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Aufwendungen ohne Belege absetzen – Was sind Nichtbeanstandungsgrenzen?

12. Februar 2021

Grundsätzlich gilt, dass für alle Posten in der Steuererklärung auch die passenden Belege vorliegen müssen. Schließlich möchte das Finanzamt vermeiden, dass Sie falsche Angaben machen und diese später nicht überprüft werden können. Als Steuerberater empfehlen wir daher all unseren Mandanten, dass sie für jede eingetragene Aufwendung auch einen passenden Beleg aufbewahren (das muss nicht in Papierform sein, wir beraten Sie auch hinsichtlich der digitalen Buchführung). In der Steuererklärung gibt es regelmäßig auch Aufwendungen, die sehr gering sind und nahezu keinen Effekt auf die steuerliche Zahllast haben. Man darf also die Frage stellen, ob der Aufwand, diese Eintragungen zu prüfen, nicht höher ist als der eigentliche Wert. Genau diese Frage haben sich auch die Finanzämter bei einigen Bereichen der Steuererklärung gestellt. Um dieses Dilemma zu lösen, gibt es sogenannte Nichtbeanstandungsgrenzen. In diesem Beitrag erläutern wir, was diese steuerlichen Grenzen bewirken.

Was sind Nichtbeanstandungsgrenzen?

In der Einleitung haben wir bereits die zugrunde liegende Problematik geschildert. Bei einigen Aufwendungen lohnt es sich einfach nicht, mithilfe von Belegen zu prüfen, ob die Angaben tatsächlich korrekt sind. Nichtbeanstandungsgrenzen sollen den Steuerzahler und das Finanzamt entlasten. Bei Nichtbeanstandungsgrenzen handelt es sich um eine pauschale Grenze. Diese Grenze legt bei einigen Aufwendungen fest, bis zu welchem Wert keine Nachweise vorgelegt werden müssen. Liegen die eingetragenen Aufwendungen also unterhalb der Nichtbeanstandungsgrenze, ist ein Beleg nicht notwendig.

Rechtliche Problematik mit Nichtbeanstandungsgrenzen

Obwohl die Nichtbeanstandungsgrenzen zunächst nach einer wunderbaren Arbeitserleichterung klingen, gibt es leider einen kleinen Haken. Die Tatsache, dass die Grenzen von Finanzämtern eingehalten werden, basiert auf einer verwaltungsinternen Anweisung. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Nichtbeanstandungsgrenzen festlegt. Was bedeutet dies nun für den Steuerzahler? Zunächst werden die Nichtbeanstandungsgrenzen weiträumig anerkannt und beachtet. In der Praxis werden sich die Finanzämter an den Grenzen orientieren. Das Problem ist allerdings, dass Sie als Steuerzahler keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf die Grenzen haben.

Orientiert man sich in der Steuererklärung an den Nichtbeanstandungsgrenzen, kann es daher passieren, dass das Finanzamt im Einzelfall dennoch nach einem Beleg fragt. Haben Sie nun keinen passenden Beleg zur Hand, werden die Aufwendungen möglicherweise nicht anerkannt. Gegen diese Entscheidung vom Finanzamt haben Sie keine rechtliche Handhabe. Es sind allerdings auch keine rechtlichen Konsequenzen für den Steuerzahler zu befürchten.

Allgemein werden die Nichtbeanstandungsregeln in der Praxis ohne Probleme anerkannt und nicht beanstandet. Dennoch sollten Sie im Hinterkopf haben, dass es im Streitfall keine rechtliche Grundlage gibt, um sich gegen das Finanzamt zu wehren. Da es sich bei den Aufwendungen, die unter diese Grenzen fallen, ohnehin um geringe Summen handelt, ist der Verlust im Zweifelsfall auch nicht allzu schlimm.

Welche Nichtbeanstandungsgrenzen gibt es?

Nachdem die wichtigsten Grundlagen der Nichtbeanstandungsgrenzen geklärt sind, möchten wir nachfolgend auf die einzelnen Grenzen eingehen. Bei den folgenden Punkten handelt es sich ausschließlich um Werbungskosten.

1. Grenze für Arbeitsmittel

Für Arbeitsmittel gab es in der Vergangenheit tatsächlich eine rechtlich begründete Nichtbeanstandungsgrenze. Leider wurde diese im Jahr 1998 aufgehoben. Somit gibt es heute auch für Arbeitsmittel keine rechtlich gültige Grenze. Dennoch gibt es die Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel, wie Schreibwaren, Computer, Arbeitskleidung oder Fachliteratur können bis zu einem Wert von 110 Euro ohne Beleg als Werbungskosten eingetragen werden. Arbeitsmittel sind ein Klassiker der Nichtbeanstandungsgrenzen und werden daher von den meisten Finanzämtern ohne Probleme anerkannt.

