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Firmenfitness als Benefit: Steuerliche Behandlung von Fitnesscenterverträgen im Lohnsteuerrecht

30. Juni 2025

In Zeiten zunehmenden Fachkräftemangels und wachsender Anforderungen an das betriebliche Gesundheitsmanagement setzen viele Unternehmen auf attraktive Zusatzleistungen zur Mitarbeiterbindung. Besonders im Trend liegen Firmenfitnessprogramme, die Mitarbeitenden den Zugang zu verschiedenen Sporteinrichtungen ermöglichen. Doch so positiv der gesundheitliche Effekt ist – lohnsteuerlich stellt sich regelmäßig die Frage: Handelt es sich hierbei um einen steuerfreien Vorteil oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn?

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Firmenfitnesscenterverträge steuerlich einzuordnen sind, welche Gestaltungsspielräume Arbeitgeber nutzen können und worauf die Finanzverwaltung in der Praxis besonders achtet.

Was sind Firmenfitnesscenterverträge?

Bei Firmenfitnessmodellen handelt es sich häufig um Kooperationen zwischen Arbeitgebern und sogenannten Systemanbietern wie EGYM Wellpass, Urban Sports Club oder Hansefit. Die Unternehmen schließen mit diesen Anbietern Rahmenverträge ab, die es den Mitarbeitenden ermöglichen, eine Vielzahl von angeschlossenen Fitness- und Sporteinrichtungen zu nutzen.

Die Abwicklung erfolgt in der Regel zentral über den Arbeitgeber – der Arbeitnehmer erhält Zugang zur Plattform, zahlt jedoch meist keinen oder nur einen geringen Eigenanteil.

Steuerliche Bewertung: Geldwerter Vorteil oder steuerfreie Gesundheitsförderung?

Lohnsteuerlich ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Überlassung einer Firmenfitnessmitgliedschaft steuerfrei bleibt oder zu versteuern ist. Zwei Regelungen stehen dabei im Fokus:

  • § 3 Nr. 34 EStG: Steuerfreiheit für Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese kommt nur dann in Betracht, wenn das konkrete Fitnessangebot im Rahmen zertifizierter Gesundheitsmaßnahmen erfolgt.
  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Die sog. 50 €-Freigrenze für Sachbezüge – häufig anwendbar bei typischen Systempartner-Modellen.

Alternativ kann der geldwerte Vorteil pauschal mit 30 % gemäß § 37b Abs. 2 EStG besteuert werden, wenn keine Steuerfreiheit vorliegt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?

Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 7. Juli 2020, VI R 14/18) liegt ein monatlich zufließender steuerpflichtiger Sachlohn vor – auch wenn der Arbeitgeber eine Jahresmitgliedschaft beim Anbieter abgeschlossen hat. Entscheidend ist die monatliche Nutzungsmöglichkeit des Angebots durch den Arbeitnehmer.

Wird das Fitnessangebot ausschließlich Arbeitgebern angeboten und steht klassischen Endverbrauchern nicht zur Verfügung, erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils regelmäßig anhand der tatsächlichen Kosten, die dem Arbeitgeber entstehen.

Praxisregelung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat zur Ermittlung des steuerpflichtigen Vorteils aus Firmenfitnessprogrammen Stellung bezogen. Ist kein marktüblicher Endpreis am Abgabeort ermittelbar, gilt: Bemessungsgrundlage ist der vollständige Aufwand des Arbeitgebers, einschließlich Umsatzsteuer und etwaiger Nebenkosten.

Diese Kosten sind anteilig den einzelnen, nutzungsberechtigten Arbeitnehmern zuzuordnen. Die genaue Aufteilung hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab – insbesondere von der Anzahl aktiver Nutzer und der vertraglich vereinbarten Laufzeit.

Fazit: Firmenfitness bietet Vorteile – mit lohnsteuerlicher Präzision

Firmenfitnessmodelle sind ein attraktives Mittel zur Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung – steuerlich jedoch kein Selbstläufer. Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob eine Steuerfreiheit vorliegt oder eine Pauschalierung sinnvoll ist. Eine strukturierte Dokumentation und ein klarer Überblick über die vertraglichen Rahmenbedingungen sind unerlässlich, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.