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Umsatzsteuer to go

Das Steuerrecht kann bisweilen schon kurios sein. Die Umsatzsteuer von zubereiteten Kaffeegetränken zum Mitnehmen hängt doch tatsächlich davon ab, wie viel Milch sie enthalten.

Ein Imbissbetreiber wollte für seine Umsätze mit Kaffeegetränken die ermäßigte Umsatzsteuer haben. Das Finanzamt versagte ihm das. Der Fall ging bis zum Bundesfinanzhof.

Der Verkauf von Lebensmitteln, die in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz (UStG) genannt sind, unterliegt nur der ermäßigten Umsatzsteuer von derzeit 7 %. Überwiegt bei der Abgabe jedoch der Dienstleistungscharakter wie bei Gaststätten, gilt der volle Satz von 19 %. Werden sie mitgenommen, sind sie nur dann ermäßigt besteuert, wenn es um Dinge geht, die in der Anlage zum UStG enthalten sind wie Lebensmittel oder Milchgetränke, alles andere nicht.

Zwar sind auch Kaffee und Tee in der genannten Anlage enthalten, das gilt aber nach dem höchsten Steuergericht nicht für deren Zubereitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt sah sich jedoch bemüßigt, zur Entscheidung des BFH Stellung zu nehmen. Sie teilt die Meinung des BFH, eröffnet jedoch dann den günstigen Umsatzsteuersatz, wenn es sich um Latte macchiato handelt, da hier eindeutig der Milchanteil mindestens 75 % beträgt und es sich damit noch um ein begünstigtes Milchmischgetränk handelt.

Ausblick: Ob bei einem Espresso macchiato die Steuerbemessung sich nach dem Mischverhältnis richtet, ist bisher höchstrichterlich leider noch offen.


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