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      • News
      • Der neue Mindestlohn

      Der neue Mindestlohn

      Trotz heftiger Proteste aus der Wirtschaft: Ab 2015 gilt bundesweit der neue Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde.

      Vom Mindestlohn ausgenommen sind Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, ehrenamtlich Tätige und Arbeitslose, die mindestens ein Jahr ohne Arbeit waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung. Zeitungszusteller werden schrittweise bis 2017 auf den Mindestlohn angepasst. Saisonarbeiter in der Landwirtschaft bekommen den Mindestlohn. Praktikanten dürfen nur in Ausnahmefällen nicht mit dem Mindestlohn vergütet werden.

      Berechnung

      Nicht in den Mindestlohn eingerechnet werden dürfen z.B.:

      • einmalige, Weihnachts- oder Urlaubsgelder
      • steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
      • steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendungen
      • Zuzahlungen zu Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen
      • Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

      Neue Aufzeichnungspflichten

      Scharfe Regelungen gelten für Minijobber sowie für Arbeitnehmer, die unter das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen: Dazu zählen die Branchen Bau, Gaststätten und Beherbergung, Personenbeförderung, Spedition und Transport, Messen, Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung. Hier müssen Aufzeichnungen vorliegen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Pausen und diese Aufzeichnungen haben auch spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung zu erfolgen. Diese Verpflichtung gilt für alle Beschäftigten, auch Gehaltsempfänger, mit einem monatlichen Brutto¬gehalt bis zu € 2.958 brutto. Arbeitszeitkonten sind nach wie vor zulässig. Mehrarbeit muss aber spätestens nach 12 Monaten durch Urlaubsgewährung oder durch Bezahlung ausgeglichen werden.

      Folgen bei Zuwiderhandlung

      Wird man vom Zoll oder einer anderen Behörde erwischt, wird ein Ordnungsgeld verhängt. Bei eklatanten Verstößen liegt sogar eine Straftat vor. Zieht ein betroffener Arbeitnehmer vor Gericht, muss eine etwaige Differenz nachbezahlt werden, auch wenn er schon aus den Diensten der Firma ausgeschieden ist. Außerdem sind auf die Differenzbeträge Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.

      Haftung für Subunternehmer

      Beauftragt ein Unternehmer einen Subunternehmer zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen, haftet er auch dafür, dass der Subunternehmer Mindestlöhne zahlt.

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