Gewerbesteuer für Unternehmen ohne fortlaufende Geschäftstätigkeit
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil bezüglich der Gewerbesteuer für Unternehmen gefällt, die keine fortlaufende Geschäftstätigkeit mehr ausüben.
Kernaussage des Urteils:
Der BFH betonte, dass Unternehmen wie Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften nur dann gewerbesteuerpflichtig sind, wenn sie eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben. Anders als Kapitalgesellschaften, bei denen die Tätigkeit immer als Gewerbe gilt, muss bei Personenunternehmen eine werbende Tätigkeit im Rahmen eines stehenden Gewerbebetriebs vorhanden sein, um gewerbesteuerpflichtig zu sein.
Erhebungszeitraum und Haftungsvergütungen:
Wird die werbende Tätigkeit unterjährig eingestellt, endet auch der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer. Das bedeutet, dass spätere Gewinne oder Verluste nicht mehr zum Gewerbeertrag gezählt werden. Dies gilt auch für die Gewinnermittlung nach dem § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Haftungsvergütungen nach Einstellung der werbenden Tätigkeit fallen somit nicht mehr unter die Gewerbesteuer.
Fallbeispiel:
Ein Beispiel war eine Kommanditgesellschaft (KG), die ein Handelsschiff betrieb und später veräußerte, ohne weitere Geschäftstätigkeiten auszuüben. Das Finanzamt verlangte, dass die Haftungsvergütung der Komplementärin für das gesamte Jahr der Gewerbesteuer unterliegt. Der BFH entschied jedoch, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit dem Verkauf des Schiffs endete. Dadurch waren die Haftungsvergütungen nicht mehr der Gewerbesteuer unterworfen.
Folgen des Urteils:
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Unternehmen ohne fortlaufende Geschäftstätigkeit. Es klärt, dass das Ende der werbenden Tätigkeit unabhängig von einkommensteuerlichen Bestimmungen beurteilt wird. Maßnahmen zur Vermögensverwertung nach Betriebseinstellung werden nicht mehr von der sachlichen Gewerbesteuerpflicht erfasst. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen wirken.
Fazit
Das Urteil des BFH stellt klar, dass Unternehmen ohne fortlaufende Geschäftstätigkeit nur dann gewerbesteuerpflichtig sind, wenn sie eine aktive werbende Tätigkeit ausüben. Das Ende dieser Tätigkeit markiert das Ende der Gewerbesteuerpflicht und des Erhebungszeitraums. Haftungsvergütungen nach Einstellung der Tätigkeit unterliegen dann nicht mehr der Gewerbesteuer. Das Urteil hat wichtige Konsequenzen für die steuerliche Behandlung von Unternehmen ohne kontinuierliche Geschäftstätigkeit.
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