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Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

22. Dezember 2016

KKAP SOLLEN DURCH DAS NEUE GESETZ FINANZIELL ENTLASTET WERDEN

Am 27. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (KKap) verabschiedet. Ziel ist, diese von Vorgaben für die Rechnungslegung zu entlasten.

Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person (GmbH & Co KG, UG & Co KG, AG & Co KG) unterliegen zukünftig weniger strengen Rechnungslegungsanforderungen. Die Gesetzesänderung gilt für KKap, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. 1. Umsatzerlöse bis € 700.000
  2. 2. Bilanzsumme bis € 350.000 sowie
  3. 3. durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer

DAS BEDEUTET DAS GESETZ FÜR KLEINE KAPITALGESELLSCHAFTEN

Betroffene Unternehmen können dann auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn etwaige Haftungsverhältnisse unter der Bilanz ausgewiesen werden. Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung kann verschiedene Positionen innerhalb der Sammelposten „sonstige Erträge“ oder „sonstige Aufwendungen“ zusammenfassen. Und sie können wählen, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder Hinterlegung der verkürzten Bilanz erfüllt wird.

Die Daten müssen unabhängig von der Offenlegungsart wie bisher elektronisch eingereicht werden.

Im Fall der Hinterlegung können Dritte die Bilanz nicht mehr im Internet einsehen, sondern nur kostenpflichtig und nur auf Antrag eine Kopie der Bilanzdaten erhalten. Die Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sind die Erleichterungen also erstmals für den Jahresabschluss des Jahres 2012 anzuwenden.

Fazit:

Eine Kostenentlastung bringt die Reform kaum. Denn für steuerliche Zwecke müssen die Sammelposten trotzdem wie bisher detailliert gebucht werden. Allerdings führt die Hinterlegung der Bilanzdaten wohl dazu, dass Dritte nur bei geschäftlichem Interesse die Kosten einer Einsichtnahme tragen und nicht nur aus Neugierde nachsehen, wie die Bilanz des Konkurrenten aussieht.