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Freiberufler oder Gewerbetreibender?

13. Januar 2017

Freiberufler zahlen im Gegensatz zu Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer, können ihre Gewinne mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen keine doppelte Buchführung erstellen und sind nicht Zwangsmitglied einer IHK.

Ein Freiberufler hat auf der Grundlage besonderer fachlicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Inhalt. Darunter fallen:

• Heilberufe, also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen

• Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte

• Naturwissenschaftliche und technische Berufe wie Vermessungsingenieure, Chemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige

• Kulturberufe wie Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, alle Arten von Wissenschaftlern, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.

Dazu zählen auch ähnliche Berufe, die in ihrem Anforderungsprofil den genannten Berufen entsprechen. Wesen der Tätigkeit ist die Eigenverantwortlichkeit des Betriebsinhabers. Das heißt nicht, dass er sich der Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht bedienen dürfe. Voraussetzung in solchen Fällen ist aber, dass der Inhaber auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung kann er sich aber vertreten lassen.

Wesensmerkmale eines Freiberuflers

Typisch ist eine akademische oder anderweitig höhere Bildung. Wesentliche Verdienstquelle ist Wissen und Erfahrung auf hohem Niveau. Im Vordergrund der Tätigkeit stehen Dienstleistung und der persönliche Einsatz des Inhabers. Da immer neue Berufsbilder entstehen, ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich. In Zweifelsfällen hilft eine verbindliche Anfrage beim zuständigen Finanzamt.