Gutscheine und Sachbezüge: Einige Änderungen in 2022
Zusätzlich zu ihrem Lohn können Arbeitgeber:innen Sachbezüge an ihre Arbeitnehmer:innen vergeben. Das sind beispielsweise Gutscheine, Geldkarten oder Tankkarten. Bis zu einer Höchstgrenze sind diese Sachbezüge steuerfrei, wenn betreffende Kriterien erfüllt werden. Einige davon ändern sich im Jahr 2022. Ihr Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen erklärt, worauf Sie achten müssen.
Die steuerliche Freigrenze für Sachbezüge wird 2022 auf 50 Euro pro Monat angehoben. Vorher lag sie bei 44 Euro pro Monat. Das ist die gute Nachricht. An anderer Stelle wird es komplizierter: Eine bislang tolerierte Form der Sachzuwendung wird steuerlich dann nicht mehr akzeptiert. Geldkarten, die als Open-Loop-Karten bekannt sind, werden ab sofort von den Steuerbehörden nicht mehr angenommen. Es handelt sich um Geldkarten, die unbegrenzt eingesetzt werden können. Ab dem 1. Januar kommt es besonders darauf an, dass klar definiert wird, wofür Gutscheine und Geldkarten genutzt werden können.
Definition des Sachbezugs
Lassen sich Waren oder Dienstleistungen mit einem Gutschein oder einer Geldkarte kaufen, handelt es sich um einen Sachbezug. Zusätzlich müssen bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt werden, sonst gilt der Gutschein oder die Geldkarte als Barlohn. Die Änderung in 2022 betrifft die Definition des Begriffs „Geldleistungen im Einkommensteuergesetz“ und bringt auch eine Änderung im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz mit sich. Steuerlich begünstigt werden demnach Gutscheine und Geldkarten nur, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen.
- Sie dürfen nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen
- Sie dürfen nur begrenzt einlösbar sein
Geldkarten und Gutscheine, die als Sachbezug gelten
Unterschiedliche Faktoren beziehen sich auf das Kriterium „begrenzt einlösbar“. Ausgestellte Gutscheine oder Geldkarten, die in einem eingegrenzten regionalen Umfeld gelten, erfüllen das Kriterium. Darunter fallen zum Beispiel City-Cards oder Centergutscheine, wenn die Akzeptanzstelle im Inland liegt. Begrenzt einlösbar bedeutet auch, dass definierte Anbieter mit einer begrenzten Produktpalette in Frage kommen. Damit sind beispielsweise Tankkarten einer Tankstellenkette gemeint. Auch Fitnessgutscheine eines Studios, Kinogutscheine eines Kinobetreibers oder wieder aufladbare Geschenkgutscheine eines Händlers fallen darunter.
Einbezogen sind auch Gutscheinkarten für Waren- und Dienstleistungen, die nur an bestimmten Akzeptanstellen eingelöst werden können. Das ist dann der Fall, wenn der Herausgeber der Karte einen Akzeptanzvertrag geschlossen hat. Trifft beispielsweise ein Arbeitgeber einen Vertrag mit einer bestimmten Tankstelle im Ort, entsteht ein Akzeptanzvertrag. Wichtig ist zu beachten, dass das Kriterium nur gilt, wenn sich die Gutscheine auf bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke im Inland beziehen. Darunter fallen Essensgutscheine oder Behandlungskarten für Reha-Maßnahmen sowie ärztliche Leistungen.
Es wird kompliziert, wenn es sich um Gutscheine für einen Online-Händler handelt. Als Sachbezug wird dieser nur dann klassifiziert, wenn Mitarbeiter:innen Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers kaufen können. Werden auf derselben Plattform auch Produkte eines Fremdanbieters angeboten, gilt der Gutschein als Barlohn. Gutscheine für Streamingdienste gelten als Sachlohn, wenn sie sich nur für Filme und Musik nutzen lassen.
Nicht mehr anerkannte Geldleistungen
Ab dem 1. Januar 2022 werden bestimmte Geldleistungen nicht mehr als Sachbezüge anerkannt. Das kann dann der Fall sein, wenn es sich um Zahlungen handelt, die die Arbeitnehmer:innen zum Beziehen einer geschuldeten Ware oder bestimmten Dienstleistung bemächtigt. Fortan werden auch nachträgliche Kostenerstattungen nicht mehr anerkannt. Beispielweise können Arbeitnehmer:innen Tankrechnung nicht mehr zuerst selbst bezahlen und anschließend vom Arbeitgeber erstatten lassen.
Steuerlich als begünstigte Sachbezüge werden Gutscheine und Geldkarten nur dann anerkannt, wenn die Auszahlung des Guthabens nicht in bar möglich ist. Die Geldkarte darf keine IBAN besitzen, man darf keine Überweisung tätigen können und sie darf nicht als generelles Zahlungsinstrument gelten.
Jegliche Art von Gebühr, die Arbeitgeber:innen etwa für das Aufladen des Gutscheins oder der Geldkarte zahlen muss, ist kein geldwerter Vorteil. Diese Gebühren müssen Arbeitgeber:innen zahlen, sie zählen nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer:innen.
Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen
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