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Das neue Kaufrecht: Verschärfte Gewährleistungsregeln

21. April 2022

Die seit Januar geltenden Änderungen des Kaufrechts setzten sich für die Rechte der Verbraucher ein. Diese können sich seit Jahresbeginn einfacher von einem Vertrag lösen. Das betrifft alle Betriebe, die Waren verkaufen oder aber Dienstleistungen erbringen. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt was sich geändert hat.

Gewährleistungsfrist im Kaufrecht

Nach der Lieferung von Ware beträgt die Verjährungsfrist für Mangelansprüche nach wie vor zwei Jahre. Allerdings konnten Käufer bei der Reklamation die Verjährungsfrist verpassen, falls sie den Mangel an der gekauften Sache erst kurz vor Ablauf der zwei Jahren bemerkten. Seit Jahresbeginn hat sich hier etwas geändert. Die Verjährung tritt erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Das heißt besonders in dem Fall, bei dem der Mangel erst kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist eintritt, hat der Käufer mehr Zeit seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Änderung in der Nacherfüllung

In der Nacherfüllung tritt eine weitere Änderung in Kraft, die den Verbraucher schützen soll. Das ist dann der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel behebt, indem er die Ware repariert oder ersetzt. Hier ändert sich: Wird ein Mangel von einem Unternehmen durch die Nacherfüllung beseitigt, hemmt sich der Ablauf der Verjährungsfrist für zwei Monate. Der Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware dem Verbraucher zurückgeben wurde. Der Sinn dieses Verfahrens ist, dass der Verkäufer prüfen kann, ob die Ware auch sachgemäß repariert wurde. Außerdem soll so verhindert werden, dass die Verjährungsfrist abläuft, während sich die Ware zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.

Vertragsrücktritt bei privat Käufern

Wurden Mängel an einer bestimmten Ware gefunden, blieb dem Privatkäufer bis jetzt keine Wahl als eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Denn die Ware zurückgeben, eine Preisminderung durchsetzen oder Schadensersatz verlangen konnten Käufer bis jetzt nur dann, wenn dem Verkäufer ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese ohne Ergebnis verstrichen war. Auch hier hat sich rechtlich etwas geändert. Die Frist zur Nacherfüllung muss vom Käufer nicht mehr gesetzt werden. Wird der Mangel mitgeteilt, setzt sich für den Verkäufer automatisch eine fiktive, angemessene Frist für die Nacherfüllung des Vertrages. Lässt der Verkäufer diese Frist verstreichen, ohne der Nacherfüllung nachzukommen, kann der Käufer ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Dann kann der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Verschärfung der Beweislast für Mängel

Die Umkehr der Beweislast für Mängel bei gekaufter Ware trat bisher nach dem sechsten Monat ein. Bedeutet konkret: In den ersten sechs Monaten nach Kauf musste der Verkäufer dem Verbraucher beweisen, dass die Ware beim Kauf mangelfrei war. Schon ab dem siebten Monat kehrte sich die Beweislast um und der Verbraucher musste nachweisen, dass der Mangel, der an der Ware entstanden war, nicht etwa durch seine unsorgfältige Behandlung entstanden ist. Diese Frist wurde jetzt verschoben. Auch hier ändert sich das Gesetz zu Gunsten der Käufer. Der Verkäufer muss nun bis zwölf Monate nach Übergabe beweisen, dass die Kaufsache mangelfrei war. Doch eine solche Beweisführung ist aufwendig und schwierig. Die Neuregelung kann also als empfindliche Verschärfung der Regeln zu Lasten der Verkäufer empfunden werden.

Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen

Melden Sie sich gerne bei Ihrem Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen, wenn Sie Fragen zum Kaufrecht haben. Es treten außerdem neue Regelungen für den Mangelbegriff in Kraft, auf die in diesem Artikel nicht eingegangen wurde. Dazu hat der Gesetzgeber eine neue Vertragsart geschaffen: Den Verbrauchervertrag über digitale Produkte. Für diesen gelten besondere Gewährleistungsregeln.