Der Erwerb von Grundvermögen: Stundung von Erbschaftsteuer
Die steigenden Immobilienwerte haben weitreichende Folgen. Sie führen beispielsweise immer häufiger zu hohen Erbschaftsteuerbelastungen, wenn Immobilieneigentum per Erbschaft weitergegeben wird. Erben können so in finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden. Wenn liquide Mittel für den sofortigen Erbschaftsteuerausgleich fehlen, ist es gegebenenfalls gesetzlich möglich für den Erwerber von Wohnimmobilien eine Stundung der Erbschaftsteuer zu beanspruchen. Es folgt eine Erklärung von Ihrem Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen, wann und wie dies umgesetzt werden kann.
Gesetzlich relevant sind hier zwei Paragrafen. Insbesondere relevant sind sie bei vermieteten oder selbstgenutzten Wohnimmobilien. Die Stundung der Erbschaftsteuer kann nach § 28 Abs. 3 ErbStG und/oder § 222 AO beansprucht werden.
Stundung der Erbschaftsteuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG
In diesem Fall ist es möglich für den Erwerber eine Stundung zu beantragen, wenn auf ein begünstigtes Vermögen – also vermieteten Wohnraum – Erbschaftsteuer entfallen ist. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses erworbenen Vermögens aufbringen könnte.
Steuerstundung bei Selbstbezug
Eine Stundung kommt auch unter folgenden Bedingungen in Betracht: Es wird ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum geerbt, welches der Erwerber nach dem Erbe tatsächlich zur eigens bewohnten Immobilie macht. Beim Grundstückserwerb durch Vererben ist die Stundung zinslos möglich.
Zunächst muss ein Erwerber vorrangig erworbenes weiteres Vermögen oder vorhandenes eigenes Vermögen zur Begleichung der Steuerschuld einsetzen. Auch die Kreditaufnahme kann hier als eigenes oder sonstiges Vermögen in Betracht gezogen werden. Die Finanzverwaltung hat das schon häufig geltend gemacht. Häufig wird dem Gesetzgeber vorgeworfen, mit diesem weit gefassten Rahmen das Ziel zu verfehlen. Insbesondere ist der Einbeziehung der Kreditaufnahme sehr weit gegriffen. Die Stundungsmöglichkeit endet, sofern die Selbstnutzung aufgegeben wird.
Stundung nach § 222 AO
Der vorherig besprochene § 28 Abs. 3 ErbStG hat keinen Einfluss auf den Anspruch einer Stundung, die von § 222 AO ausgeht. Es bestehen allgemeine Ermessungskriterien. In diesem Fall können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Erhebliche Härte
Liegt eine erhebliche Härte vor, kann die Stundung der Erbschaftsteuer erfolgen. Die Leistungsfähigkeit des Erwerbers ist also nicht generell, sondern nur zum Zeitpunkt der Einziehung gemindert. Die Finanzbehörde wägt in diesem Fall zwischen dem Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Stundung und dem Interesse des Steuerpflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit der Steuerzahlung ab.
Auch im Falle einer Kreditbeschaffung nach § 28 Abs. 3 ErbStG oder einer beabsichtigten Veräußerung wird regelmäßig von einer erheblichen Härte ausgegangen. Auch Auswirkungen und Folgen der Corona-Krise können eine Verschiebung der Fälligkeit, also die Stundung der Steuerschuld, rechtfertigen.
Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen
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