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Häusliches Arbeitszimmer – steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

25. November 2019

Das Arbeitszimmer im eigenen Haus oder der Wohnung ist aus steuerlicher Sicht ein komplexes Thema. Immer mehr Menschen arbeiten regelmäßig im Homeoffice oder sind durch selbstständige Tätigkeit nur vom Schreibtisch daheim tätig. Wer viel Zuhause arbeitet und daher einen extra Raum für die berufliche Tätigkeit benötigt, wird dementsprechend auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer haben. Daher bekommen wir als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen häufig Fragen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von häuslichen Büroräumen. Die Thematik ist vergleichsweise komplex und unübersichtlich. Es finden sich viele Ausnahmen und spezielle Regelungen. In diesem Beitrag haben wir daher ein paar der wichtigsten Aspekte zusammengefasst. In der Praxis ist es jedoch wichtig, dass Sie mit einem qualifizierten Steuerberater sprechen, um mögliche Fehler zu vermeiden.

Ausgangssituation von häuslichen Arbeitszimmern

Zunächst haben wir gute und weniger gute Nachrichten zur steuerlichen Situation bei Heimbüros. Die weniger gute Nachricht ist, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einheitlich für alle Einkunftsarten, einschließlich Sonderausgabenbereich, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden dürfen! Die gute Nachricht ist jedoch, dass es Ausnahmen von dieser Regelung gibt:

  • Wenn Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Abzug der Aufwendungen bis 1.250€ möglich. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Pauschalbetrag! Vielmehr ist dieser Betrag als Maximum der abzugsfähigen Kosten zu betrachten.
  • Es gibt auch eine Möglichkeit die gesamten Aufwendungen ohne Beschränkungen absetzen zu können. Hierzu muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden. Dies gilt sogar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Nur wenn eine dieser beiden Ausnahmen zutrifft ist es möglich die Kosten steuerlich geltend zu machen. Wird das häusliche Arbeitszimmer also nur sehr selten als Homeoffice genutzt und es besteht ein anderer Arbeitsplatz, werden Sie die Aufwendungen für Ihr Büro nicht steuerlich absetzen können.

Was ist beim häuslichen Arbeitszimmer zu beachten?

Neben den oben genannten Ausnahmen sind noch diverse weitere Aspekte zu beachten, um die Aufwendungen absetzen zu können. Im Folgenden haben wir die neun wichtigsten Regeln und Vorgaben zusammengefasst. Es ist sinnvoll diese Punkte zu beachten, damit die Kosten für Ihren Arbeitsplatz möglichst vollständig angerechnet werden können. Wie bereits erwähnt gibt es noch diverse Ausnahmen und Rechtsprechungen, welche wir in diesem Rahmen nicht vollständig abdecken können. Es ist daher ratsam sich durch einen guten Steuerberater beraten zu lassen. Die folgenden Absätze geben jedoch einen guten ersten Überblick.

1. Was gilt als häusliches Arbeitszimmer?

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Glücklicherweise gibt es viele einheitliche Rechtsprechungen zur Orientierung. Demnach ist klar, dass es sich bei dem Arbeitszimmer um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln muss, der vom übrigen Wohnbereich abgetrennt ist. Der Raum muss zudem vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dienen. Wichtig ist hierfür, dass auch die Ausstattung einem Büro entspricht.

2. Der Nutzungsumfang ist besonders relevant

Wie bereits mehrfach erwähnt muss klar sein, dass im häuslichen Arbeitszimmer hauptsächlich gearbeitet wird. Aufwendungen für das „normale“ Wohnen gehören zu den Lebenshaltungskosten und können daher nicht steuerlich abgezogen werden. Demnach ist es wichtig, dass Ihr Arbeitszimmer nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder zu Ausbildungszwecken – und damit eben nicht zu Wohnzwecken – genutzt wird. Es passiert häufig, dass dieser Aspekt missachtet oder vernachlässigt wird. Viele Menschen nutzen das Arbeitszimmer partiell auch als Abstellraum oder haben einen großen Kleiderschrank im Zimmer. Dies würde beim Finanzamt dazu führen, dass der Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer akzeptiert würde. Grundsätzlich gilt, dass 90% des Zimmers für berufliche Zwecke vorgesehen sein müssen. Demnach ist eine Mitnutzung zu privaten Zwecken von bis zu 10% für das Finanzamt unbedenklich.

