Corona-Sonderzahlungen: BFH stärkt die Steuerfreiheit für Arbeitgeber und Beschäftigte
Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Sonderzahlungen von bis zu 1.500 Euro gewähren. Viele Unternehmen nutzten diese Möglichkeit – doch im Nachhinein stellten Finanzämter die Steuerfreiheit in bestimmten Fällen infrage. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Januar 2026 schafft nun Klarheit zugunsten der Arbeitgeber.
Worum ging es in dem Verfahren?
Eine Arbeitgeberin aus dem Lebensmitteleinzelhandel hatte ihren Beschäftigten im Mai und November 2020 jeweils Corona-Sonderzahlungen steuerfrei ausgezahlt. Gleichzeitig informierte sie die Belegschaft darüber, dass sie – wie in den Vorjahren üblich – Urlaubsgeld im Mai und eine Bonuszahlung im November als freiwillige Leistung zahlen werde.
Das Finanzamt sah darin ein Problem: Die Corona-Sonderzahlungen seien in Wirklichkeit keine zusätzlichen Leistungen gewesen, sondern lediglich eine steuerlich motivierte Umwidmung der ohnehin geplanten freiwilligen Zahlungen. Es forderte die Lohnsteuer nach. Das erstinstanzliche Finanzgericht teilte diese Auffassung.
Wie hat der BFH entschieden?
Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab der Arbeitgeberin Recht. Die Begründung lässt sich auf drei zentrale Punkte zusammenfassen.
Erstens genügt es für die Steuerfreiheit, dass der Arbeitgeber die Zahlung zweckbestimmt als Corona-Sonderzahlung deklariert und im zeitlichen Zusammenhang mit der Pandemie geleistet hat. Eine individuelle Betroffenheit oder besondere Hilfsbedürftigkeit der einzelnen Beschäftigten ist nicht erforderlich.
Zweitens hat der BFH klargestellt, dass freiwillige Arbeitgeberleistungen – also Zahlungen, auf die kein arbeitsvertraglicher oder tariflicher Anspruch besteht – nicht zum sogenannten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zählen. Sie kommen vielmehr zusätzlich zum regulären Gehalt hinzu. Wenn ein Arbeitgeber eine freiwillige Leistung durch eine andere freiwillige Leistung ersetzt oder mit ihr verrechnet, berührt das den geschuldeten Grundlohn nicht.
Drittens ist es nach Auffassung des BFH unschädlich, wenn ein Arbeitgeber eine freiwillige Zusage – etwa ein Urlaubsgeld – in eine Corona-Sonderzahlung umwidmet. Entscheidend ist, dass es sich bei beiden Leistungen um freiwillige Zuwendungen handelt, die nicht zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gehören.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis?
Für Arbeitgeber, die während der Pandemie Corona-Sonderzahlungen geleistet und diese mit anderen freiwilligen Leistungen verrechnet haben, ist das Urteil eine gute Nachricht. Sofern die Zahlungen korrekt als Corona-Sonderzahlung deklariert und innerhalb des gesetzlichen Begünstigungszeitraums (1. März 2020 bis 31. März 2022) ausgezahlt wurden, bleibt die Steuerfreiheit bestehen.
Wer in der Vergangenheit einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid zu diesem Sachverhalt erhalten hat, sollte prüfen, ob im Lichte dieses Urteils ein Einspruch oder eine Korrektur möglich ist. Die Entscheidung des BFH hat Signalwirkung und dürfte auch in vergleichbaren Fällen von den Finanzämtern zu beachten sein.
Über Trimborn . Partner
Trimborn . Partner ist eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei mit Standorten in Düsseldorf and Oberhausen. Als erfahrene Steuerberater für den Mittelstand unterstützen wir Unternehmen bei der laufenden Lohnabrechnung, bei Fragen zur steuerlichen Behandlung von Sonderzahlungen und bei der Begleitung von Lohnsteueraußenprüfungen. Wenn Sie unsicher sind, ob frühere Corona-Sonderzahlungen in Ihrem Unternehmen korrekt behandelt wurden, sprechen Sie unsere Experten für Steuerberatung in Düsseldorf und Oberhausen gerne an.