2. Nichtbeanstandung bei Kontoführungsgebühren

Die meisten Menschen führen ein Konto. Die Kosten für ein Konto bewegen sich bei den gängigen Kreditinstituten auf einem vergleichbaren Niveau. Daher macht es durchaus Sinn, dass es auch für die Kontoführungsgebühren eine Nichtbeanstandungsgrenze gibt. Die Grenze beläuft sich auf 16 Euro. Liegen die eingetragenen Kosten unterhalb dieser Summe, können Sie ohne Beleg eingetragen werden. Theoretisch können Sie sogar für ein kostenloses Konto diesen Betrag eintragen. Zu beachten ist natürlich, dass die Grenze nur für ein Konto gilt. Es ist daher nicht möglich, fünf Konten mit dem Grenzwert von 16 Euro einzutragen. Die Kosten würden in diesem Fall zusammengezählt und damit den Betrag übersteigen.

3. Kosten für eine Dienstreise

Oft werden die Kosten für eine Dienstreise vom Arbeitgeber getragen. Damit sind diese grundsätzlich nicht relevant für die Steuererklärung. Teilweise werden die Kosten aber anteilig oder sogar vollständig vom Steuerzahler getragen. In dieser Situation können die Aufwendungen in der Steuererklärung eingetragen werden. Bis zu einer Summe von 250 Euro gilt dabei die Nichtbeanstandung. Für eine kleine und günstige Dienstreise müssen daher im Rahmen der Nichtbeanstandungsgrenze keine Belege vorgelegt werden.

4. Nichtbeanstandung bei Bewerbungskosten

Für eine gute Bewerbung fallen Kosten an. Falls Sie nicht jede kleine Aufwendung mit einem passenden Beleg eintragen möchten, sollten Sie sich an die Nichtbeanstandungsgrenzen halten. Für eine Bewerbung per Post können bis zu 8,50 Euro ohne Beleg eingetragen werden. Bei einer Bewerbung per E-Mail sind die Kosten tendenziell geringer und damit nur bis zu 2,50 Euro einzutragen.

5. Reinigungskosten für Arbeitskleidung

In einigen Berufen wird eine spezielle Arbeitskleidung gefordert, welche regelmäßig gereinigt und korrekt gepflegt werden muss. Für Reinigungskosten müssen keine Belege dargelegt werden. Die Aufwendungen dürfen anhand von gültigen Kostengrundlagen geschätzt werden. Es können dabei die Kosten für Waschgang, Trockner und Bügeln eingetragen werden. Die Schätzung basiert dabei je nach Größe des Haushalts und des gewählten Wasch- bzw. Trockenprogramms.

Beispiel: Bei einem Einpersonenhaushalt wird ein Waschgang bei 60 Grad mit 76 Cent geschätzt. Die Nutzung eines Kondensationstrockners würde im Anschluss noch mit 55 Cent geschätzt. Das Bügeln bringt zudem noch einmal 7 Cent.

Was zunächst etwas komplex und unübersichtlich klingt, kann mit einer passenden Tabelle schnell geschätzt werden. Hierzu kontaktieren Sie im Idealfall einen qualifizierten Steuerberater. Im Rahmen der Reinigungskosten wurde die Nichtbeanstandung ohne Beleg sogar mit einem Urteil vom Bundesfinanzhof gestützt.

Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen hat und Sie nun wissen, wie Nichtbeanstandungsgrenzen geregelt sind. Für Steuerzahler, die sich nicht ausführlich mit den vielzähligen steuerlichen Regelungen beschäftigen, ist es oft schwer, alle relevanten Aspekte in der Steuererklärung zu beachten. Somit passieren schnell Fehler oder es werden sinnvolle Möglichkeiten, wie die Nichtbeanstandungsgrenze übersehen. Damit Ihnen das nicht passiert, sollten Sie auf einen qualifizierten Steuerberater vertrauen. Mit unseren Kanzleien in Düsseldorf und Oberhausen sind wir der ideale Ansprechpartner für Ihre steuerlichen Anliegen. Kontaktieren Sie uns, um einen ersten Beratungstermin zu vereinbaren. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.