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Doppelbesteuerung und Aktivitätsvorbehalte: Wichtige Hinweise zu ausländischen Betriebsstätteneinkünften

28. Februar 2025

Wenn ein Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland hat, besteht das Risiko der Doppelbesteuerung – das heißt, dass dieselben Einkünfte sowohl im Ausland als auch in Deutschland besteuert werden könnten. Um dies zu vermeiden, gibt es sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese legen fest, ob die Einkünfte von der deutschen Steuer freigestellt werden oder ob die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird.

Grundsätzlich gilt für ausländische Betriebsstätten die Freistellungsmethode. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn die Betriebsstätte keine „aktiven Einkünfte“ erzielt, kann eine sogenannte „Switch-over-Klausel“ greifen, und die Anrechnungsmethode wird angewendet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 3. Juli 2024 (Az. I R 4/21) wichtige Fragen zu diesen Aktivitätsvorbehalten geklärt.

Was sind Aktivitätsvorbehalte?

Ein Aktivitätsvorbehalt bedeutet, dass bestimmte Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte nur dann steuerlich freigestellt werden, wenn sie aus aktiver Geschäftstätigkeit stammen. Dies wird in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes (AStG) definiert. Der BFH stellte klar, dass diese Regeln auch für Betriebsstätten gelten und dass die Rückausnahmen (Switch-over-Klauseln) ebenfalls anzuwenden sind.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied, dass eine Einschränkung (teleologische Reduktion) der Aktivitätsvorbehalte nicht möglich ist. Eine solche Einschränkung gilt nur für bestimmte Fälle, wenn die Freistellungsmethode laut DBA tatsächlich angewendet werden muss. In dem vom BFH entschiedenen Fall war dies jedoch nicht gegeben.

Offene Fragen

Der BFH hat sich leider nicht zu allen praxisrelevanten Fragen geäußert. Insbesondere blieb unklar, wie der Nachweis für einen qualifizierten Aktivitätsvorbehalt korrekt zu erbringen ist. Hier kann das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2023 herangezogen werden, das Hinweise zu Nachweisanforderungen gemäß § 8 Abs. 2 AStG enthält. Allerdings ist daraus nicht eindeutig abzuleiten, dass dieser Nachweis allein ausreicht.

Was bedeutet das für die Praxis?

Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten sollten die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen sorgfältig prüfen. Wichtig ist, dass alle notwendigen Nachweise erbracht werden, um die Freistellungsmethode anwenden zu können. Andernfalls könnte die Anrechnungsmethode greifen, die oft weniger vorteilhaft ist.

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