Verbraucherverträge über digitale Produkte – Die Neuregelungen
Mit der Anpassung der Warenkaufrichtlinie 2021 ergaben sich auch Änderungen in der Richtlinie für digitale Inhalte. Diese führen zu neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen werden nun von Vorschriften geregelt, die in das Gesetz mit aufgenommen wurden. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt was sich am 1. Januar 2022 geändert hat.
Warum wird ein einheitliches Verbraucherschutzniveau eingeführt?
Die EU hat 2019 entschieden die bestehenden Unterschiede der nationalen Regelungen im digitalen Bereich zu nivellieren. Die Neuregelungen betreffen bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und Dienstleistungen. Ziel der rechtlichen Gleichsetzung ist es den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und das Vertrauen der Verbraucher beim Erwerb digitaler Produkte von Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten zu stärken. Die neuen Regelungen betreffen keinen neuen Vertragstypus. Sie wurden in die allgemeinen Regelungen des Schuldrechts eingegliedert.
Wann trat die Neuregelung in Kraft?
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistung ist die Neuregelungen verankert. Es war geplant die Richtlinie bis zum 1. Juni 2021 umzusetzen, schlussendlich wurde sie aber erst am 1. Januar 2022 eingeführt.
Betroffen von den neuen Regelungen sind Verträge, die nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurden und weitere Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Für solche Verträge werden die neuen Regelungen dann relevant, wenn die vertragsgegenständliche Bereitstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgt oder zum Teil nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
Welche Rechte hat der Verbraucher?
Die Gesetzesänderung weist dem Verbraucher neue Rechte zu, wenn es um Nicht- oder Schlechterfüllung eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Produkte geht. Die Rechte des Verbrauchers sind zentraler Bestandteil der Neuregelung.
Kommt ein Vertrag zu Stande, schuldet der Dienstleister dem Verbraucher das digitale Produkt. In dem Moment, in dem die geschuldete Bestellung ausbleibt, kann der Verbraucher den Vertrag kündigen, wenn der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung nach Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nachkommt. In Ausnahmefällen kann die Aufforderung entbehrlich sein. Außerdem können bei Verschulden des Unternehmers Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in Betracht gezogen werden.
Im Falle des Produktmangels kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen. Darunter fällt die Verletzung der Updatepflicht. Auch kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Vertrag beendet werden. Die Vergütung kann vom Verbraucher gemindert werden und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangt werden.
Außerdem ist grundsätzlich ausgeschlossen worden, dass die genannten Gewährleistungsrechte vorab vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden. Unter strengen Vorgaben des AGB-Rechts ist dies für die Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche möglich.
In welchen Fällen treten die neuen Regelungen in Kraft?
Von den neuen Regelungen sind verschiedene digitale Waren betroffen. Darunter fallen u.a. Computerprogramme, Audiodateien und elektronische Bücher. Auch digitale Dienstleistungen sind von den neuen Regelungen betroffen. Als solche versteht man beispielsweise Cloud-Hosting, Textverarbeitung, Dateiumwandlung und Spiele. Keine Rolle spielt die Art der Dateiübermittlung.
Von den neuen Regelungen nicht betroffen ist die Erbringung einer analogen Dienstleistung auf digitalem Weg. Darunter fallen persönliche Beratung via E-Mail oder eine Videokonferenz. Auch weitere Ausnahmen sind von den Änderungen nicht betroffen, so zum Beispiel Verträge über Glücksspieldienstleistungen, Verträge über Finanzdienstleistungen und Verträge über sogenannte Open-Source-Software.
Erfasst werden bei den Neuregelungen dagegen allerdings auch Verträge, bei denen kein Kaufpreis fällig wurde. Liegt die Leistung des Verbrauchers beispielsweise in der Bereitstellung personenbezogener Daten, fällt der Vertrag unter die Neuregelung.
Steuerberater Düsseldorf und Oberhausen
Falls Sie noch Fragen zur Neuregelung für Verbraucherverträge über digitale Produkte haben, wenden Sie sich gerne an uns, Ihren Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen. Wir bei Trimborn.Partner stehen Ihnen gerne bei solchen und anderen Fragen zu Seite.