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Keine Entschädigung für Verletzung der Auskunftspflicht gemäß Art. 15 DSGVO

31. Januar 2024

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Artikels 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine Entschädigung in Geld rechtfertigt, selbst wenn die Auskunft verspätet oder unvollständig erteilt wurde.

Hintergrund und Ablauf des Falls

Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Immobilienunternehmens hatte wiederholt Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gefordert. Bereits 2020 hatte er eine Anfrage gestellt, die das beklagte Unternehmen beantwortet hatte. Im Oktober 2022 stellte er erneut eine Anfrage, auf die er keiner Antwort erhielt. So setzte der Kläger dem Unternehmen eine Frist zur Erteilung der geforderten Auskunft. Diese wurde dann nur unzureichend erteilt, so dass weitere Korrespondenz zwischen Kläger und beklagtem Unternehmen folgte. Nach mehrmaligen Schreiben und unzureichenden Antworten seitens des Unternehmens forderte der Kläger eine Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Gerichtsurteil: Kein Anspruch auf Entschädigung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, obwohl festgestellt wurde, dass das beklagte Unternehmen gegen Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO verstoßen hatte. Die Auskunft wurde nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt, erst sechs Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist lag eine vollständige Auskunft vor.

Begründung des Gerichts

Das Gericht argumentierte, dass ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO nicht automatisch einen Anspruch auf Geldentschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Die Auskunftspflichtverletzung an sich, sei es durch Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit, allein rechtfertigt keine Entschädigung. Zudem müsse für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als nur ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO vorliegen. Da der Kläger keinen weiteren immateriellen Schaden konkret vortrug, wurde die Klage abgewiesen.

Das Urteil unterstreicht somit, dass eine reine Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO nicht automatisch einen Anspruch auf Entschädigung begründet und ein immaterieller Schaden für eine solche Forderung erforderlich ist.

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