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Deal mit dem Finanzamt

13. Januar 2017

Zur Förderung der Effektivität der Besteuerung ist eine die Beteiligten bindende Einigung möglich, die sogenannte tatsächliche Verständigung (tV).

Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sachverhalts, der nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden kann. Die tV muss sich auf Sachverhaltsfragen beziehen, sie ist nicht zulässig für Rechtsfragen. Ein derartiger Fall landete kürzlich vor Gericht. Ein Steuerpflichtiger hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine tV ausgehandelt und wollte das Ergebnis nachträglich anfechten. Gegenstand seines Unternehmens war es, unsortierte Bargeldbestände einzusammeln, sie teilweise beim Kunden abzuholen, nach Währungsarten zu sortieren und umzutauschen. Der Kläger wollte seine Provision gänzlich als Geldverkehrsleistung umsatzsteuerfrei bekommen. In der tatsächlichen Verständigung einigte man sich auf ein Verhältnis von je 50?%. Kurz danach fühlte er sich an die Vereinbarung nicht mehr gebunden und beantragte die vollständige Freistellung von der Umsatzsteuer.

 

Vereinbarung als wirksam anerkannt

Laut dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ist eine bindende tV über den steuerpflichtigen Teil von 50?% der Umsätze aber doch zustande gekommen. Die Einbeziehung der Rechtsfolge (Umsatzsteuerpflicht) war zulässig. Da jede Verständigung über Tatsachen zugleich auch die Höhe der Steuer beeinflusst, ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen zulässiger Tatfrage und unzulässiger Rechtsfrage nicht immer möglich.