Keine automatische Verjährung von Resturlaub
Zwei kürzliche Urteile des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) stellen klar: Resturlaub verjährt nicht automatisch. Mit diesen richtungsweisenden Urteilen hat das BAG 2022 über die Frage entschieden, unter welchen Umständen Resturlaub verfällt. In einem der Streitfälle argumentierte die Klägerin, dass Urlaub wegen des hohen Arbeitsanfalls nicht habe genommen werden können. Im zweiten Fall ging es um die Verjährung von Urlaub, der aufgrund langer Krankheit auch 15 Monate nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres nicht genommen werden konnte.
Schulterschluss mit dem Europäischen Gerichtshof
Das BAG schließt sich der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an, der bereits 2018 entschied, dass Ansprüche auf bezahlten Urlaub nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt. In einem Urteil vom September 2022 entschied der EuGH dann, dass Urlaub nur dann verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubsanspruch informiert hat und ihn vor dem Urlaubsverfall gewarnt hat. Die Verjährungsfrist beträgt hierfür drei Jahre und beginnt dem Bundesarbeitsgericht zufolge „erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.“
Die aktuelle Rechtsprechung bezieht sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub und schließt zum Beispiel in Tarifverträgen festgelegte Urlaubstage oder andere Arten von Mehrurlaub aus. Sie zeigt jedoch eine klare Linie in Richtung Arbeitnehmerfreundlichkeit. In Zukunft also sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer konsequent auffordern, Urlaubsansprüche zeitnah geltend zu machen – andernfalls kann es passieren, dass Arbeitnehmer über die Jahre aufgesparte Urlaubstage nehmen. Damit kommt den Personalverantwortlichen auf Seiten der Unternehmen mehr Verantwortung bei der Kontrolle vakanter Urlaubsansprüche zu.