EU-Parlament beschließt Notfallpaket gegen steigende Energiepreise
Der rasche Anstieg des Strompreises begann im vergangenen Sommer, als die Weltwirtschaft nach Inkrafttreten der Covid-19-Beschränkungen wieder angekurbelt wurde. Nun, nach der russischen Invasion der Ukraine sind Strom- und Gaspreis europaweit auf Rekordniveau gestiegen. Sie lagen zuletzt auf einem Level deutlich über dem der letzten Jahrzehnte. Der dramatische Anstieg der Strompreise setzt Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen und die Industrie unter enormen Druck und droht größeren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden zu verursachen. Es ist davon auszugehen, dass die Energiepreise hoch bleiben – ein neuerlicher Anstieg des Gaspreises ist nicht auszuschließen.
EU-weite Maßnahmen zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen
Vor diesem Hintergrund schlug die EU-Kommission Anfang September ein Maßnahmenpaket vor, das die Auswirkungen der steigenden Energiepreise vor allem auf die Bürger und kleine und mittelständische Unternehmen abmildern soll. Der Maßnahmen-Entwurf, dem Ende September durch die Energieminister:innen der EU-Mitgliedstaaten zugestimmt wurde, beinhaltet folgende Maßnahmen:
- Verringerung der Stromnachfrage: die EU-Mitgliedstaaten sollen in Spitzenzeiten den Stromverbrauch um 5 % senken.
- Erlösobergrenze für Stromerzeuger mit geringen Kosten: Sogenannte „Übergewinne“ der Energiekonzerne werden abgeschöpft und die erwarteten 140 Mrd. € werden in Hilfsprogramme für Bürger und kleine und mittlere Unternehmen fließen.
- Solidaritätsbeitrag für Öl-, Kohle- und Gasunternehmen: Bei Öl-, Gas- und Kohlekonzernen soll eine Solidaritätsabgabe auf Gewinne erhoben werden, die mehr als 20 % höher sind als der Durchschnitt der letzten drei Jahre.
- Möglichkeit regulierter Strompreise
Zusätzlich zu diesen Maßnahmen spricht sich das EU-Parlament für die Ergreifung weiterer Notfallmaßnahmen aus. Zu nennen sind hier beispielsweise eine eine Steuer auf Zufallsgewinne und einer Preisobergrenze für Gasimporte über Pipelines. Zufallsgewinne sollten Verbrauchern und Unternehmen zugutekommen.
Zeitplan der Maßnahmen
Die Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt und am 8. Oktober 2022 offiziell in Kraft getreten. Sie ist zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Geplant ist eine Evaluation der Maßnahmen im nächsten Februar, auf deren Grundlage die Kommission vorschlagen kann, die Geltungsdauer der Verordnung zu verlängern
Einige Artikel der Verordnung (Art. 3: Senkung des Bruttostromverbrauchs, Art. 4: Senkung des Bruttostromverbrauchs in den Spitzenpreisstunden, Art. 5: Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung, Art. 6: Verbindliche Obergrenze für Markterlöse, Art. 7: Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger, Art. 9: Verteilung der Überschusserlöse und Art. 10: Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten) – werden am 1. Dezember 2022 Gültigkeit erlangen.