Skip to main content

Keine Isolationspflicht mehr bei Corona – welche Konsequenzen fürs Arbeitsrecht?

29. Dezember 2022

Im November wurde in einigen Bundesländern der Wegfall der Isolationspflicht im Falle einer Erkrankung durch SARSCoV2 beschlossen. Arbeitnehmer in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein, die mit Corona infiziert sind, müssen künftig dem Arbeitsplatz nicht mehr fernbleiben. Lediglich zum Tragen einer FFP2-Maske sind Infizierte verpflichtet. Für Personal aus dem medizinischen Bereich besteht das Arbeitsverbot im Falle einer Corona-Infektion fort. Wie ist der Wegfall der Isolationspflicht arbeitsrechtlich zu bewerten?

Was bisher galt

Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) waren Corona-Infizierte verpflichtet, sich nach dem Erhalt eines positiven Testergebnisses mindestens fünf Tage zu Hause zu isolieren. Diese Pflicht erlisch dann, wenn sie nach Ablauf der fünf Tage mindestens 48 Stunden symptomfrei waren. Jedoch galt die mindestens fünftägige Isolationspflicht auch für diejenigen, die von Anfang an keinerlei Symptome aufwiesen. Bei einem insgesamt rückläufigen Infektionsgeschehen brachte die bisherige aus staatlicher Anordnung entstandene Pflicht zur häuslichen Isolation viele Unternehmen und Institutionen in Bedrängnis, da personelle Engpässe entstanden.

Wegfall der Isolationspflicht in der Arbeitswelt

Nun hat sich die Situation geändert: Wer positiv auf SARSCoV2 getestet ist, darf dennoch das Haus verlassen und seine Arbeitsstelle aufsuchen. Allerdings muss eine Maske getragen werden. In medizinischen Einrichtungen gibt es für positiv Getestete zwar ein grundsätzliches Betretungsverbot; dennoch können jetzt auch in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder im Rettungsdienst positiv Getestete beschäftigt werden, soweit sie nicht in Bereichen mit vulnerablen Gruppen eingesetzt werden.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Die folgenden arbeitsrechtlichen Änderungen ergeben sich nun aus dem Wegfall der Isolationspflicht:

  • Mit Corona infizierte Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber aufgefordert werden, zum Arbeitsplatz zu kommen. Bei einer Krankmeldung durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.
  • Der Arbeitgeber kann mit Covid-19 infizierte Arbeitnehmer bitten, nicht zur Arbeitsstelle zu erscheinen, muss dann jedoch seiner Lohnfortzahlungspflicht während der Abwesenheit des Arbeitnehmers nachkommen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft anbietet und der Arbeitgeber dies im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz ablehnt.
  • Für den Arbeitgeber ist es zulässig, Arbeitnehmer, die annehmen eine Infektion in sich zu tragen, verbindlich anzuweisen, im Betrieb eine Maske zu tragen und sich weitgehend von Arbeitskollegen fernzuhalten.
  • Infektionsdaten von Arbeitnehmern seitens des Arbeitgebers in Erfahrung zu bringen, ist nach wie vor nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich freiwillig sein Einverständnis dazu gibt.

Bewertung

Nach nunmehr mehr als zwei Jahren, in denen die Gesellschaft durch zahlreiche Einschränkungen in Teilen lahmgelegt wurde, scheint es an der Zeit die Corona-Infektion nicht mehr als Pandemie bzw. Epidemie, sondern als endemisches Ereignis einzustufen. Der Wegfall der Isolationspflicht scheint ein Schritt in die richtige Richtung – statt auf staatliche Regulierung setzt man nun auf die Eigenverantwortung der Menschen. Verantwortungsvoll handelt derjenige, der Corona-positiv getestet und mit Krankheitssymptomen mit ärztlichem Attest zu Hause bleibt. Die übrigen, gesunden oder asymptomatischen Corona-infizierten gehen (mit Maske) zur Arbeit. Dies ist im Interesse von Arbeitgebern und auch Arbeitnehmern, die durch den Ausfall von Kollegen andernfalls Ausfälle kompensieren müssten.