisher mussten Unternehmer und Mitarbeiter intern Lösungen für die Situation finden. Oft wurde hier das Homeoffice genutzt. Eine Lohnfortzahlung war allerdings nicht rechtlich garantiert. Nun gibt es endlich einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas. Die Entschädigung gilt für gilt für alle Eltern von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn die Arbeit aufgrund von Schließungen der Kinderbetreuung nicht ausgeführt werden kann. Voraussetzung ist, dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt! Als Entschädigung werden 67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen gezahlt.
Noch Fragen? Wir sind für Sie da!
Die aktuelle Krise ist für uns alle schwer und mit Herausforderungen verbunden. Das Team von Trimborn . Partner möchte daher so gut wie möglich unterstützen. Daher sind wir für alle Fragen von Unternehmern zur aktuellen Situation da. Besonders bei steuerlichen Fragen sind wir gerne Ihr erster Ansprechpartner. Wir hoffen, dass Sie und Ihr Unternehmen weiterhin gut durch diese Zeit kommen und freuen uns, Sie in Zukunft auch persönlich wieder bei uns begrüßen zu dürfen. Bis dahin, bleiben Sie gesund.