3. Aufzeichnung von Ausgaben

Zunächst besteht natürlich auch bei Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer eine Aufzeichnungspflicht. Wird das häusliche Arbeitszimmer zu betrieblichen Zwecken genutzt ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Aufwendungen für das Arbeitszimmer müssen immer separat von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

4. Welche Aufwendungen dürfen abgezogen werden?

Im Folgenden gehen wir näher auf besagte Aufwendungen ein. Häufig kommt die Frage, welche Kosten denn überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können. Zunächst ist es so, dass nur die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst abgezogen werden dürfen. Hierzu zählen:

  • Miete
  • Gebäudeabschreibung
  • Reparatur- und Renovierungskosten des Gebäudes
  • Finanzierungskosten der Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten oder der Reparatur- und Renovierungskosten
  • Nebenkosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren oder Gebäudeversicherung sowie die verbrauchsabhängigen Wasser- und Energiekosten
  • Aufwendungen für die Raumausstattung, wie Tapeten, Fußbodenbelag, Gardinen, Deckenlampe

Zudem können natürlich auch Aufwendungen für genutzte Arbeitsmittel (Schreibtisch, Regale, Schreibtischlampe usw.) steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten sind jedoch theoretisch auch ohne die Regelung für häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig. Hierzu muss das jeweilige Arbeitsmittel lediglich hauptsächlich beruflich genutzt werden.

Aufwendungen, welche im vollen Umfang zum häuslichen Arbeitszimmer gezählt werden können, dürfen natürlich sofort in vollem Umfang angegeben werden. Bei der Miete oder anderen Kosten für die Wohnung können die Kosten selbstverständlich nur anteilig angegeben werden. Im nächsten Absatz erfahren Sie wie dies funktioniert.

5. Aufteilung von Aufwendungen

Nicht immer können die Kosten vollständig zum Arbeitszimmer zugeordnet werden. Betrachtet man beispielsweise die Miete, muss eine Aufteilung der Aufwendung vorgenommen werden. Sie bezahlen Ihre Miete im Normalfall für die gesamte Wohnfläche, dürfen aber nur die anteiligen Kosten für die Fläche des Büroraumes steuerlich angeben. Die Aufwendungen müssen also im Verhältnis der Flächen der Räume zueinander aufgeteilt werden. Im Folgenden Beispiel haben wir dies verständlicher dargestellt:

Bei einem 15 qm großen Arbeitszimmer in einer 100 qm großen Wohnung entfallen somit 15/100 der Kosten auf das Arbeitszimmer.

  • Aufwendungen insgesamt: 3.000 €
  • Absetzbar sind (15/100 x 3.000 €) 450 €

6. Nutzung durch mehrere Personen

Es kann passieren, dass Sie das häusliche Arbeitszimmer beispielsweise mit einem Lebenspartner oder Mitbewohner teilen möchten. Grundsätzlich ist dies kein Problem, wenn die oben genannten Aspekte beachtet werden. Dabei darf jeder Nutzende die Aufwendungen ansetzen, die er getragen hat.

7. Wann liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor?

Abschließend möchten wir noch einige oft vorkommende Situationen aufzeigen, in welchen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden können:

  • Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn der verbleibende Wohnraum zu klein ist
  • Wird lediglich eine Ecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer als Arbeitszimmer genutzt ist dies kein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer
  • Falls Gegenstände wie Fernseher, Heimtrainer, Bett, Klavier, Bügelbrett, Wäscheständer Kleiderschrank oder ähnliches eine private Nutzung von mehr als 10 % erwarten lassen, gilt der Raum nicht als häusliches Arbeitszimmer
  • Wenn die anderen Räume in der Wohnung nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können oder das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss, um Wohnzimmer und/oder Küche zu erreichen, sind die Aufwendungen ebenfalls nicht steuerlich abzugsfähig

Nachdem Sie die genannten Regeln und Ausnahmen beachtet haben, sollte es keine Probleme mit dem Finanzamt geben. Dennoch ist es uns wichtig, dass wir Ihnen eine klare Empfehlung für ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater aussprechen. Es gibt bei diesem Thema viele „Fettnäpfchen“, welche man möglichst vermeiden sollte. Als Steuerberater in Düsseldorf und Oberhausen helfen wir Ihnen gerne dabei zu prüfen, ob Ihr Arbeitszimmer den aktuellen Vorgaben entspricht. Kontaktieren Sie uns doch einfach für einen Termin. Das Team von Trimborn . Partner freut sich auf Ihre Anliegen!