Bundesfinanzhof entscheidet: Unbelegte Brötchen und Kaffee sind kein Frühstück
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Brötchen, Kaffee und Tee kein Frühstück sind. Verständlicherweise werden Sie sich fragen, warum der Bundesfinanzhof zu entscheiden hat, was als Frühstück gilt. Natürlich hat das Urteil nichts mit der allgemeinen Definition des Frühstücks zu tun. Im privaten darf der Kaffee also auch weiterhin zum Frühstück gehören. Vielmehr geht es darum, wie ein Frühstück durch den Fiskus definiert wird. Im heutigen Beitrag werden wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erläutern, was der Bundesfinanzhof entschieden hat und aufzeigen warum das Urteil für einige Unternehmer sehr relevant sein könnte.
Ausgangslage: Frühstück gehört zum Arbeitslohn
Bevor wir uns mit der aktuellen Rechtsprechung auseinandersetzen, sollten die Grundlagen klar sein. Aus steuerlicher Sicht gehören, neben dem Gehalt, auch sonstige Vorteile zum Arbeitslohn. Bekommt der Arbeitnehmer also eine alternative Gegenleistung für die Arbeitsleistung wird diese als Geldwert angesehen und zusammen mit dem Gehalt der Lohnsteuer unterzogen. Zu solchen Leistungen gehören auch Mahlzeiten. Wird durch den Arbeitgeber also ein Frühstück an die Mitarbeiter ausgegeben, wird das als Gegenleistung für die Arbeitsleistung angesehen. Im Ergebnis muss das unscheinbare Frühstück versteuert werden.
Klage am Bundesfinanzhof: Unbelegte Brötchen und Kaffee sollen kein Frühstück darstellen
Nachdem klar geworden ist, dass ein Frühstück grundsätzlich steuerpflichtig sein kann, stellt sich die Frage, was als Frühstück angesehen wird. Der Begriff Frühstück ist im Steuerrecht nicht definiert. Die Frage, was ein Frühstück ausmacht, hat es daher vor Kurzem zum Bundesfinanzhof geschafft.
Eine AG aus der Softwarebranche hatte geklagt. Den Arbeitnehmern der Firma wurden täglich unbelegte Brötchen zur Verfügung gestellt. Darunter waren u. a. Laugen-, Käse-, Schoko-, Käse-Kürbis-, Roggen- oder Rosinenbrötchen. Zusätzlich wurden Kaffee und Tee bereitgestellt. Wichtig für den Fall ist die Tatsache, dass kein Belag für die Brötchen ausgegeben wurde. Die Lebensmittel waren ganztägig verfügbar. Ein Großteil der Brötchen wurde jedoch in der bezahlten halbstündigen Pause zwischen 9:30 und 11.00 Uhr konsumiert. Dieser Sachverhalt wurde vom Kläger nicht als steuerpflichtiges Frühstück bewertet. Das Finanzamt sah hingegen einen steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte Lohnsteuer nach.
Überzeugt davon, dass unbelegten Brötchen und Kaffee allein kein Frühstück im Sinne der Steuer sind hat die AG Klage eingereicht. Der Bundesfinanzhof musste sich daraufhin mit dieser etwas ungewöhnlichen Frage beschäftigen.
Entscheidung: Bundesfinanzhof definiert „Frühstück“
Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt. Unbelegte Brötchen, Kaffee und Tee sind steuerlich nicht als Frühstück zu betrachten. Lohnsteuer fällt demnach nicht an. Die Entscheidung wurde folgendermaßen begründet:
- Zunächst wurde klargestellt, dass die Bereitstellung von Brötchen und Getränken schon dem Grunde nach nicht als Arbeitslohn gilt. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gegenleistung, sondern nur um eine Aufmerksamkeit. Die Brötchen wurden allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Außerdem hat der Verzehr primär während der bezahlen Arbeitspausen stattgefunden. Der Arbeitgeber hat damit günstige Arbeitsbedingungen für den Austausch untereinander geschaffen. Im Ergebnis handelt es sich also nicht um steuerbaren Arbeitslohn.
- Ergänzend wurde erklärt, dass die gewährten Vorteile nur ein geringes Ausmaß hatten. Für ein Frühstück – im steuerlichen Sinne – sind grundsätzlich belegte Brötchen erforderlich. Die unbelegten Brötchen sind nicht ausreichend für eine Steuererhebung. Auch der Kaffee oder Tee sind ohne Brötchen mit Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade nicht als Frühstück anzusehen.
Es ist fraglich, warum die Thematik überhaupt zu einer umfangreichen Klage führen musste. Selbst die Finanzverwaltung sieht die Überlassung von Getränken und Genussmitteln zum Verzehr im Betrieb oft nicht als Arbeitslohn an. Mutmaßlich schien dieser Fall eine besondere Ausnahme zu sein, weil der Arbeitgeber in Vielfalt und Qualität „besondere“ Optionen angeboten hat. Die Frage, ob ein „besonderes“ oder „hochwertiges“ Schokobrötchen zu einer anderen Bewertung führt, wurde durch den Bundesfinanzhof gleich mitaufgegriffen. Der Bundesfinanzhof hat es ausdrücklich abgelehnt nach Qualität der Backwaren zu unterscheiden. Es handele sich um kein geeignetes Kriterium für ein Massenverfahren, wie es im Lohnsteuerrecht vorzufinden ist.
Noch Fragen? Steuerberater aus Düsseldorf und Oberhausen
Der beschriebene Fall ist sicherlich besonders skurril und auch im Steuerrecht eine Seltenheit. An diesem Beispiel aus der Praxis kann man aber gut erkennen, dass es im Steuerrecht weiterhin Unsicherheiten und Streitpunkte gibt. Als Unternehmer sollte man daher immer gut darüber nachdenken, wie ein Sachverhalt steuerlich zu bewerten ist. Uns ist bewusst, dass es vielen Unternehmern schwerfällt die aktuellen steuerrechtlichen Besonderheiten zu kennen. Daher sind wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen darauf spezialisiert Unternehmen in verschiedensten Branchen bei steuerlichen Themen zu helfen. Sind Sie auf der Suche nach einem guten und zuverlässigen Steuerberater? Unser Team aus qualifizierten Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern übernimmt umfangreiche Aufgaben. Einfach kontaktieren und Beratungstermin vereinbaren.