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Gewerbesteuer und Swap-Zinsen: Einblick in die Hinzurechnung nach BFH-Urteil

21. März 2024

Die Besteuerung von Unternehmen wirft oft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Gewerbesteuer geht. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) wirft Licht auf die steuerliche Behandlung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden. In diesem Artikel werden die Hintergründe, das Urteil und die Auswirkungen auf Unternehmen näher beleuchtet.

Hintergrund der Gewerbesteuer und Hinzurechnung von Schuldenentgelten

Die Gewerbesteuer ist eine lokale Steuer, die auf den Gewinn von Unternehmen erhoben wird. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) müssen bestimmte Entgelte für Schulden zum Gewinn hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnung erfolgt, soweit die abgesetzten Summen den Betrag von 100.000 € übersteigen.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.11.2023

Der BFH hat in einem Urteil vom 16. November 2023 (III R 27/21) über die steuerliche Einordnung von Swap-Zinsen entschieden. Grundsätzlich gelten Aufwendungen für einen Zinsswap nicht als Entgelte für Schulden, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Doch eine Ausnahme besteht, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Voraussetzungen für die Hinzurechnung von Swap-Zinsen

Das Urteil legt fest, dass die Swap-Aufwendungen nur dann als Entgelte für Schulden behandelt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen das Grundgeschäft (Darlehen) und das Absicherungsgeschäft (Zinsswap) in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sein. Laufzeit, Valutahöhe und Fälligkeitstermine müssen im Wesentlichen kongruent sein.

Entscheidung des Finanzgerichts (FG) und Revision

Der Streitfall betraf die Jahre 2010 und 2011, in denen das Finanzgericht der ersten Instanz die Aufwendungen aus Zinsswap-Verträgen nicht als hinzurechnungspflichtige Entgelte qualifizierte. Die Revision der Finanzverwaltung wurde jedoch vom BFH abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit nicht erfüllt waren.

Praxisbeispiel und Implikationen für Unternehmen

Ein Unternehmen, das beispielsweise einen Zinsswap abschließt, um sich vor Zinsänderungsrisiken zu schützen, muss nun genauer prüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinzurechnung erfüllt sind. Es ist nicht ausreichend, dass es lediglich einen Kausal- oder Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehensvertrag und Zinsswap gibt. Eine enge Verflechtung in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ist erforderlich.

Ausblick und Fazit

Das Urteil des BFH schafft Klarheit bezüglich der steuerlichen Behandlung von Swap-Zinsen im Kontext der Gewerbesteuer. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass nicht jeder Zinsswap automatisch zu einer Hinzurechnung führt. Die genauen Umstände müssen im Einzelfall geprüft werden, um steuerliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieses Urteil trägt dazu bei, die steuerliche Landschaft für Unternehmen zu klären und schafft Rechtssicherheit in einem bisher unzureichend geklärten Bereich.

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