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Für Unternehmen und Bürger: Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz

28. März 2022

Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde auf den Weg gebracht. Am 16. Februar wurden einige Maßnahmen beschlossen von denen Arbeitnehmer*innen und Betriebe profitieren können. So sollen beispielsweise Erleichterungen bei der Abschreibung Unternehmen entlasten. Ziel der Politik ist es, die wirtschaftliche Erholung zu stabilisieren und die Konjunktur zu stärken. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt in diesem Beitrag die Neuerungen.

Die degressive Abschreibung wurde mit dem Gesetzesbeschluss verlängert. So soll Unternehmen bei Investitionen geholfen werden die eigene Liquidität zu sichern. Arbeitnehmer*innen werden durch eine andere Maßnahme entlastet: Die Homeoffice-Pauschale wird verlängert. Außerdem können Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen bis zu 3.000 Euro Corona-Bonus steuerfrei und zusätzlich zu ihrem eigentlichen Gehalt bekommen.

Degressive Abschreibung

Im Zuge der Corona-Krise wurde die degressive Abschreibung (Afa) von der Bundesregierung für die Jahre 2020 und 2021 für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt. Die Verlängerung dieser Regelung ist durch das vierte Corona-Steuerhilfegesetz vorgesehen – und dass bis Ende 2022. Weiterhin können Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden.

Im Gegensatz zur linearen Abschreibung kann bei der degressiven Abschreibung der bis zu zweieinhalb Fache Wert, allerdings maximal 25%, pro Jahr abgeschrieben werden. Ab 2023 sollen Wirtschaftsgüter wieder ausschließlich linear, also in gleichbleibenden Jahresbeträgen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Für die unbefristete degressive Abschreibung setzen sich führende Wirtschaftsverbände ein.

Erweiterte Verlustverrechnung

Bis Ende 2023 soll die erweiterte Verlustverrechnung verlängert werden. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für 2022 und 2023 angehoben. Er beträgt für den Zeitraum zehn Millionen Euro oder 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Der Verlustrücktrag soll ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. Wirtschaftsverbände plädieren dafür, dass Verluste mindestens drei Jahre zurückgetragen werden können.

Investitionsfristen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) darf von kleinen bis mittleren Betrieben gebildet werden. Geplante Investitionen dürfen so außerhalb der Bilanz als eine steuerfreie Rücklage deklariert werden. Geplante Ausgaben für die kommenden drei Jahre wie etwa für eine neue Maschine, werden so relevant. Ein Teil der Kosten kann über den Investitionsabzugsbetrag bereits jetzt bei der Gewinnermittlung abgezogen werden. Für voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann ein IAB in der Höhe von bis zu 50 Prozent gebildet werden, vorausgesetzt der Betrieb macht maximal 200.000 Euro Gewinn.

Die Corona-Krise stoppt viele Unternehmensinvestitionen. Es drohte ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde zunächst eine Verlängerung bis Ende 2021 vereinbart. Diese Frist wurde dann um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert und soll nun noch ein Jahr länger gelten, also bis Ende 2023.

Ohne steuerliche Folgen können Unternehmen ihre Investitionen so später nachholen. Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach Paragraf 6b Einkommensteuergesetz sollen um ein Jahr verlängert werden.

Homeoffice-Regelung

Auch die Homeoffice-Pauschale wurde verlängert. Die aktuelle Regelung soll ein Jahr länger gelten, bis Ende des Jahres 2022. Pro Tag im Homeoffice kann man fünf Euro ansetzen, über eine Dauer von maximal 120 tagen. Das ergibt einen Maximalwert von 600€ im Jahr. Die Summe zählt allerdings zur Kategorie der Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Am Ende lohnt sich die Homeoffice-Pauschale nur für diejenigen, die insgesamt mehr als 1.000 Euro Werbungskosten vorzuweisen haben.

