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      • Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

      Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

      Kürzlich ist es zu einer Neuerung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gekommen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dazu ein umfangreiches Schreiben erstellt, das für die Änderungen richtungsweisend war. Die Änderungen betreffen vor allem Konkretisierungen zum Flächenschlüssel.

      Vorsteueraufteilung nach Schlüsseln

      Ob ein Vorsteuerabzug zustande kommt, hängt zunächst davon ab, welche Aufwendungen die Zuordnung von Vorsteuern begründen. Handelt es sich um Aufwendungen zur Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung von Gebäuden, sind Besonderheiten beim Vorsteuerabzug zu beachten. Vorsteuerbeträge sind dabei grundsätzlich direkt den Umsätzen zuzuordnen, wobei bei den Umsätzen zwischen umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätzen unterschieden werden muss. Die Frage, nach welchem Schlüssel die Vorsteuerabzüge berechnet werden, wird dann relevant, wenn keine direkte Zuordnung möglich ist. Erst dann kann eine Aufteilung nach anzuwendendem Schlüssel erfolgen. Hier wird nun die Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass interessant für Unternehmer.

      Fokus Flächenschlüssel

      Grundsätzlich existiert eine Reihenfolge der für Gebäude üblicherweise Verwendung findenden Schlüssel. Dabei wird vor Allen anderen Schlüssels der Flächenschlüssel vorrangig angewendet. Nur wenn dieser nicht sachgerecht angewendet werden kann, ist es zulässig, weitere Schlüssel anzuwenden. Hierbei steht der Gesamtumsatzschlüssel ganz am Ende der Abfolge – er kann nur dann angewendet werden, wenn kein anderer Schlüssel greift. In seiner Stellungnahme konkretisiert das BMF vor allem die Anwendung des Flächenschlüssels als vorrangigem Aufteilungsschlüssel. Es legt detailliert dar, wie der Flächenschlüssel ermittelt werden kann und erläutert seine möglichen Anwendungen. Beispielsweise wird dargelegt, dass von großen Unterschieden in der Ausstattung eines Objektes auszugehen ist, wenn ein unterschiedlich hoher Bauaufwand entstanden ist. Auch legt der neue Umsatzsteuer-Anwendungserlass dar, welche Nutzflächen in die Berechnung des Flächenschlüssels einfließen dürfen.

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