Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutz im zweiten Anlauf
Durch die EU-Richtlinie 2019/1937 ist Deutschland zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam die Bundesregierung bisher nur schleppend nach – der Beschluss zum Hinweisgebergesetz scheiterte zuletzt im Februar 2023 noch am Widerstand des Bundesrates. Im März haben nun die Regierungsfraktionen einen weiteren Versuch im Bundestag unternommen, das Gesetz auf den Weg zu bringen. Nun könnte es erneut zu einem Konflikt zwischen Regierung und Opposition zum Hinweisgebergesetz kommen. Wir bringen Sie als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen auf den aktuellen Stand.
Hintergrund
Deutschland befindet sich zurzeit in einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es die EU-Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt hat. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, es Hinweisgebern (Whistleblowern) leichter zu machen, auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam zu machen. Sie sollen durch die Richtlinie vor Repressalien geschützt werden.
Die Bundesländer mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU haben bisher ihre Zustimmung dazu verweigert. Sie fürchten eine zu starke Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen.
Kern des Gesetzesentwurfes ist die Einrichtung von Meldestellen bei Unternehmen, Institutionen, an die sich Hinweisgeber auch anonym wenden können. Hinweisgeber, die Repressalien erfahren, sollen eine finanzielle Entschädigung auch dann verlangen können, wenn es sich bei der Repressalie nicht um einen Vermögensschaden handelt. Sollte ein Whistleblower nach einer Missstandsmeldung berufliche Nachteile erfahren, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers vor. Dieser müsste dann nachweisen, dass die Benachteiligung des Arbeitnehmenden nicht auf der Meldung beruht. Auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner sollen durch das Gesetz geschützt werden.
Aufspaltung in zwei Gesetze
Der nun am 17.3.2023 neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes ist dem am 16.12.2022 vom Bundestag verabschiedeten Entwurf sehr ähnlich. Im Gegensatz zur früheren Version nimmt der aktuelle Entwurf Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie anderer Körperschaften, die der Aufsicht eines Landes unterstehen sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der einbringenden Fraktionen keine Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzeserlass mehr erforderlich.
In einem zweiten, am selben Tag eingebrachten Entwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz wird diese Einschränkung jedoch wieder aufgehoben und genannte Personengruppen wieder in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes hineinfallen. Die von ihnen vorgebrachten Beanstandungen sollen damit nach dem Willen der Koalitionsfraktionen auch ohne Zustimmung der Länderkammer in Kraft treten können.
Bewertung
Was zunächst unlogisch erscheint, macht Sinn, wenn man den zugrunde liegenden Plan der Regierungsfraktionen betrachtet, das vom Bundesrat blockierte Gesetz nun doch noch auf den Weg zu bringen: Wenn das „ergänzende“ Gesetz in der Zeit zwischen Verkündung und Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft tritt, könnte es den bereits eingebrachten Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz ändern. Ob das eine realistische Einschätzung ist, werden die Länder, die von der Union geführt werden, im Rechtsausschuss sicher anders bewerten, und im Zweifel auch das Bundesverfassungsgericht zu einer abschließenden Beurteilung mit einbeziehen. Am 30. März sollte das Gesetz in 2./3. Lesung im Bundestag beraten werden – jedoch verständigten sich der Ältestestenrat des Parlaments darauf, das Gesetz vorerst zu vertagen – es ist also noch unklar, wie es weitergeht und für welche Gruppen das Gesetz relevant werden wird.