Brexit-Steuerbegleitgesetz: Das sollten Steuerpflichtige nach dem Brexit wissen
Der EU-Austritt des Vereinigten Königreichs, auch gerne als Brexit bezeichnet, wurde am 31. Januar 2020 erfolgreich vollzogen. Nach einer langen Phase der Unsicherheit gibt es nun Klarheit. Großbritannien gehört nicht mehr zur Europäischen Union. Um Chaos zu vermeiden gilt 2020 als Übergangsphase. In diesem Jahr ändert sich somit zunächst nicht allzu viel. Dennoch müssen alle Menschen und Unternehmen, die durch den Brexit betroffen sind, diesen Zeitraum nutzen und Vorkehrungen treffen. Der EU-Austritt bringt besonders für internationale Unternehmen große Herausforderungen mit sich. Neue Gesetze und Handelsabkommen sind nur die Spitze des Eisbergs. Auch steuerlich wird sich zukünftig viel für Unternehmen ändern. Damit deutsche Unternehmen keine steuerlichen Nachteile erfahren müssen, wurde das sogenannte Brexit-Steuerbegleitgesetz erlassen. In diesem Beitrag erfahren Steuerpflichtige, was es damit auf sich hat.
Was ist das Brexit-Steuerbegleitgesetz?
Das Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) wurde bereits am 20.03.2019 verabschiedet. Im Gesetz enthalten sind notwendige Regelungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Das Gesetz soll den Austritt aus der EU und die darauffolgende Übergangsphase steuerlich begleiten. Die ertragssteuerlichen Regelungen des Gesetzes sollen verhindern, dass der Brexit für den Steuerpflichtigen nachteilige Rechtsfolgen auslöst. Unternehmen müssen dennoch vor dem Brexit alle steuerlich relevanten Handlungen vollzogen haben. Stichwort ist hier der „Brexit als schädliches Ereignis“.
Welche Regelungen sind mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz gültig?
Im Rahmen der steuerrechtlichen Begleitung des Brexits werden bzw. sind verschiedenste Regelungen relevant. Steuerpflichtige und besonders Unternehmer sollten sich mit den neuen Aspekten beschäftigen. Zur Vereinfachung haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst und möglichst verständlich aufbereitet. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen sind wir zudem der erste Ansprechpartner bei weiteren Fragen. Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz sind die folgenden Regelungen relevant:
- In Fällen, in denen Unternehmensanteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Werts eingebracht wurden, soll eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns verhindert werden. Mit dem Gesetz wird eben diese Situation aus dem §22 Abs. 1 und 2 UmwStG verhindert. Steuerpflichtige müssen also in solchen Fällen keine rückwirkende Besteuerung befürchten.
- Mit dem Brexit besteht die Gefahr, dass Ausgleichsposten nach § 4g EstG zwingend aufgelöst werden müssen. Wurden vor dem Brexit solche Ausgleichsposten mit dem Ziel gebildet, die aufgrund der Überführung von Wertgegenständen in eine britische Betriebsstätte ausgelöste Besteuerung stiller Reserven über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren zu verteilen, wird die zwingende Auflösung durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz verhindert.
- Für Reinvestitionen innerhalb der EU kann die Steuer auf den Veräußerungsgewinn nach § 6b Abs. 2a EstG auf Antrag auf fünf Jahre verteilt werden. Bei einer unterbliebenen Ersatzbeschaffung kommt es normalerweise zu einer Verzinsung. Durch den Brexit besteht die Gefahr, dass Unternehmen dieser Verzinsung unterfallen. Wenn der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Brexit bzw. innerhalb der Übergangsfrist gestellt wurde wird die Verzinsung im Rahmen des Steuerbegleitgesetz vermieden.
- Zur Verhinderung des Eintritts der Folgen einer schädlichen Verwendung in bestimmten definierten „Altfällen“ und zur Verhinderung unbilliger Härte im Rahmen der „Riester“-Förderung finden sich ebenfalls Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz.
- Zusätzlich finden sich Brexit StBG einige notwendige Anpassungen des Umsatzsteuergesetz.
Hinweise für „Limited“ Unternehmer
Unternehmen mit der Rechtsform Limited sind ebenfalls stark vom Brexit betroffen. Gesetzesänderung im Körperschaftssteuergesetz sollen hier etwas Abhilfe schaffen. Der neue § 12 Abs. 4 KStG stellt beispielsweise klar, dass nach dem Brexit das Betriebsvermögen weiterhin der Limited zuzurechnen ist. Eine Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven, wurde zunächst befürchtet, mit dem Gesetz aber verhindert. Zudem beschreibt der neue Satz 4 des § 12 Abs. 3 KStG, dass allein der Brexit nicht zu einem schädlichen Ereignis in dieser Norm führen kann. Hinzu kommen weitere Besonderheiten, die in diesem Beitrag nicht genannt werden können. Für Unternehmen mit der speziellen Rechtsform ist eine ausführliche Beratung durch einen Steuerberater unbedingt zu empfehlen. Unsere Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen sind hierzu mit einer guten Branchenspezialisierung und jahrelanger Erfahrung der ideale Ansprechpartner.
Noch Fragen? Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen
Der Brexit kann für Unternehmer mit viel Aufwand und Stress verbunden sein. Damit bei Ihrem Unternehmen nach der Übergangsphase alles problemlos abläuft ist eine steuerliche Beratung sinnvoll. Unser Team aus qualifizierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Düsseldorf und Oberhausen hilft. In einem Beratungsgespräch können Sie Fragen stellen und möglicherweise notwendige Schritte mit uns besprechen. Am besten vereinbaren Sie noch heute einen Termin um keine Zeit zu verlieren. Jetzt kontaktieren.