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      Unterschrift mit Konsequenzen

      Läuft der Pachtvertrag eines Unternehmers auf ihn und seine Ehefrau, kann er für die Pachthälfte der Ehefrau keinen Vor-steuerabzug geltend machen. So entschied kürzlich das Finanzgericht Düsseldorf. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

      Der Kläger betreibt eine Kfz-Werkstatt in gepachteten Räumen. Der Pachtvertrag läuft auf ihn und seine Ehefrau. Er wollte die volle Vorsteuer abziehen, weil er den Pachtzins allein bezahlt und weil er die gepachtete Werkstatt zu 100 % für sein Unternehmen nutzt. Das Finanzamt erkannte nur seine Hälfte an. Die dagegen erhobene Klage hatte (bisher) noch keinen Erfolg.

      Nach Ansicht der Richter steht ein Vorsteuerabzug nur dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf seinen Namen lautende Rechnung besitzt. Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis zur Nutzung berechtigt und zur Bezahlung der Pacht verpflichtet ist. Diese Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht ist im Interesse des Verpächters geboten. Denn die zivilrechtliche Rechtslage ist u. a. maßgebend dafür, wem gegenüber er eine Rechnung über ausgeführte Leistungen erteilen darf bzw. muss.

      Wer zahlt, ist unerheblich

      Dem Kläger wurden die Räume von einem anderen Unternehmer für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt überlassen. Er hat sie aber nicht allein, sondern gemeinsam mit seiner Ehefrau gepachtet. Unerheblich ist, dass der Kläger die Pacht allein von seinem betrieblichen Konto gezahlt hat und die gepachteten Räume ausschließlich für Zwecke seines Unternehmens genutzt hat. Den vollen Vorsteuerabzug hätte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nur dann beanspruchen können, wenn er alleine – also ohne seine Ehefrau – den Pachtvertag abgeschlossen und mithin alleiniger Pächter geworden wäre.

      Fazit: Zur besseren Absicherung gegen Mietausfall wollen Verpächter sehr oft, dass der Ehegatte einen Pachtvertrag mit unterschreibt. Das kann für den Vorsteuerabzug aber fatale Folgen haben, außer das hierzu angerufene oberste deutsche Steuergericht würde die sehr strenge Auslegung der Finanzrichter noch abschwächen.

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