Der Plan der Ampel-Koalition ist es, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft beizubehalten. Die Verlängerung wird auch von den Spitzenverbänden der Wirtschaft für richtig empfunden. Allerdings gilt zu beachten, dass häufig mehr als 120 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Die Verbände schlagen daher vor, Mitte 2022 eine Anhebung der berücksichtigungsfähigen Tage zu prüfen.

Mehr Zeit für die Steuererklärung

Um noch einmal drei Monate verlängert wurde die Abgabefrist der Steuererklärung 2020. Die Frist ist damit der 31. August 2022. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 sollen sich verlängern bis zum 30. Juni 2023. Das ist vier Monate länger als üblich. Im Jahr 2024 ist es der 30. April. Das entspricht einer Verlängerung von zwei Monaten.

Der Deutsche Steuerberaterverband fordert, zumindest die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verlängern. Die Kanzleien seien weiterhin mit der Prüfung und Bearbeitung der Anträge für die Überbrückungshilfen stark eingebunden.

Corona-Bonus für Pflegeberufe

Arbeitnehmer in der Pflege dürfen sich über die Möglichkeit einer steuerfreien Sonderzahlung freuen. Bis zu 3.000 € sollen Pflegekräfte in Krankenhäusern oder Altenpflegeeinrichtungen erhalten können. Bis zum 31. Dezember muss das Geld auf dem Konto des Empfängers eingehen. Bonuszahlungen von Arbeitgebern an ihre Mitarbeitenden aller anderen Branchen in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 Euro können seit dem 1. März 2020 steuerfrei ausgezahlt werden.

Die Regelung für eine Corona-Prämie gilt noch bis zum 31. März 2022. Zu beachten ist, dass die Sonderzahlung nicht jährlich möglich ist, sondern nur einmal über den besagten Zeitraum steuerfrei bleibt. Die Spitzenverbände der Wirtschaft plädieren dafür, dass auch diese Corona-Prämie analog zur Prämie für Pflegekräfte bis 31. Dezember 2022 gezahlt werden kann. Der Deutsche Steuerberaterverband würde es sogar begrüßen, wenn der neue steuerfreie Bonus von bis zu 3.000 € branchenunabhängig gewährt werden könnte. Der Verband hat unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Um drei Monate verlängert wird auch der steuerfreie Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Damit gilt die Regelung jetzt bis Ende März 2022. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung zu erheblich viel Mehrarbeit in der Lohnabrechnung führen kann.

Steuerstundung

Bereits in seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 verlängerte das Bundesfinanzministerium die Stundungen, Steuervorauszahlungen und gewährte Vollstreckungsaufschub. Steuerstundungen können von der Corona-Pandemie (wirtschaftlich) stark betroffene Unternehmen beantragen. Fällig müssen diese Zahlungen bis zum 30. Juni 2022 sein. Anschlussstundungen mit Ratenzahlungsvereinbarung sind bis zum 30. September möglich. Bei der Prüfung der Anträge sollen von den Finanzämtern keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Einen Vollstreckungsaufschub bis zum 30. Juni 2022 erhalten diejenigen Unternehmen, deren Steuer bis zum 31. März 2022 fällig ist, die aber nachweislich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Betroffene Unternehmen können auf Antrag zudem die Vorauszahlungen auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 anpassen lassen.

Sozialversicherungsbeiträge

Die gesetzlichen Krankenkassen kommen den Betrieben wie bisher entgegen. Die vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann erneut beantragt werden. Das gilt für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in finanziellen Schwierigkeiten stecken. Die neue Regelung gilt für einen Aufschub von Februar bis April 2022. Es gibt einige Voraussetzungen laut GKV-Spitzenverband. Dazu gehört, dass Wirtschaftshilfen beantragt, aber noch nicht erhalten wurden und sich das Unternehmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.

Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen

Falls Sie Fragen zum neuen Corona-Steuerhilfegesetz haben, sprechen Sie mit Ihren Steuerfachleuten. Wir als Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen helfen unseren Mandanten gerne bei jeglichen Fragen zum Thema Steuer weiter. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.