Das Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer
Am 17.12.2014 erging eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur derzeitigen Erbschaftsteuer. Insgesamt halten die Richter die Steuer für rechtskonform. Der Gesetzgeber wurde jedoch angehalten, bis 30.06.2016 die im Gegensatz zu sonstigem Vermögen zu gro߬zügige Freistellung von Betriebsvermögen anzupassen.
Nach bisherigem Recht gilt für Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung von 85?%, wenn bestimmte Voraussetzungen zur Zusammensetzung und Beibehaltung des Vermögens und des Erhalts der Arbeitsplätze erfüllt werden. Das Vermögen darf dabei zu höchstens 50?% aus sogenanntem Verwaltungsvermögen bestehen und es muss fünf Jahre in der Hand des Erwerbers verbleiben. Darüber hinaus müssen die Arbeitsplätze während fünf Jahren erhalten bleiben. Betriebe bis zu 20 Beschäftigten sind von der Arbeitsplatzklausel befreit.
Eine 100%ige Steuerbefreiung ist zu erzielen, wenn der Erwerber erklärt, dass die Arbeitsplätze sieben Jahre erhalten bleiben und er den Betrieb auch sieben Jahre beibehält und wenn die Höhe des Verwaltungsvermögens nur 10?% beträgt.
Wo muss der Gesetzgeber nachbessern?
1. Das Gericht hält die Privilegierung von Betriebsvermögen zwar für verfassungsgemäß. Sie ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Die Richter erwähnen hierzu zwei mögliche Definitionen. Betriebe, die weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens €?50 Millionen erzielen oder deren Bilanzsumme maximal 43 Millionen beträgt. Eine andere denkbare Definition wäre nach Meinung des Gerichts ein maximales Betriebsvermögen von €?100 Millionen.
2. Die Grenze von 20 Beschäftigen für einen Verzicht auf die Lohnklausel halten die Richter für zu hoch. Auf welche Zahl sich der Gesetzgeber einpendeln wird, ist unsicher, man rechnet mit einer Reduzierung auf 5 Arbeitnehmer.
3. Die feste Obergrenze von 50?% Verwaltungsvermögen ist mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Richter präferieren hier wohl eine Steuerbefreiung nur in Höhe des individuellen Prozentsatzes.
Exzessive Ausnutzung sofort gesetzeswidrig
Das bisherige Recht halten die Richter auch insoweit für verfassungswidrig, als es Gestaltungen zulässt, die zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen führen. Als solche erwähnen die Richter:
1. Exzessive Ausnutzung der Befreiung von der Lohnsummenpflicht durch die Aufspaltung in eine Besitzgesellschaft mit zwischen 0 und 20 Arbeitnehmern und in eine Betriebsgesellschaft mit allen übrigen Arbeitnehmern.
2. Umgehung der 50%-Regel für Verwaltungsvermögen durch Konzern- oder Holdingstrukturen.
3. Begünstigung von Geldvermögen durch die Schaffung von Cash-Gesellschaften, also der bewussten Überführung von Geldmitteln in Betriebsvermögen, um die Erbschaftsteuerfreiheit nutzen zu können.
Nach Auffassung der Verfassungsrichter kann der Gesetzgeber solche Gestaltungen – wie aber wohl die „Normalfälle“ auch – mit Rückwirkung auf den 17.12.2014 einer Neuregelung unterwerfen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber von dieser Ermächtigung zur Rückwirkung Gebrauch macht.